Kinderpornographie, Posenverbote, "Kategorie 1" und "Kategorie 2" - Reformpostulate setzen Grundlagenkenntnisse voraus

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 19.02.2014

Als Seitenableger der von Journalisten als "Staatsaffäre" apostrophierten Causa "Edathy" wird nunmehr von Seiten des Kinderschutzbundes, aber auch von Seiten der Politik eine Überprüfung des Straftatbestandes zur Kinderpornographie gefordert.

Hiermit verrührt wird das jugendschutzrechtliche Verbot von "Posenfotografien", nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV eigentlich Darstellungen von Minderjährigen in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung". Diese Jugendschutzbestimmungen als "Kategorie 2" gegenüber dem Kinderpornographieverbot zu bezeichnen, ist missverständlich und irreführend.

Dass beide Verbotstatbestände - Kinderpornographie (§ 184b StGB) und Posendarstellungsverbot (§ 4 I Nr. 9 JMStV) - bei den im Fall Edathy einschlägigen Bildern nicht greifen, ist evident. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

- Der Straftatbestand der Kinderporngraphie (§ 184b StGB) erfasst zwar grundsätzlich auch Tathandlungen des Besitzes und des Besitzverschaffens. Die vorliegend wohl gegenständlichen Bilddarstellungen unbekleideter Kinder beim Spielen und in "natürlichen" Posen erfüllen aber schon nicht das erforderliche Tatbestandsmerkmal der "pornographischen" Schrift. Insoweit wird - vor allem in der Politik - häufig vergessen, dass der Bundesgerichtshof schon in einer frühen Entscheidung von 1978 (Urt. v. 21.4.1978 - 2 StR 739/77, MDR 1978, 804) klargestellt hat, dass auch bei pädophilen Darstellungen immer die Pornographieschwelle für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB überschritten sein müsse (siehe auch BT-Drs. VI/152, S. 36).

- Der landläufig als "Posenverbot" bezeichnete Unzulässigkeitstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV untersagt indes schon nicht den Besitz oder das Besitzverschaffen von Darstellungen Minderjähriger in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, sondern lediglich die Verbreitung. Zudem handelt es sich nicht um ein Kriminalstrafverbot, sondern um einen Bußgeldtatbestand, der von der staatlichen Medienaufsicht (Landesmedienanstalten und KJM) gegen die betreffenden Internetanbieter (nicht die Download-User) zu verfolgen wäre. Und drittens dürfte - bei aller Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe - vorliegend gerade noch nicht von einer "Unnatürlichkeit" im Sinne des Unzulässigkeitstatbestandes auszugehen sein, sofern lediglich Alltagsszenen spielender Kinder abgebildet sind.

Vor diesem Hintergrund kommt eine Strafbarkeit des Herrn Edathy - bei aller moralischen und gesellschaftlichen Missbilligungswürdigkeit seines mutmaßlichen Handelns - nach aktueller Gesetzeslage nicht in Betracht. Die sich hieraus reflexhaft ergebenden Reformpostulate sind indes ebenso kritisch zu prüfen wie die bestehenden Verbotstatbestände selbst. Schon die Einführung des Tatbestandes der Jugendpornographie (§ 184c StGB) in 2008 (G v. 31.10.2008, BGBl. I 2149) hat gezeigt, wie schnell hiermit auch jugendtypische Darstellungen kriminalisiert werden können und dass entsprechende Verbotserweiterungen nicht immer eine praktische Anwendung in der Strafverfolgungspraxis finden.

Dennoch sollte das Bestreben nach Revision der bestehenden Gesetzeslage auch nicht mit Verschwinden des Falles Edathy aus der Medienberichterstattung vorschnell verebben. Dass im Lichte des § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG Blueray-Discs, DVDs und sonstige Datenspeicher (Trägermedien) selbst mit Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltungen ganz legal unter Erwachsenen gehandelt werden dürfen, ist ein  vom Gesetzgeber seit 2003 bewusst in Kauf genommener Missstand. Hierauf haben sich Reformbemühungen - zuständig wäre insoweit das BMFSFJ - eher zu konzentrieren als auf die Tatbestände der §§ 184b und 184c StGB. Auch hier gilt freilich zu bedenken, dass das JuSchG von seiner Systematik und Ratio bislang keine Absolutverbote enthält, welche den Handel - auch unter Erwachsenen - beschränken, sondern lediglich das Zugänglichmachen jugendgefährdender Medien gegenüber Minderjährigen untersagt.

Den gewerblichen Handel auch mit "natürlichen" Nacktdarstellungen von Kindern und Jugendlichen zu künftig gesetzlich zu verbieten - wie vom neuen Bundesminister der Justiz vorgeschlagen - erscheint ebenfalls erwägenswert. Allerdings dürfte dies den nicht gewerblichen "Tauschhandel" einschlägigen Materials im Internet und den Besitz bzw. die Besitzverschaffung kaum unterbinden.

