Nur ein Gespräch mit dem Mandanten für die Grundgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.04.2014

Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr ist im Einzelfall schwierig. Das OLG München hat sich im Beschluss vom 27.02.2014 – 4 C Ws 2/14 - die griffige Grenzziehung vorgenommen, dass von der Grundgebühr lediglich das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen abgegolten werden. Spätere sich anschließende Gespräche, die z. B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen können, werden nach dem OLG München nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst.

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