LAG Köln: Nachtzuschläge für Betriebsratsarbeit am Tage

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.02.2014

Die Mitglieder eines Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihr Arbeitsentgelt darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung; dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers (§ 37 Abs. 1, 2 und 4 BetrVG).

Nach seiner Wahl zum Vorsitzenden des Betriebsrats arbeitete der Kläger nicht mehr in der Nacht

Der Kläger ist in dem Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Seit Januar 2009 wurde er in der Abteilung Logistik eingesetzt. Seine Arbeitszeit lag regelmäßig zwischen 4:00 und 12:30 Uhr. Auch die Arbeitszeit sämtlicher anderer Vollzeitkräfte in der Abteilung begann spätestens um 4:00 Uhr morgens. Anfangs gewährte die Beklagte ihm einen Nachtzuschlag nach § 7 Abs. 1d des einschlägigen Manteltarifvertrages, später glich sie den Zuschlag durch Freizeit aus.

Im Spätsommer 2011 wurde der Kläger in den im Betrieb bestehenden Betriebsrat und zu dessen Vorsitzenden gewählt. Kurz nach der Wahl vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat, den Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit zu befreien. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für den Kläger einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, um den Mitarbeitern - die außerhalb der Logistikabteilung überwiegend erst um 10:00 Uhr mit der Arbeit beginnen - eine bessere Kontaktaufnahmemöglichkeit während dessen Arbeitszeit zu ermöglichen. Der Kläger beansprucht die Zahlung von Nachtzuschlägen wie bisher.

LAG Köln: Nachtarbeitszuschläge sind weiter zu gewähren

Das LAG Köln hat der Klage mit Urteil vom 19.12.2013 (12 Sa 682/13, BeckRS 2014, 65952) stattgegeben:

1. Nachtzuschläge können auch dann zu dem nach § 37 Abs. 2, 4 BetrVG bei Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeiten zu zahlenden Entgelt gehören, wenn das Betriebsratsmitglied die Amtstätigkeiten nicht innerhalb des zuschlagspflichtigen Zeitrahmens ausgeübt hat. Ein Anspruch auf die Nachtzuschläge besteht, wenn und soweit vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit in dem maßgeblichen Zeitraum Nachtzuschläge erhalten haben und auch das Betriebsratsmitglied diese ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit verdient hätte.

2. Der Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1d) des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel vom 25.07.2008 richtet sich auf Zahlung und kann vom Arbeitgeber nicht einseitig durch Freizeitgewährung abgegolten werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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