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46 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Liesching,

nach der neueren Gesetzesformulierung des § 184b StGB  (seit 2008)  ist das "Posing", sofern damit gemeint ist, dass ein Kind aktiv eine unnatürliche Körperhaltung einnimmt, die die Genitalien oder das Gesäß betont (zit. nach MüKo-StGB/Hörnle § 184b Rz. 17) nach ganz h.M. als Pornografie erfasst, die frühere Rspr. (siehe noch BGHSt 50, 370) ist überholt. Entsprechend wurde damals aufgrund des EU-Rahmenbeschlusses auch die Formulierung des § 176 StGB geändert.

Freilich scheint derzeit sehr fraglich, ob die Bilder, die Herr Edathy angeblich bestellt hat, die o.a. Definition erfüllen und ob, wenn das nicht der Fall ist, darin eine Gesetzeslücke zu sehen ist/wäre.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Email. Ich glaube, Sie haben in der Eile etwas verwechselt. Die Neufassung des § 184b StGB unter Abkehr von der vormaligen Fassung "sexueller Missbrauch" ist hinlänglich bekannt. Schauen Sie sich aber doch nochmals den Wortlaut des § 184b StGB an: "Wer pornographische Schriften...". Das tatbestandliche Erfordernis einer pornographischen Schrift ist seit 1978 unverändert. Nur hierauf hebt der BGH ab. Die Kommentierung von Frau Kollegin Hörnle im MüKom ist mir bekannt. Frau Hörnle vertritt aber nicht die Auffassung, dass bei § 184b StGB ein anderer Pornographiebegriff gelte als in § 184 StGB.

Ich bin mir nicht sicher, ob man angesichts des im Strafrecht besonders geltenden Bestimmtheitsge- und Analogieverbotes überhaupt vertreten kann, "Pornographie" heiße in § 184 StGB etwas anderes als in § 184b StGB. Der BGH führt gerade aus, dass eine "Verselbständigung" des Begriffs des Pornographischen bei pädophilen oder sadistischen Darstellungen "nicht gerechtfertigt" sei. Meines Wissens wird auch nirgends vertreten, dass entgegen des Wortlauts "pornographische Schriften" in § 184b StGB ein Pornographiecharakter dann doch nicht erforderlich sei. Ich glaube nur Dreher/Tröndle hat dies einmal bis Mitte der 1980er Jahre vertreten. Wollen Sie diese Rechtsmeinung wieder beleben? Ich wäre auf Ihre Argumentation sehr gespannt.

Nochmals mit anderen Worten: Natürlich können auch Posings in Ausnahmefällen von § 184b StGB erfasst sein. Dies ist aber - "natürlich" oder "unnatürlich" - nur dann der Fall, wenn die Darstellung auch pornographisch i.S.d. § 184 StGB ist. Die Pornographieschwelle überschreiten Bilddarstellungen wie die vorliegend diskutierten indes bei weitem nicht.

Beste Grüße ML

Ich bin mal gespannt wie Herr Maas seinen Gesetzesvorschlag formulieren will, ohne dass bspw. der Vertrieb der Musik-CD "Nevermind" von Nirvana zukünftig strafbar ist.

Ein gewerblicher Verkauf einer Nacktdarstellung eines Kindes dürfte darin unproblematisch zu sehen sein, auch wenn es in erster Linie um die Musik geht.

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Sehr geehrter Herr Liesching,

ich glaube, wir liegen im Ergebnis nah beieinander. Selbstverständlich muss auch die nach § 184b StGB strafbare Schrift zunächst einmal "pornografisch" sein. Nach Intention des Gesetzgebers und den meisten Kommentaren kann dies aber durch Posing-Bilder erfüllt sein, sofern diese die Kinder in sexualbetonten unnatürlichen Körperhaltungen abbilden und damit eine sexuelle Handlung zum Gegenstand haben. Ihr Eingangsbeitrag klang so, als verorteten Sie eine Grenzlinie zwischen Posing einerseits und Pornografie andererseits. Nach der überwiegenden Meinung verläuft die Grenzlinie bei § 184 b StGB aber zwischen pornografischem (strafbarem) und nichtpornografischem (nicht strafbarem) Posing. [Da in § 4 Abs.1 Nr.9  JMStV "pornografisch"  nicht verlangt ist, aber immerhin "unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung" lässt sich ein gewisser Unterschied ausmachen. Aber gerade die "unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung" soll es ja meist sein, die in § 184b StGB das pornografische Element ausmacht. Insofern liegen die Definitionen m.E. praktisch doch nicht so weit auseinander. (Korrektur: Herr Liesching hat Recht: die Schwelle des § 4 Abs.1 Nr.9 JMStV beginnt schon deutlich unterhalb derjenigen der §§ 184 ff. StGB, ich lasse es kursiv gesetzt stehen, damit Leser unsere Diskussion nachvollziehen können)]

