Landgericht Hof legt nicht geringe Menge von MDPV fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 22.04.2014

Das Landgericht Hof hat mit Urteil vom 12. März 2014 (1 KLs 334 Js 9125/13) die Grenze zur nicht geringen Menge von MDPV bei 7,0 Gramm MDPV-Base festgelegt.

Ab dieser Grenze greift nicht mehr der Grundtatbestand des § 29 BtMG ein, sondern die Verbrechenstatbestände der §§ 29a, 30, 30a BtMG mit Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr (§ 29a BtMG), zwei Jahren (§ 30 BtMG) oder sogar fünf Jahren (§ 30a BtMG).

MDPV (3,4-Methylendioxypyrovaleron) wurde durch die 26. BtMÄndVO mit Wirkung vom 26. Juli 2012 dem BtMG unterstellt. Es handelt es sich um ein Cathinon-Derivat, das als sog. Neue psychoaktive Substanz (auch Legal Highs genannt) vor allem in Form von Research Chemicals vertrieben wird. Cathinone sind chemisch mit den Amphetaminen verwandt und ähneln ihnen auch in ihrer Wirkung.

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