LAG Hamm: Fristlose Kündigung - Videokamera hält Zigarettendiebstahl fest

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.04.2014

Zigaretten sind offenbar nicht nur für passionierte Raucher ein Objekt der Begierde; sie lassen sich auch gut zu Geld machen. Eine besonders dreiste Vorgehensweise legte zuletzt ein bei einem Einkaufs- und Getränkemarkt beschäftigter Assistenten der Geschäftsleitung an den Tag. In dem Getränkemarkt befinden sich Videokameras, die auf den Kassenbereich und den Warenbereich gerichtet sind. Die Arbeitgeberin wirft dem Assistenten vor, er habe im Februar 2013 eine Neonröhre gewechselt und dabei den Blickwinkel der Kamera verändert, die auf den Kassenbereich gerichtet war. Er habe auch einen Karton auf den Kassenbereich gestellt, um die verbleibende Sicht der Kamera weiter zu beschränken. Anschließend habe er einen Eimer hinter die Kasse gestellt. Den Eimer habe er mit Zigarettenstangen befüllt, die er aus dem verschließbaren Aufbewahrungscontainer entnommen habe. Den Eimer habe er dann mit Papiermüll und einer Einkaufstüte abgedeckt. einige Minuten später habe er den Eimer in den hinteren Bereich des Getränkemarktes gebracht. Dort habe er die Zigaretten an eine andere Person übergeben. Nachdem die Arbeitgeberin am nächsten Tag die Videoaufnahmen sichtete, erstattete sie Anzeige gegen den Assistenten. Sie sprach außerdem eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung aus, gegen die sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage wehrte. Er bestreitet die Vorwürfe und behauptet, er habe die Zigaretten nicht in den Eimer gelegt, sondern in ein Ablagerungsfach unter dem Ladentisch. Die Kamera habe er bei Austausch der Neonröhre nur zufällig berührt. Auch nach seinem Ausscheiden sei es zu weiteren Unregelmäßigkeiten im Zigarettenbestand gekommen. Das ArbG Detmold hat der Arbeitgeberin recht gegeben und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das LAG hat dieses Urteil jetzt bestätigt. Damit steht fest, dass die fristlose Kündigung, die auf den Vorwurf der Mitwirkung an einem Zigarettendiebstahl gestützt wurde, wirksam ist. Das LAG (vom 27.3.2014, Az.: 16 Sa 1629/13) hat Beweis erhoben und die Aufzeichnungen der Videokamera in Augenschein genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand, insbesondere aufgrund zahlreicher "Ungereimtheiten" im Verhalten des Klägers zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe zutreffen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

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