Entwurf des Mindestlohngesetzes

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.04.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtMindestlohnTarifautonomie16|8922 Aufrufe

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf des BMAS zum Mindestlohn gebilligt. Er sieht, wie im Koalitionsvertrag beschlossen, ab 1.1.2015 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Zeitstunde vor (§ 1 MiLoG-E). In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2016 bleiben Tarifverträge gültig, die einen geringeren Stundenlohn vorsehen, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt worden oder durch eine Rechtsverordnung nach dem AEntG oder dem AÜG erstreckt worden sind (§ 24 MiLoG-E). Ab dem 1.1.2017 gilt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne diese Einschränkungen.

Vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgenommen sind nach § 22 MiLoG-E

  • Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss;
  • Auszubildende;
  • Ehrenamtlich Tätige;
  • Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum von maximal sechs Wochen für die Wahl einer Ausbildung machen. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu sechs Wochen, aber nur wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet;
  • Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Für sie gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung wird zum 1. Januar 2017 überprüfen, ob diese Ausnahme zu besseren Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen geführt hat. Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag gilt, werden nach Tariflohn bezahlt.

Der Gesetzentwurf formuliert lediglich, dass der Mindestlohn je Zeitstunde zu entrichten ist. Offen bleibt, ob für Zeiten des Bereitschaftsdienstes und/oder der Rufbereitschaft auch ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist Teil eines größeren Gesetzespakets, das den Titel "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" trägt. Wie von Art. 76 Abs. 2 GG vorgesehen, ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung (am 11.4.2014) zunächst dem Bundesrat zugeleitet worden. Erst nach dessen Stellungnahme wird der Entwurf dann auch in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Das BMAS hat auf einer Internetseite die wesentlichen Informationen zum Mindestlohngesetz zusammengestellt.

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16 Kommentare

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Die letzte Alternative für Praktika erscheint mir völlig unbegründet. Was soll der Sinn dieser Regelung sein? Diese Art "Praktika" galten bisher kreuz und quer durch die Rechtsordnung als ganz normale Arbeitsverhältnisse, sollen jetzt aber ausgenommen sein? Wird das auch Folgen für die Sozialversicherung haben?

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@ Marc B.: 

Begründung ist der (auch inhaltliche) Bezug zur Hochschul- bzw. Berufsausbildung. Praktika nach abgeschlossenem Studium ("Generation Praktikum") oder solche, die keinen Bezug zur Ausbildung haben ("Praktikum" eines Theologiestudenten auf dem Bau - da nützt es auch nichts, dass Jesus Zimmermann war) müssen von Anfang an voll entlohnt werden. Und die Studienzeit wird ohnehin als Rentenausfallzeit angerechnet.

Es könnte für die Praxis tatsächlich auch eine faktische Auflösung der Generation "Praktikum" sein. Viele sogennannte Praktikanten werden erleichtert sein, dass sie mittlerweile zumindest EUR 8,50 pro Stunde verlangen können. Die wenigsten Praktikanten haben sich bisher getraut, gerichtlich durchzusetzen, das sie eigebntlich keine Praktikanten sind.

 

Gerade auch in den neuen Bundesländern wird dieser Mindestlohn fü ein gewisse Entlastung auch der Sozialkassen führen.

 

Für problematisch erachte ich die Herausnahme von Lanzeitarbeitslosen, denn hiermit werden zahlreiche mittelbare Diskriminierungen verbunden sein. Gut... unsere Arbeitsgerichte werden dies alles absegnen und unter den Gesichtspunkt der Rechtfertigung packen. Man wird sehen, ob die der EuGH halten würde.

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Gut finde ich, dass die Hintertür über unbezahlte Überstunden von vornherein geschlossen ist. Überstunden sind ja ebenfalls "Zeitstunden" iSd Mindestlohngesetzes.

Viele Arbeitgeber werden Zusatzvereinbarungen zu bestehenden Arbeitsverträgen schließen oder auf die Anwendung von Klauseln verzichten müssen, nachdem eine bestimmte Anzahl an Überstunden mit dem vereinbarten Bruttolohn abgegolten ist. Denn sie sind nach § 307 (2) 1. BGB dann nichtig, wenn der effektive Stundenlohn im Abrechnungsmonat unter 8,50 Euro sinken würde.

