LAG Hessen: Fristlose Kündigung eines Account-Managers wegen Datenlöschung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.03.2014

Die eigenmächtige Löschung wichtiger, kundenbezogener Daten kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen, die auch kündigungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Diese Erfahrung hat vor kurzem ein Account-Manager machen müssen, der seit dem seit dem 1. Januar 2009 bei einem Unternehmen der EDV-Branche in Frankfurt beschäftigt war. Nach den Ermittlungen eines Sachverständigen hat der er am 29. Juni 2009 gegen 23:00 Uhr am 30. Juni 2009 zwischen 11:02 Uhr und 14:50 Uhr von seinem Benutzer- Account im Betrieb ca. 80 eigene Dateien gelöscht und weitere 374 Objekte, nämlich 144 Kontakte, 51 Emails, 167 Aufgaben und 12 Termine. Hintergrund waren laufende Verhandlungen der Parteien um die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages. Wenige Tage später entdeckte die Arbeitgeberin die Löschungen und kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Hessische (Urteil vom 5.8.2013, Aktenzeichen 7 Sa 1060/10) bestätigte jetzt die fristlose Kündigung. Das Fehlverhalten des Klägers rechtfertige die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die umfangreiche Datenlöschung am 29. und 30. Juni 2009 habe das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden sei ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei. Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten von der Arbeitgeberin auf keinen Fall hingenommen werden würde. Die Revision zum BAG hat das LAG nicht zugelassen. 

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