Der Einbezug von pornografischen Posing-Abbildungen war auch die gesetzgeberische Intention im Jahr 2008, als man § 184b StGB  letztmalig änderte. Ob diese Intention "gelungen" ist, kann man durchaus diskutieren - so etwa Röder, NStZ 2010, 113 ("Nach der letzten Änderung des § 184b StGB: Ist das Verbreiten sog. „Posing”- Fotos weiterhin straflos?"). Röder argumentiert im Ergebnis ebenso wie heute die meisten StGB-Kommentare, dass auch pornografische Posing-Fotos von § 184b StGB erfasst sind. Kollegin Hörnle hatte im Ausschuss offenbar noch zur Dikussion gestellt, ob statische Posing-Fotos überhaupt geeignet sind "sexuelle Handlungen" darzustellen. In ihrer Kommentierung liegt sie jetzt aber auch recht nahe bei Röder (Hörnle: Abbildung müsse "Ergebnis einer Handlung des Kindes zeigen, reine Passivität genüge nicht. Röder: nur Schlaf/Bewusstlosigkeit scheide aus).

Das bislang im hiesigen Fall diskutierte Material ist offenbar kein pornografisches Posing, weshalb es auch nicht die Strafbarkeitsschwelle des § 184 b StGB erreicht. Gerade das ist offenbar der Grund dafür, dass hier jetzt eine "Lücke" gesehen wird, die man alsbald füllen müsse. Da die Strafbarkeit in § 184b StGB ohnehin schon sehr detailliert und weitgehend geregelt ist, zweifle ich, ob es sinnvoll und praktikabel ist, hier noch weiter zu gehen, insbesondere weil schon jetzt im Vorfeld des strafrechtlich erheblichen Verhaltens staatsanwaltliche und polizeiliche Eingriffe inkl. "Ächtung" des Verdächtigen drohen, die schon allein erhebliche Abschreckungswirkungen haben.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Aktuell zum Thema Posing = Pornographie:

BGH 4 StR 370/13

 

@Dante:

Das Problem mit der Abgrenzung von Kunst und strafbarem Verbreiten von bestimmten Inhalten ist nicht neu, gibt es ja auch bei anderen Tatbeständen (Stichwort: Hakenkreuz, Hitlergruß, Beschimpfung von Religionsgesellschaften bei diversen Kunstaktionen/Kunstwerken) und dürfte lösbar sein, sei es durch Gesetzgebung oder im Streitfall durch Gerichte.

Selbst wenn der Gesetzesentwurf diverser Feinjustierung bedarf:  nachdem die Labels auch  in der Lage sind, ihre "parental advisory- explicit lyrics"-Hinweise anzubringen, wird es keine großen Schwierigkeiten bereiten, an der erforderlichen Stelle einen schwarzen Balken hinzumalen.

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Nochsoeingast schrieb:

Aktuell zum Thema Posing = Pornographie:

BGH 4 StR 370/13

 

@Dante:

Das Problem mit der Abgrenzung von Kunst und strafbarem Verbreiten von bestimmten Inhalten ist nicht neu, gibt es ja auch bei anderen Tatbeständen (Stichwort: Hakenkreuz, Hitlergruß, Beschimpfung von Religionsgesellschaften bei diversen Kunstaktionen/Kunstwerken) und dürfte lösbar sein, sei es durch Gesetzgebung oder im Streitfall durch Gerichte.

Selbst wenn der Gesetzesentwurf diverser Feinjustierung bedarf:  nachdem die Labels auch  in der Lage sind, ihre "parental advisory- explicit lyrics"-Hinweise anzubringen, wird es keine großen Schwierigkeiten bereiten, an der erforderlichen Stelle einen schwarzen Balken hinzumalen.

 

Interessant ist ja dabei aber auch, dass erklärte Absicht der Politik ist, "Grauzonen" zu beseitigen. Und plötzlich muss man erkennen: Es wird wieder solche Grauzonen geben ... m.E. gaukelt die Politik aber vor, es gebe eine einfache Lösung, mit der man "Gut und Böse" unterscheiden könne...  

Sehr geehrter Herr Müller,

ich glaube, so eng liegen wir nicht beieinander. Das Tatbestandsmerkmal "pornographisch" i.S.v. §§ 184, 184b StGB nahezu gleichzusetzen mit den Merkmalen "unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung" ist vielmehr falsch und wird auch nirgends vertreten oder in der Praxis vollzogen. Eine solche Ansicht ist auch den Medienrealitäten -  gelinde gesagt - entrückt. Wollten Sie jedes geschlechtsbetonte Posing von erwachsenen Darsteller(inne)n zur Pornographie i.S.d. § 184 StGB erklären, würde unsere Medienlandschaft ein gutes Stück an diejenige Saudi-Arabiens heranrücken.