"Gemäß Absatz 1 Satz 1 sind spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats grundsätzlich nicht nur die vereinbarten Arbeitsstunden, sondern sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Mindestlohnsatz auszuzahlen." (Entwurf S. 37)

Bereitschaftsdienst ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG zu vergütende Arbeitszeit und fällt damit eindeutig unter das Mindestlohngesetz. Dass für Zeiten des Bereitschaftsdienstes meist niedrigere Stundensätze vereinbart sind als für "reguläre" Arbeitszeit ändert nichts daran, dass es tatsächlich geleistete Arbeitsstunden sind.

Selbst so mancher als "Rufbereitschaft" deklarierte Dienst kann volle Arbeitszeit sein, z.B. bei einem Feuerwehrbeamten in Bereitschaft als Einsatzleiter.

Wenn der Mindestlohn auch für die Rufbereitschaft gilt, muss der öffentliche Dienst wohl einige seiner Angestellten zu Beamten machen (oder ihnen deutlich mehr Geld bezahlen, aber das halte ich für unwahrscheinlich).

Beispiel: Ein Polizeipräsident ist ständig in Rufbereitschaft, schon deshalb, weil bestimmte polizeiliche Maßnahmen seiner persönlichen Zustimmung bedürfen (z.B. § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 PolG NRW: Ortung einer suizidgefährdeten Person mittels Mobilfunkdaten). Macht 8,50 Euro/Stunde x 24 Stunden/Tag x 30 Tage/Monat = 6.120 Euro. In NRW verdienen Polizeipräsidenten in Städten mit weniger als 175.000 Einwohnern aber nur A16 (Anlage 1 zur LBesO NRW), das sind derzeit 6.118,50 Euro - also knapp unter dem Mindestlohn. Nun könnte (sogar) das Land NRW die fehlenden 1,50 Euro im Monat (in Monaten mit 31 Tagen etwas mehr) wohl gerade noch stemmen, aber zum Glück für den Finanzminister gilt das MiLoG ja nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Beamte.

Ich bin gespannt, an welche Personengruppen das BMAS sonst noch nicht gedacht hat, als es formulierte:

"Verfügbare Auswertungen für die Wirtschaftsklasse 'Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung' legen nahe, dass ein nur sehr geringer Anteil der dort Beschäftigten (inkl. Beamte) Bruttostundenverdienste unter 8,50 Euro erhält." (BR-Drucks. 147/14, S. 2 und S. 32)

Sehr geehrte Herr Prof. Dr. Rolfs,

ich gehe davon aus, dass Ihnen der Unterschied zwischen echter Rufbereitschaft (keine "echte" Arbeitszeit) und Bereitschaftsdienst ("vollwertige" Arbeitszeit mit Mindestlohn) klar ist. 

Es ist allerdings richtig, dass nicht nur bei der Feuerwehr Bereitschaftsdienste, die als "Rufbereitschaft" bezeichnet werden, durch die konkrete Ausgestaltung tatsächlich Arbeitsbereitschaft sind. Da werden wohl in nächster Zeit noch einige Entscheidungen ergehen. Das ist bei Beamten zwar nicht für den Mindestlohn relevant, aber für die Arbeitszeit (die höchstrichterliche Entscheidung 2 C 10.11 wurde übrigens durch Vergleich verhindert/abgewendet).

Ob die Einschränkungen, die der Polizeipräsident in seiner Rufbereitschaft hat, insbesondere was seinen persönlichen Aufenthaltsort angeht, so weit gehen wie die des o.g. Feuerwehrbeamten, wage ich zu bezweifeln - schließlich heißt es in § 20a Abs. 3 Satz 4 PolG NRW:

Abweichend von Satz 1 bis 3 können Antrag und Anordnung bei Gefahr im Verzug fernmündlich erfolgen; die Schriftform ist binnen drei Tagen nachzuholen.

Und telefonieren kann der Polizeipräsident auch am Wochenende von der Skipiste oder vom Strand aus (das Wochenende dürfte auch der Hintergrund der 3-Tages-Regelung sein). Alleine aus dem PolG NRW lässt sich mMn also nicht herleiten, dass die Rufbereitschaft des PP ein verkappter Bereitschaftsdienst ist.

 

 

 

Wenn die Anwesenheit eines Taxifahrers bezahlt werden muss, dann Gute Nacht Taxiunternehmen.

 

Das bedeutet für den Arbeitgeber bei einer täglichen Arbeitszeit von 10 Std etwa 120 € inklusive der Sozialversicherungsbeiträge.

 

Da bleibt dem Taxiunternehmer weder Geld für sich selbst, noch für die Infrastruktur rund um das Taxi.

