Nachträgliche Belegvorlage bei der Verfahrenskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.04.2014

Liegen dem Zeitpunkt des Abschlusses einer Instanz weder eine vollständige Erklärung noch sämtliche Belege vor, kann das Gericht dem hilfesuchenden Beteiligten nach freiem Ermessen ausnahmsweise gestatten, seine Angaben oder Belege innerhalb einer über den Abschluss der Instanz hinausreichenden Frist zu vervollständigen. Das OLG Frankfurt am Main hat im Beschluss vom 23.01.2014 – 4 WF 264/13  jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der über das Instanzende hinausreichenden Frist in jedem Fall um eine Notfrist handelt, nach deren fruchtlosem Verstreichen keine Verfahrenskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren mehr bewilligt werden kann. Habe das Gericht einen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen, dass es später nachgereichte Unterlagen bei seiner Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu berücksichtigen werde, so sei dies so zu verstehen, dass es sich bei der mit der Zustellung der das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückweisenden Entscheidung beginnenden Beschwerdefrist um die vorgenannte Ausschlussfrist handelt, innerhalb derer die fehlenden Unterlagen zwingend vorgelegt werden müssen.

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