§ 4 I Nr. 9 JMStV (Posendarstellungen Minderjähriger) sollte nach dem Gesetzgeber gerade Fälle deutlich "unterhalb der Pornographieschwelle" erfassen. Auch der Bundesgesetzgeber stellt dies für § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG deutlich klar. Das Verbot von Darstellungen in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" setzt qualitativ wesentlich niedriger an als §§ 184, 184b StGB. Die Ansicht, "Pornographie" und "unnatürlich geschlechtsbetontes Posing" seien so ungefähr dasselbe, ist nicht mit den Grundlagen des Sexual- und Jugendschutzrechts vereinbar. Ihnen dürfte jede Person, die in der Praxis mit den Tatbeständen vertraut ist, bestätigen, dass Pornographie etwas gänzlich anderes ist als eine Darstellung in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" iSd. § 4 I Nr. 9 JMStV.

Wäre Ihre gegenteilige Ansicht richtig, bedürfte es der §§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV und 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG überhaupt nicht , da unnatürlich geschlechtsbetontes Posing ohnehin schon durch §§ 184b und 184c StGB als Kinder- und Jugend"pornographie" mit erheblich höherer Kriminalstrafdrohung erfasst wäre.

Wie bereits in der Überschrift ausgeführt, ist aus meiner Sicht wichtig, dass eine Reformdiskussion nicht "Pi mal Daumen" unter Verrührung der unterschiedlichen Rechtsbegriffe und Tatbestände geführt wird, sondern nach Vergegenwärtigung der gesetzlichen Grundlagen, ihrer Auslegung und der bisherigen Anwendungspraxis. Hiernach setzt § 184b StGB de lege lata einen "pornographischen" Charakter der Darstellung voraus. Eine Darstellung einer Person in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV ist in aller Regel nicht pornographisch. Insoweit liegen Sie falsch, es sei denn, Sie behaupten, dass "Pornographie" in § 184b StGB etwas anderes sei als "Pornographie" in § 184 StGB. Dann holen Sie aber die Rechtsmeinung von Dreher/Tröndle von 1983 aus der Gruft und müssen dies mit Bestimmtheitsgebot und Analogieverbot irgendwie in Einklang bringen (von der gegenteiligen BGH-Rspr. einmal abgesehen).

Ich ziehe auch keine Grenzlinie zwischen "Pornographie" einerseits und "Posing" andererseits. "Posing" ist überhaupt kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, zu dem es abzugrenzen gölte. Posendarstellung wird von den Rechtsanwendern in der Praxis nur als Kurzwort für die "Darstellung in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" nach § 4 I Nr. 9 JMStV verwandt und im Strafrecht in Bezug auf das Merkmal "sexuelle Handlungen" (hingegen NICHT auf das Merkmal"pornographisch") thematisiert. Posendarstellungen sind in aller Regel nicht pornographisch. Hier liegen Sie nicht richtig.

Beste Grüße.

ML

 

Sehr geehrter Prof Liesching

 

Ihr Zitat:

"Vor diesem Hintergrund kommt eine Strafbarkeit des Herrn Edathy - bei aller moralischen und gesellschaftlichen Missbilligungswürdigkeit seines mutmaßlichen Handelns - nach aktueller Gesetzeslage nicht in Betracht".

 

Wie verträgt sich das mit der neuen Meldung durch Herrn Lammert, dass jetzt erst die Freigabe von Computern erteilt wurde. Anscheinend sind die Ermitlungen noch nicht abgeschlossen bezüglich der Suche nach strafbarem Material ?

 

Bundestagspräsident Norbert Lammert erlaubt der Staatsanwaltschaft Hannover unter Auflagen die Durchsuchung von Computern des ehemaligen SPD-Abgeordneten Sebastian Edathy. Der Bundestag teilte mit, die Staatsanwaltschaft könne "Computer und Speichermedien sowie andere Gegenstände" Edathys sicherstellen und durchsuchen. Lammert folge damit einer einstimmigen Empfehlung des Immunitäts-Ausschusses.

http://www.tagesschau.de/inland/lammert-edathy100.html

 

 

 

 

 

 

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Sehr geehrter Herr Liesching,

hinsichtlich JMStV haben Sie völlig Recht - ich habe meinen Irrtum oben angezeigt.

Ich teile zudem Ihre Auffassung bezüglich § 184b StGB  - auch hier muss erst einmal Pornografie vorliegen. In der staatsanwaltlichen/gerichtlichen Praxis wird die Pornografie-Schwelle aber bei § 184b StGB durchaus niedriger angesetzt als bei § 184 StGB, eine von der systematischen Auslegung her nicht gedeckte Interpretation.

Wenn man jetzt seitens der Politik vorhat (z.B. übereinstimmend von CDU-, SPD- und Grünen-Vertretern gestern Abend bei Anne Will gefordert), den "Handel" mit Bildern von (unbekleideten) Kindern unter Strafe zu stellen, fragt sich in der Tat, wo und wie dies zu regeln wäre. Eine solche Vorschrift passt jedenfalls nicht unter die Überschrift von  § 184b StGB und eigentlich auch nicht in den 13. Abschnitt des StGB.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

@ nochsoeingast

Bis zu dieser Diskussion wäre wohl kaum einer auf die Idee gekommen, in dem entsprechenden Cover ein Problem zu sehen. Diesbezügliche Verbotsdiskussionen sind an mir zumindest in den letzten Jahren völlig vorbei gegangen. Und nun soll unter Strafandrohung ein schwarzer Balken notwendig sein? Unter Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit europaweit?

