LAG Hessen: Kein Anspruch des Betriebsrats auf Einstellung einer Umbaumaßnahme – selbst dann nicht, wenn sich der Weg zur Damentoilette auf 200 Meter verlängert

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 27.03.2014

Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf bauliche Maßnahmen, die seine räumliche Unterbringung betreffen? Im konkreten Fall verlangte der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt mit etwa 95 Mitarbeitern, dass eine Baumaßnahme zu unterbleiben habe, mit der das Unternehmen die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzen wollte. Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf (nicht um!) 200 m. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar. Das Arbeitsgericht hatte den Eilantrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Ihm folgte jetzt auch das Hessische LAG (Beschluss vom 3. März 2014, Az: 16 TABVGa 214/13). Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Welche konkreten Mitbestimmungstatbestände der Betriebsrat für sich reklamiert hat, lässt sich der Pressemittelung nicht entnehmen. Anknüpfungspunkte für Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG sind nicht erkennbar. Wenn überhaupt, so lässt sich an ein Mitbestimmungsrecht nach § 91 BetrVG denken. Hiernach kann der Betriebsrat, wenn Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden, vom Arbeitgeber angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Allerdings liegt die Schwelle für ein Mitbestimmungsrecht hier sehr hoch. Das Gesetz spricht von besonderer Belastung und einem offensichtlichen Widerspruch. Den Tatbestand hat das LAG offenbar (und nachvollziehbar) allein durch die Verlängerung der Wegstrecke zur Toilette auf nunmehr 200 Meter nicht für erfüllt gehalten. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet.

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