Was man als Krankenwagenfahrer besser nicht machen sollte

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.04.2014

Der Kläger ist als Rettungssanitäter bei einer großen Wohlfahrtsorganisation beschäftigt. Er ist als Krankenwagenfahrer tätig, sein Bruttolohn beträgt 2.300 Euro monatlich. Die Arbeitgeberin wirft ihm vor, über ein pornografisches Internetportal eine E-Mail verschickt zu haben, in der sich damit brüstete, "mit älteren Damen im Krankenwagen Spaß gehabt" zu haben. Das sei zwar nicht erlaubt, man könne ihm aber nichts nachweisen, "da die Patientinnen hochgradig dement sind".

Die Arbeitgeberin hat das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Die Kündigungsschutzklage blieb beim ArbG Hagen ohne Erfolg (3 Ca 1933/13). Über weitere Details des Falles berichtet DerWesten.de.

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2 Kommentare

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Ergänzend ist noch aufzuführen, dass der Kläger laut Artikel auf derwesten.de auf einem Video zu sehen war, wie er sich während eines Einsatzes im Krankenwagen in Arbeitskleidung selbst befriedigte.

Für solche Klagen sollte das ArbGG vorsehen, dass das ArbG dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auferlegen kann. Unfassbar, dass der Arbeitgeber hier auch noch die eigenen Anwaltskosten für eine Verteidigung tragen muss.

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@ Mein Name (ex #2)

Ihr Kommentar wurde gelöscht. Ich hatte zuletzt hinreichend deutlich gemacht, dass hier kein Platz für persönliche Angriffe ist.

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