 

Robert Stegmann

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@ Mein Name

Was soll Ihre Replik? In meinem Kommentar ist zweimal ausdrücklich von Rufbereitschaft die Rede, nicht von Bereitschaftsdienst. Der Unterschied ist auch mir geläufig.

im Übrigen: Wo steht eigentlich, dass die 8,50 Euro für "Arbeitszeit" (was immer dann dazugehört) zu zahlen sind? Im MiLoG ist nur von "Zeitstunde" die Rede. Ich gehe zwar fest davon aus, dass Arbeitszeit gemeint ist. Aber warum definiert der Gesetzgeber das dann nicht und räumt Unklarheiten bezüglich Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft etc. gleich mit aus dem Weg?

Christian.Rolfs schrieb:

 

im Übrigen: Wo steht eigentlich, dass die 8,50 Euro für "Arbeitszeit" (was immer dann dazugehört) zu zahlen sind? Im MiLoG ist nur von "Zeitstunde" die Rede. Ich gehe zwar fest davon aus, dass Arbeitszeit gemeint ist. Aber warum definiert der Gesetzgeber das dann nicht und räumt Unklarheiten bezüglich Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft etc. gleich mit aus dem Weg?

 

Vielleicht will da der Gesetzgeber der unsägliche Anrechnung von Überstunden der Zeitarbeitnehmer Rechnung tragen, die offiziell auf 30 Stunden eingestellt werden, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, dann aber erwartet wird, dass der Zeitabeitnehmer eventuelle Überstunden in Rufbereitschaft abbummelt. Sind keine Überstunden mehr vorhanden, dann muss Urlaubszeit herhalten.

 

Robert Stegmann

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@ Prof. Rolfs:

Haben Sie den Entwurf gelesen? Natürlich ist von Arbeitszeit die Rede, u.zw. in § 2 (2), Fälligkeit des Mindestlohns:

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen.

Der Mindestlohn bezieht sich damit eindeutig auf die Arbeitszeit, nicht auf Rufbereitschaft. Das wird auch durch die Erläuterungen auf S. 37 klar. Eine besondere Erwähnung von Bereitschaftsdienst ist nicht notwendig: dieser ist durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt seit 1.1.2004 der Arbeitszeit gleichgestellt (daher auch meine Frage, die nicht so unberechtigt gewesen zu sein scheint). Die Durchschnittsentlohnung von Arbeits- und nicht durch Freizeit ausgeglichenen Bereitschaftszeiten muss also mindestens dem Mindestlohn entsprechen.

@Robert Stegmann: warum sollen ausgerechnet Taxifahrer vom Mindestlohn ausgenommen werden? 

Das "Abbummeln" von Nichteinsatzzeiten in der Zeitarbeit durch Urlaub per dienstlicher Anweisung ist übrigens unzulässig.

@Mein Name # 10

Erklären Sie das mal einem Arbeitgeber, der sie nur zu diesen Bedingungen einstellen will und dem Jobcenter, dass ihre Ansprüche kürzt, weil Sie mutwillig ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen sind.

 

Robert Stegmann

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Ich glaube nicht, dass man zur Konkretisierung des Begriffs "Zeitstunde" in § 1 Abs. 2 MiLoG auf den Arbeitszeitbegriff des § 2 Abs. 1 ArbZG zurückgreifen kann. Und zwar aus mehreren Gründen: Der Begriff der "Arbeitszeit" wird in verschiedenen Zusammenhängen in unterschiedlichem Sinne verstanden. Das ArbZG betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutz. Fragen der Vergütung regelt es (von § 6 Abs. 5 ArbZG abgesehen) nicht. Hierfür sind die von den einschlägigen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen verwandten Begriffsbildungen maßgeblich. Diese sind teils weiter, teils enger als der Arbeitszeitbegriff des ArbZG (ausführlich zum Unterschied zwischen dem öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitbegriff und den privatrechtlichen Begriffsbildungen ErfK/Wank § 2 ArbZG Rn. 9 ff., insbes. Rn. 14). Das MiLoG betrifft eine Grundfrage der Arbeitsvergütung, gehört also in den systematischen Zusammenhang der privatrechtlichen Begriffsbildung, nicht derjenigen des ArbZG.