Dass eine klare Abgrenzung zwischen Kunstfreiheit und sonstigen gewerblichen Nacktdarstellungen von Kindern möglich ist, bezweifle ich. Aber da lasse ich mich gerne überraschen. Die Abgrenzung den Strafgerichten zu unterlassen, erscheint mir eine schlechte Idee. Das hieße letztlich die dem Parlament obliegende Arbeit, hinreichend klare Gesetze zu schaffen, an die Gerichte zu delegieren, unter Inkaufnahme jahrelanger Rechtsunsicherheit und der Gefahr der Vernichtung sozialer Existenzen von rechtlich Unschuldigen.

 

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Es kann nur eine konsequente Lösung geben. Verbot der Fertigung, des Besitzes und der Verbreitung jeder Nacktaufnahmen von Kindern unterhalb der Gürtellinie.  Bis 31.12.2014 können alle Bundesbürger strafbefreiend Fotoalben mit Nacktaufnahmen ihrer Kinder auf dem Wickeltisch, im Garten  oder am Strand abgeben. Es folgt anschließend ein automatisierter Abgleich mit dem Melderegister. Wer keine Selbstanzeige erstattet hat, macht sich verdächtig, illegal Nacktfotos von Kindern zu besitzen und pädophil zu sein. Dem wird man nur mit flächendeckenden Hausdurchsuchungen angemessen begegnen können.

 

Desweiteren ist ein Verbot von nackten Kindern in der Öffentlichkeit überhaupt zu fordern. FKK im allgemeinen und für unter 18-Jährige im Besonderen sollte verboten werden. Ebenso jegliche nackte Haut in der Öffentlichkeit, gleich ob von Kindern oder Erwachsenen. Aber auch im privaten Bereich haben sich Kinder fortan weder nackt zu zeigen, geschweige denn Verwandte oder Freunde nackt zu sehen. Ich finde, man gar nicht streng genug sein. Wer nicht dafür ist, macht sich aus meiner Sicht schon verdächtig.

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Zur Mittäterschaft bei Kindesmissbrauch fällt mir noch ein, Mittäterschaft durch Konsumverhalten:
- bei Kindern, die knöcheltief in Gift waten, weil sie Leder für unsere Schuhe gerben.
- bei Kindern, die sich in Minen zu Tode schuften
- bei Kindern, die unter menschenunwürdigen Bedingungen Kleider für uns nähen

Wollen wir alle Mittäter, die durch ihr Konsumverhalten diesen Missbrauch stützen bestrafen?   § 184b StGB und auch der 13. Abschnitt des StGB passen hier nicht, hat jemand eine Idee, wo das hinpassen könnte? Oder eine moralische Rechtfertigung der Straffreiheit? Oder wenn wir mit dem Strafrecht nicht weiterkommen, vielleicht sollten wir wenigstens dafür sorgen, das die Täter durch staatsanwaltliche Indiskretionen am Pranger stehen. 

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Zur Mittäterschaft bei Kindesmissbrauch fällt mir noch ein, Mittäterschaft durch Konsumverhalten:
- bei Kindern, die knöcheltief in Gift waten, weil sie Leder für unsere Schuhe gerben.
- bei Kindern, die sich in Minen zu Tode schuften
- bei Kindern, die unter menschenunwürdigen Bedingungen Kleider für uns nähen

Wollen wir alle Mittäter, die durch ihr Konsumverhalten diesen Missbrauch stützen bestrafen?   § 184b StGB und auch der 13. Abschnitt des StGB passen hier nicht, hat jemand eine Idee, wo das hinpassen könnte? Oder eine moralische Rechtfertigung der Straffreiheit? Oder wenn wir mit dem Strafrecht nicht weiterkommen, vielleicht sollten wir wenigstens dafür sorgen, das die Täter durch staatsanwaltliche Indiskretionen am Pranger stehen. 

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@Dante: Facebook sieht z.B. auch ein Problem in bestimmten hochgeladenen Fotos, das ist also nichts Neues und ein paar Millionen User kommen damit schon irgendwie zurecht. Die Diskussion darüber, was man wie verbreiten kann/darf/soll ist nichts Überraschendes.
Die Warenverkehrsfreiheit europaweit bedeutet (ich verkürze) nur, dass Produkte, die in einem Mitgliedstaat gehandelt werden dürfen, auch in andere verbracht und dort gehandelt werden dürfen. Auch da gibt es aber Ausnahmen, bekanntlich gilt Warenverkehrsfreiheit nicht für niederländisches Cannabis oder für Schlagringe aus Frankreich, die in Deutschland auch dann verboten sind, wenn man sie importieren möchte.
Ganz so viele Produkte, bei denen die Geschlechtsteile von Kindern auf der Verpackung sichtbar sind, dürfte es nun auch wieder nicht geben, mE ist Ihr Nevermind -Cover  ein Randproblem.

