"Deine Frau war nicht beim Tennis, sondern bei mir"

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.03.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht5|4018 Aufrufe

so oder so ähnlich hatte sich der Antragsgegner gegenüber dem Ehemann ausgedrückt.

Die Ehefrau wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und begehrte vom Antragsgegner klageweise die Unterlassung der getätigten Äußerung – und zwar vor dem Familiengericht, da ihrer Auffassung nach eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr 2 FamFG vorgelegen hat.

Das Familiengericht erklärte sich für sachlich unzuständig, die Beschwerde wurde vom OLG München zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Der BGH:

Da die von der Antragstellerin behauptete Äußerung des Antragsgegners nicht in den Schutzbereich des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe eingreift, kann sich ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin lediglich aufgrund einer Verletzung ihrer persönlichen Ehre nach §§ 823 I, 1004 BGB ergeben. Das Beschwerdegericht konnte daher schon allein aufgrund des Sachvortrags der Antragstellerin darüber entscheiden, ob eine sonstige Familiensache iSv § 266 Abs 1 Nr. 2 FamFG gegeben ist. Eine Beweiserhebung über die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe - wie bereits mehrfach in der Vergangenheit hinsichtlich fünf weiterer Ehen -mit seinem Verhalten das Ziel verfolgt, auch die Ehe der Antragstellerin zu zerstören, war daher im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht veranlasst.

Zu Recht weist das Beschwerdegericht daher darauf hin, dass Ehestörungsverfahren nur ein Beispiel für eine sonstige Familiensache iSv § 266 Abs 1 Nr. 2 FamFG sind. Die mit der Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte durch die Neuregelung in § 266 FamFG verfolgte gesetzgeberische Absicht erfordert es jedoch nicht, Verfahren, die nur mittelbar Auswirkung auf eine bestehende Ehe haben, als Familiensachen zu qualifizieren. Ein solches Verständnis des § 266 Abs 1 Nr. 2 FamFG würde zu einem weit ausufernden Anwendungsbereich der Vorschrift führen, weil sich dieser dann auch auf Verfahren erstrecken würde, deren Einordnung als Familiensache nicht mehr mit der Sachnähe der Familiengerichte zum Verfahrensgegenstand gerechtfertigt werden kann.

BGH v. 19.02.2014 XII ZB 45/13

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5 Kommentare

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Könnte mir bitte jemand kurz darlegen, warum nach der ersten Niederlage nicht einfach vor dem Zivilgericht geklagt wurde?

Die Beschwerde zum OLG kann ich ja noch nachvollziehen, aber dann noch zum BGH zu gehen?

Mal abgesehen davon, dass der materielle Grund für so ein Verfahren ja wohl ein absolute Lächerlichkeit darstellt.

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Vielleicht wollte die Frau die Klage lieber als unzulässig, als in der Sache nach unbegründet zurück gewiesen haben.

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Vielleicht wollte die Frau bloß eine Art Alibi-Veranstaltung, die von vorneherein gar keinen Erfolg haben sollte.

Politiker machen sowas ja auch manchmal.

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