Mindestlohn kommt fast ohne Ausnahme

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.03.2014

Die „Elefantenrunde“ (Merkel, Gabriel, Seehofer) am 19.3.2014 hat offenbar den Weg frei gemacht für einen Gesetzentwurf zum Mindestlohn, der nun in die Ressortabstimmung gehen kann. Der Mindestlohn nimmt damit konkrete Formen an. Die Diskussion um mögliche Ausnahmen vom Mindestlohn von 8,50 Euro konnte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles weitgehend für sich entscheiden. Trotz aller Forderungen aus Teilen der Union und von Seiten der Arbeitgeber nach weiteren (teilweise verfassungsrechtlich nicht unproblematischen) Ausnahmen muss die Bundesarbeitsministerin bei ihrem Gesetzentwurf für den gesetzlichen Mindestlohn kaum Abstriche machen. Es bleibt offenbar bei einem Mindestalter von 18 Jahren. Ausnahmen für eine ganze Branche oder Regionen soll es nicht geben. Langzeitarbeitslose sind allerdings – und dies ist eine neue Wendung - für ein halbes Jahr von der Lohnuntergrenze ausgenommen, wenn sie einen neuen Job annehmen. "Wir wollen, dass Langzeitarbeitslose keine Nachteile haben", sagte Nahles. Für sie sollen Arbeitgeber nach der Karenzzeit Lohnkostenzuschüsse erhalten. Da die Regelung auf Arbeitnehmer beschränkt ist, gibt es auch für Praktikanten keinen Mindestlohn. Auch Auszubildende bekommen weiter keine 8,50 Euro. Am 2. April soll das Kabinett das Mindestlohngesetz beschließen, bevor sich Bundestag und Bundesrat damit befassen. Er soll ab 2015 gelten, mit der Einschränkung, dass tarifvertragliche Regelungen die Marke von 8,50 Euro bis Ende 2016 unterschreiten können. Ab Anfang 2017 sollen dann flächendeckend 8,50 Euro pro Stunde gelten. „Dass der Mindestlohn bald im Gesetzblatt steht, ist ein gemeinsamer Erfolg der SPD, der Gewerkschaften und auch der Union“, erklärte Vizekanzler Sigmar Gabriel. Kein Arbeitnehmer in Deutschland werde künftig weniger als 8,50 Euro verdienen. 

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3 Kommentare

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Bleibt noch zu hoffen, dass bald wirksame Schritte gegen als "Werkverträge" getarnte Umgehungskonstruktionen eingeleitet werden.

Was nützt ein Mindeslohn im bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn er nach einer tariflichen Ausschlußfrist schon nach zwei Monaten verfällt? Ohne effektive öffentlich-rechtliche Sanktion bleibt das ein Papiertiger.

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Dieser blog enthält einen merkwürdigen Fehler:

"Da die Regelung auf Arbeitnehmer beschränkt ist, gibt es auch für Praktikanten keinen Mindestlohn."

 

Wie unterscheide ich - arbeitsrechtlich - einen Praktikanten von einem Arbeitnehmer? Er wird per Praktikumsvertrag wie ein AN eingestellt, sobald er eine Praktikums-Vergütung bekommt.

 

Möglicherweise meint der Verfasser mit "Praktikanten" nur ehrenamtliche Praktikanten?

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