Dass es bei vielen Straftatbeständen Graubereiche gibt, in denen sich die Frage stellt: schon strafbar oder noch nicht, ist kein prinzipielles Argument gegen eine Neuregelung, die das gewerbliche Verbreiten von Kinder-Nacktfotos unter Strafe stellt.

 

@Denny Crane:

Schöne Polemik, geht aber an der Sache vorbei, weil nun wirklich niemand ernsthaft das fordert, was Sie aufzählen.

Es hat übrigens auch noch niemand flächendeckend bei Besitzern legaler Schusswaffen durchsucht nach etwaigen illegalen Waffen oder nach Drogen bei Nikotinsüchtigen.

Ihre Polemik erinnert daher doch etwas an die US-Waffenlobby, die bei Initiativen zu Einschränkungen des Waffenbesitzes gerne mit Vergleichen zu Deutschland 1933 ff. aufwartet.

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Ich frage mal als Nichtjuristin vorsichtig nach:

Ist es nicht so, daß der deutsche Gesetzgeber dies im § 176er zumindest indirekt festgeschrieben hat ? Schon weil er die Strafbarkeitsschwelle hier bewußt niedriger ansetzt, also das Kriterium der Pornographie, wie sie der §184er ja voraussetzt, hier gar nicht erfüllt sein muß ? Fallen die Posingbilder dann nicht unter § 176, [ sexueller Missbrauch von Kindern ], Absatz 2: "2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist " So hatte ich es bei der "Reform" 2008 jedenfalls verstanden.

Wobei ich mich schon damals darüber wunderte, weil dieses Gesetz ja in erster Linie die Produktion solcher Fotos/Filme bestraft.

z.B. hier wirkt es doch beim erstmaligen Lesen so, daß bei der Aufzählung strafbarer Filme/Fotos auch die Posingbilder/Filme dazugehören: http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/sexualdelikte/kinderporn...

Nur wird doch seitdem in Deutschland auch gegen diese sexuellen Posingbilder von Kindern vorgegangen. Die zumindest mir bekannten Bilder des kanadischen Anbieters, die über die Medien, wenn auch zensiert gezeigt/gedruckt wurden, würden bei der Produktion noch nicht mal unter den § 176er fallen.

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Hätte ein generelles Verbot von Nacktaufnahmen und Pornoaufnamen von Menschen- nicht nur von Kindern- noch eine Grauzone ?

 

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Gast schrieb:

Hätte ein generelles Verbot von Nacktaufnahmen und Pornoaufnamen von Menschen- nicht nur von Kindern- noch eine Grauzone ?

Definieren Sie Nacktaufnahmen und dann wird man Ihnen auch die umliegenden Grauzonen aufzeigen.
Kommt es auf die Sichtbarkeit der Geschlechtsteile an? Oder darauf, dass jemand vollständig unbekleidet ist (so dass es keine Nacktaufnahme ist, wenn jemand nichts als Socken und/oder Sandalen trägt)? Reicht bereits "oben ohne"? Und wenn ja: Nur bei Frauen oder auch bei Männern und Kindern?
 

Von den Abgrenzungen im Bereich "Pornoaufnahmen" mal ganz abgesehen. Je nach Abgrenzung der Nacktaufnahmen ist das aber gar nicht mehr erforderlich.

Gast schrieb:

Hätte ein generelles Verbot von Nacktaufnahmen und Pornoaufnamen von Menschen- nicht nur von Kindern- noch eine Grauzone ?

 

 

Stichworte:

 

Mappelthorpe

Sturges

Mann 

 

und Art. 5 Abs. 3 GG

 

bombjack

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@Nochsoeingast

 

Weshalb Polemik? Herr Krumm hat das Problem doch aufgezeigt. Die Strafbarkeit soll auf bisherige angebliche "Grauzonen" ausgeweitet werden. Was bislang nur moralisch fragwürdig ist, wird zukünftig zum Straftatbestand. Dadurch entstehen aber nur neue Grauzonen. Was bisher nicht einmal moralisch fragwürdig, sondern natürlich ist, rückt durch die Erweiterung des Radius der Strafbarkeit nunmehr in die Grauzone ode, wie die Staatsanwaltschaft Hannover formuliert, in den "Grenzbereich zur Kinderpornografie".

