Neues zur Akteneinsicht nach der Transparenzverordnung in Kartellverfahrensakten der Kommission – EuGH - EnBW/Kommission

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 27.02.2014

Ich hatte über die Zwischenetappe in diesem Rechtsstreit, die Entscheidung des EuG, im Blog berichtet (hier) und damals folgenden Schluss gezogen:

Die Europäische Kommission ist einmal wieder für ihre restriktive Handhabung des Zugangsrechts nach der Transparenzverordnung „abgestraft“ worden. Das Gericht hat die Auslegung der Transparenzverordnung in Fällen, in denen Geschädigte zur Vorbereitung von kartellrechtlichen Schadensersatzklagen Zugang zu Akten aus Kartellverfahren begehren, weiter konkretisiert. Das wird die Kommission nicht daran hindern, solche Zugangsanträge aus Furcht um eine (vermeintliche?) Beeinträchtigung des Funktionierens ihrer Kronzeugenregelung auch weiterhin konsequent zu blockieren.

Der EuGH hat das Urteil des EuG jetzt kassiert (hier, Urteil vom 27.02.2014,Rs. C-365/12 P - EnBW/Kommission ). Das wird der Kommission wieder Rückenwind geben.

Was sind die wesentlichen Erwägungen des Gerichtshofs?

- Wie schon für andere Gebiete (Fusionskontrolle, Beihilfenrecht) hat der EuGH jetzt auch aus der VO 1/2003 und der DurchführungsVO dazu eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen der Weigerungsgründe zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen und des Kommissionsverfahrens nach der TransparenzVO hergeleitet, auf die sich die Kommission stützen darf. Sie muss also nicht die sonst nach der TransparenzVO gebotene Einzelprüfung Dokument für Dokument vornehmen.

Anmerkung: War vorhersehbar, vgl. auch zu dem Thema: Hempel, Access to DG Competition's Files: An Analysis of Recent EU Court Case Law, European Competition Law Review (ECLR) 2012, S. 195 ff.

 - Der Weigerungsgrund des Schutzes des Kommissionsverfahrens greift auch noch nach Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung ein. Der Gerichtshof folgt damit der gebetsmühlenartig vorgetragenen Argumentation der Kommission, es könne ja sein, dass ihre Entscheidung im Rechtsmittelverfahren noch aufgehoben werde und sie erneut entscheiden müsse.

Anmerkung: Erstaunlich, dass der EuGH der Kommission in diesem Punkt auf den Leim gegangen ist. Wenn die Kommission Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung hat und befürchtet, sie würde aufgehoben werden, hätte sie die Entscheidung gar nicht erlassen dürfen.

- Die allgemeine Absicht, eine Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das EU-Kartellrecht zu erheben, ist kein Umstand, der die vorgenannte allgemeine Vermutung widerlegen oder den Weigerungsgrund in der Abwägung überwiegen könnte. Der Antragsteller muss für jedes einzelne Dokument angeben, wieso er es unbedingt braucht.

Anmerkung: Das wird schwer fallen, da der Antragsteller ja nicht weiß, was in dem Dokument genau enthalten ist. Aus der veröffentlichten Bußgeldentscheidung der Kommission kann er nur vage Schlüsse ziehen. Er kann ja nur vermuten, dass z.B. der Bonusantrag wichtige Informationen für seine Schadensersatzklage enthält.

 

Fazit: Die Schlacht um die Akteneinsicht nach der TransparenzVO zur Vorbereitung von kartellrechtlichen Schadensersatzklagen dürfte damit fast beendet sein. Ich halte es aber nicht für ausgeschlossen, dass es noch Fälle geben wird, bei denen die Einsichtnahme in bestimmte Dokumente tatsächlich notwendig ist, um für die Klage benötigte Informationen zu erhalten, die die veröffentlichte Bußgeldentscheidung nicht enthält (vgl. die sich im Fall des OLG Hamm (Beschluss vom 26.11.2013) stellenden Fragen).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen