Umfassender Vergleich

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 01.04.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|3069 Aufrufe

 Die Beteiligten streiten sich vor Gericht um den vom Mann zu zahlenden Trennungsunterhalt.


Im Termin kommt es zu einem umfassenden Vergleich, nicht nur über den Trennungsunterhalt, sondern auch über den Zugewinn, eine Grundstücksübertragung und einen wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt.


Das Scheidungsverfahren wird anschließend anhängig gemacht und die Frau stellt einen Stufenantrag zum nachehelichen Unterhalt. Sie hält den Vergleich im Trennungsunterhaltsverfahren insoweit für unwirksam und beruft sich auf § 1585 c BGB:


Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.


Ihr Begehren blieb in 3 Instanzen erfolglos.


Der BGH stellt fest, dass, mit der Anfügung des Satzes 3 lediglich sichergestellt werden sollte, dass eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung die notarielle Beurkundung ersetzen kann, ohne dass eine Folgesache auf nachehelichen Unterhalt rechtshängig ist. Selbst wenn demnach der Rechtsausschuss der Meinung gewesen sein sollte, dass ohne gleichzeitig rechtshängigen Antrag zum nachehelichen Unterhalt eine Formwahrung durch Protokollierung in der Ehesache - wie auch in einem anderen Verfahren - ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nicht möglich gewesen wäre, ergäbe sich daraus kein der Anwendung von § 127 a BGB entgegenstehender gesetzgeberischer Wille. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber die nach bestehendem Rechtszustand durch § 127 a BGB gewährte Möglichkeit einschränken wollte, und lässt sich, wie das Oberlandesgericht zu Recht anführt, insoweit nicht feststellen.


Das führt zu dem (irgendwie beruhigenden) amtlichen Leitsatz:


Die Form des § 127 a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.


BGH Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 365/12

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