 

Früher - noch vor ganz wenigen Jahren - dachte sich niemand etwas dabei, wenn in Tankstellen sog. FKK-Magazine zum freien Verkauf auslagen, die seltsamerweise fast ausschließlich nackte Knaben zeigten. Heute fast schon undenkbar, obgleich bislang noch immer nicht strafbar. Heute nimmt kein Mensch daran Anstoß, wenn die dreijährigen Nachbarskinder im Sommer nackt im Garten herumtollen und die Eltern dies erfreut mit der Kamera festhalten. Mit der Ausweitung des Straftatbestandes auf sog. Grauzonen könnten bald solche Aktivitäten zur neuen Grauzone werden, vor allem, wenn solche Bilder in sozialen Netzwerken landen und damit potentiell dem Zugriff von Pädophilen ausgesetzt sind.

 

So kann man die Hysteriespirale immer weiter drehen. Früher oder später haben wir dann amerikanische Verhältnisse und es wird bereits als sexueller Mißbrauch angesehen, wenn Kindergartenkinder einander küssen (ich erwäge ernsthaft, eine Spielkameradin meines dreijährigen Sohnes beim Jugendamt anzuzeigen, weil sie ihn immer gegen seinen Willen herzt und kost - eindeutig sexuell übergriffiges Verhalten). Ich erinnere mich noch mit Grausen an den Fall eines Vaters, der unter der Dusche von seiner kleinen Tochter beobachtet wurde und die - weil ihm an anatomisch notwendiger Stelle Wasser vom Körper tropfte - im Kindergarten erzählte, Papa pinkele in die Dusche. Bald war der Mann ein behördliches Untersuchungssubjekt, obgleich selbst bei Wahrunterstellung des Sachverhalts nichts geschehen wäre, was den Staat etwas anginge.

 

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Nur schleppend gegen das Geschäft mit Kindersex

Der Artikel zeigt, wie schwer es war bzw. ist gegen Pornobesitz mit Kindern vorzugehen. 1 Fall bislang anscheinend nur.

 

http://www.berliner-zeitung.de/archiv/ein-halbes-jahr-nach-verschaerfung-des-strafrechts-gibt-es-nur-kleine-erfolge-1-noch-keine-anklage-nur-schleppend-gegen-das-geschaeft-mit-kindersex,10810590,8808610.html

 

 

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Nur schleppend gegen das Geschäft mit Kindersex

Der Artikel zeigt, wie schwer es war bzw. ist gegen Pornobesitz mit Kindern vorzugehen. 1 Fall bislang anscheinend nur.

 

http://www.berliner-zeitung.de/archiv/ein-halbes-jahr-nach-verschaerfung-des-strafrechts-gibt-es-nur-kleine-erfolge-1-noch-keine-anklage-nur-schleppend-gegen-das-geschaeft-mit-kindersex,10810590,8808610.html

 

 

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Guten Tag,

ich denke, dass jede Ausweitung der Bewertungsmassstäbe von (Kinder)Pornographie die Gefahr einer Relativierung in sich trägt.

Ich bin juristischer Laie, frage mich aber trotzdem, warum im Fall Edathy nicht der "Spannerparagraph" §201a StGB greift? Liesse sich nicht eher darüber eine vermeintliche Lücke schliessen?

Gruss, M.Seele

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Von einer "Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" kann wohl bei FKK-Aufnahmen keine Rede sein und ferner lag ja anscheinend die Zustimmung der Eltern vor d.h. unbefugt scheidet auch aus...

 

bombjack

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bombjack schrieb:

Von einer "Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" kann wohl bei FKK-Aufnahmen keine Rede sein und ferner lag ja anscheinend die Zustimmung der Eltern vor d.h. unbefugt scheidet auch aus...

Abgesehen davon, dass es sich bei der absoluten Mehrzahl der 31 fraglichen Produkte weder um FKK-Aufnahmen handelt noch eine Zustimmung der Eltern vorliegt, wäre eine gedachte Zustimmung entweder unwirksam oder erstreckte sich nicht auf den Zweck der Aufnahmen.

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@ Seele:

Meinen Sie etwa den Journalisten im Fall Edathy, der wegen seiner illegalen Fotos bei der Hausdurchsuchung unter den "Spannerparagraph" fällt?

:-)

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Es ist eigenartig, dass ein Strafbefehl von 10000 - 20000€ und eine Therapie ausreicht, obwohl viele Kinder für das ganze Kinder geschädigt wurden.

Kinderschutz gibt es auf der Welt nicht.

 

 

 

 

 

 

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Eine Amazon-Rezension von "The Age of Innocence" von David Hamilton veranschaulicht das Problem mit "Kategorie 1":

"I'm a devout Christian, and when I first heard on a Christian talk radio show that I listen to that Amazon.com was peddling child pornography, it raised my ire. I went home, and, as instructed by the radio talk show host, began to write an angry threatening letter to Amazon.com. My teenage daughter who I love and cherish in spite of our admit generational gap issues, asked me why I was writing a critical letter about a title I had never read. Well -- sometimes us older folks need to listen to our children. I put the letter on hold, and agreed to take a look at the book. While I didn't go out of my way to find it, I happened upon it at a bookstore the following day. And I have to admit -- this is NOT pornography at all. The poses of these beautiful young women is not at all provocative or seductive or arousing. This is art that shows the beautiful body that the Lord created. I don't understand the criticism, and am truly sorry that I nearly sent off an ignorant letter. If you're considering criticizing this book, I suggest that you READ it first! Though you may not like it, you may very well decide that this is NOT as bad as some of those organizing letter-writing campaigns are saying."