Hinzu kommt: Das ArbZG dient der Umsetzung der EU-Arbeitszeit-Richtlinie (RL 2003/88/EG). Für Fragen des Arbeitsentgelts hat die EU gar keine Normsetzungskompetenz (Art. 153 Abs. 5 AEUV). Natürlich dürfte der nationale Gesetzgeber gleichwohl ("überschießend") auch für Entgeltfragen den öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitbegriff der RL 2003/88/EG und des damit korrespondierenden ArbZG zugrunde legen. Das aber bedürfte m.E. klarer Anhaltspunkte im Gesetz, die im Entwurf des MiLoG (bislang) fehlen. Andererseits fände ich es ausgesprochen unglücklich, wenn in einer so zentralen Frage wie dem Mindestlohn zur Bestimmung der vergütungspflichtigen "Zeitstunde" (Arbeitszeit) auf untergesetzliche Normen wie Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder gar Arbeitsverträge zurückgegriffen werden müsste. Das hätte nicht nur eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge, sondern würde auch Vertragsgestaltungen ermöglichen, die den Normzweck des MiLoG zu umgehen versuchen.

Daher hoffe ich darauf, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens in den nächsten Wochen der Begriff der "Zeitstunde" im MiLoG noch gesetzlich konkretisiert wird. Möglich wäre z.B., den Bereitschaftsdienst ausdrücklich einzubeziehen, die Rufbereitschaft aber nicht. Möglich wäre auch eine Abstufung, etwa dergestalt, dass für eine "Zeitstunde" Bereitschaftsdienst 80%, für Rufbereitschaft 50% des Mindestlohns fällig sind. Außerdem sollte das Verhältnis zu § 6 Abs. 5 ArbZG klargestellt werden, damit sich schon aus dem MiLoG ergibt, dass für Nachtarbeit (wenn kein Ausgleich gewährt wird) ein "angemessener Zuschlag" zu den 8,50 Euro gewährt werden muss (zur Höhe des Zuschlags z.B. BAG, Urt. vom 11.2.2009 - 5 AZR 148/08, NZA 2009, 1440: im Bewachungsgewerbe 10% bis 12%).

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Rolfs,

vielen Dank für die Ausführungen!

Freundlichen Gruß

@Mein Name # 10

 

Ich war selber Taxifahrer, weiß daher von was ich rede.

 

Meine Umsätze bei 200 Stunden im Monat lagen zwischen 2200 und 2500 €.

 

Wenn nun der Unternehmer 8,50 € Mindestlohn zahlen muss, kommen ja seine Sozialbeiträge noch oben drauf. Das ganze dürfte dann bei 200 Stunden im Monat auf Lohnkosten von cirka 2200 € hinaus laufen.

 

Alleine um seinen Angestellten zu bezahlen darf er den ganzen Umsatz, den der Fahrer macht einsetzen. Wovon soll er dann noch die Infrastruktur betreiben, damit das Taxi sauber ist, gewartet ist und läuft?

 

Verstehen sie mich nicht falsch. Ich bin auch für den Mindestlohn im Taxigewerbe. Dann muss der Unternehmer aber staatliche oder komunale Zuschüsse erhalten, sonst stehen am 01.01.2017 sämtliche angestellten Taxifahrer auf der Straße. Die Unternehmer fahren dann nur noch selbst und nur noch zu Kernzeiten. Zeiten also, die Umsatz bringen.

 

Das wird vor allem in Großsstädten dazu führen, dass So. - Do zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr kaum noch ein Taxi unterwegs sein wird.

 

Schon jetzt, wo nachts nur noch die Hälfte der Taxen unterwegs sind, liegt der Umsatz in einer 12 Stunden Schicht zwischen So. und Do. unter 100 €. Zumindest in Bayern, wo die Ladenschlusszeiten strikt eingehalten werden müssen, und auch die Kneipen nur ganz vereinzelt rund um die Uhr auf haben, ist es so. Wenn man mit Taxifarern aus anderen Bundesländern redet, ist es nicht anders.

 

Robert Stegmann

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@ Robert Stegmann:

Keine Sorge, ich habe Sie schon richtig verstanden. Die Taxibranche ist nicht die einzige, die besonders vom Mindestlohn betroffen sein wird. Anders als Gastronomie oder Friseurhandwerk ist der Taxiunternehmer allerdings nicht frei in der Preisgestaltung. Da werden sich die lizenzvergebenden Stellen noch etwas einfallen lassen müssen, wenn sie die Versorgung auf gleichem Niveau halten wollen.

Ich hoffe außerdem auf wirksame Durchführungsverordnungen und Kontrollen vor allem in den Branchen, die für Lohnwucher berüchtigt sind (z.B. Reinigungsgewerbe, insbes. Zimmermädchen).

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