Ähnlich (vor-)urteilen wir über Azov. Kann von einem Käufer erwartet werden, dass er ahnt, was der Inhaber "unter der Theke" noch alles verkauft? Wenn im "legal disclaimer" der Seite versichert wird, dass alle Filme
geprüft und als legal eingestuft wurden?

Eine rechtliche Frage an die Experten hier: Wenn ein Journalist über http://web.archive.org/ recherchiert,
was auf der azovfilms-Webseite zu der Zeit, als Edathy dort kaufte zu sehen war, macht er sich dann strafbar? Auch wenn die Seite damals legal war?

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Ein enger Berater des britischen Premierministers David Cameron ist im Zusammenhang mit Kinderpornografie-Vorwürfen festgenommen worden.

 

Schock in Downing Street Nr. 10: Die britische Polizei hat wegen Kinderpornografie-Vorwürfen einen Berater von Premierminister David Cameron festgenommen. Patrick Rock arbeitete jahrzehntelang für die Konservativen - und erstellte einen Porno-Filter für das Internet.

 

http://www.focus.de/politik/ausland/britischer-premier-extrem-schockiert-cameron-berater-unter-kinderporno-verdacht-festgenommen_id_3658830.html

 

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Sehr geehrter Herr Prof. Liesching,

im Zusammenhang mit der gesamten Diskussion drängt sich mir ein Gedanke auf - statt der Frage ob sogenannte Posing-Bilder vielleicht doch unter den Pornographiebegriff fallen sollten, oder eben nicht (womit ggf weitreichenden Konsequenzen verbunden wären), bzw wie diese Grauzone abzudecken wäre - wäre es denkbar, den An- bzw. Verkauf, sprich den Handel von Posing-Bildern unter Strafe zu stellen? Dies würde eine eine ggf aufkeimende Diskussion bezüglich einer etwaigen Überdehnung/Ausweitung des Pornographiebegriffs vermeiden, sowie das "problematische Verhalten" des Kaufs solcher Bilder regeln. Auf den ersten Gedanken ergeben sich mir keine "sinnvollen" bzw. legitimen Verwendungen für zB Bilder die "Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen".

Würde dies einen denkbaren Ansatz bieten, oder würde dies zu weiteren Problemen führend?

Mit freundlichen Grüßen

Gast#40

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@Gast#40: Auch ein Verbot oder eine Strafbewehrung des Handels mit Posingdarstellungen wäre rechtsplitisch denkbar, wenn sich hierfür noch ein politischer Wille findet. Momentan verliert das Thema ja wieder an Dynamik. Ein typischer Agendasetting-Effekt. Ist das Thema raus aus der massenmedialen Berichterstattung, lässt auch das Interesse der Politik nach, sich dem Thema konsequent zu widmen.

Ich persönlich würde es bei Posendarstellungen begrüßen, wenn der/die Gesetzgeber erst einmal die Diskrepanz zwischen JMStV und JuSchG auflösen. Wie gesagt. Im Internet dürfen Darstellungen mit unnnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltungen Minderjähriger generell nicht zugänglich gemacht werden - auch nicht gegenüber Erwachsenen. Hingegen ist der Verkauf derselben Inhalte auf Trägermedien (DVD/Blueray) an Erwachsene - z.B. in sog. Sexshops - vollkommen legal.

Schlechtes Planschbecken-Gesetz - Heribert Prantls Verriss des Gesetzentwurfs in der SZ 

Künftig könnten Eltern, die die Planschbecken-Party beim Kindergeburtstag fotografieren, in den Bereich der Strafbarkeit geraten. Diese Befürchtung wurde - nicht zu Unrecht - soeben beim Deutschen Juristentag in Hannover geäußert. Man muss Kinder, Eltern und das Strafrecht vor solchem Unfug schützen.

sowie die Frage, ob der Straftatbestand klar genug umrissen ist:

Die Frage, welche Bilder wirklich bloßstellend sind, dürfte allerdings schwierig werden. Im Gesetzesentwurf ist deshalb inzwischen von einem "erheblichen Schaden" für die Betroffenen die Rede: Wer unbefugt Aufnahmen herstellt oder verbreitet, die dem Ansehen des dargestellten Menschen erheblich schaden können, soll künftig mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden können. Diese Einschränkung fand sich im ursprünglichen Entwurf nicht. Möglicherweise wird aber erst das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, ob die Gesetzesformulierung nun bestimmt genug ist, sagt Renzikowski. Ob das neue Merkmal "erheblicher Schaden" die Strafbarkeit klarer umschreibt, sei unter Experten ebenfalls umstritten.

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