Wer miteinander verlobt ist, bestimmt immer noch der Vorsitzende!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.05.2014
Rechtsgebiete: BGHVerlöbnisStrafrechtVerkehrsrecht2|4382 Aufrufe

Klingt erstmal komisch - ist aber ganz richtig und ausgepaukte Rechtsprechung:

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zeugin die Verlobte des Angeklagten war und/oder ist und sie sich deshalb auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, steht dem Vorsitzenden und nach deren Anrufung gemäß § 238 Abs. 2 StPO der Strafkammer ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69 Rn. 14 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Revision - wie hier - einen Verstoß gegen § 252 StPO geltend macht und sich darauf beruft, die Angaben der Zeugin gegenüber einer Polizeibeamtin hätten nicht durch Vernehmung dieser Verhörperson in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet werden dürfen (vgl. BGH aaO Rn. 15). Jedenfalls innerhalb dieses Beurteilungsspielraums hält sich die auf zutreffender rechtlicher Grundlage vorgenommene Bewertung der vom Landgericht im Strengbeweisverfahren festgestellten Indizien, wonach ein Verlöbnis zwischen der Zeugin S. und dem Angeklagten nicht vorgelegen habe und auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht vorliege (vgl. zum Prü-fungsmaßstab in der Revision im insofern ähnlich gelagerten Fall des § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO auch BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 StR 146/12, NStZ 2012, 578 m. Anm. Eisenberg, sowie Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 337 Rn. 17).

BGH, Beschluss vom 11.2.2014 - 4 StR 437/13

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2 Kommentare

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Ohne den § 52 StPO wäre dieses altehrwürdige Rechtsinstitut wohl schon längst in Vergessenheit geraten :)

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Letzte Woche in der Hauptverhandlung:

 

Zeugin: Ich möchte nicht aussagen, ich bin mit dem Angeklagten verlobt.

Vorsitzender: Sie kennen sich doch erst seit sechs Wochen. Warum wollen Sie ihn denn dann schon heiraten?

Zeugin: Hä? Wieso heiraten?

Vorsitzender: Ich weiß aus der Akte, daß Sie schon zweimal verheiratet waren, Sie kennen also die Bedeutung eines Verlöbnisses.

Zeugin: Hat aber doch nix mit Heiraten zu tun...

Vorsitzender: (*stöhn*) B. u. v.. die Zeugin muß aussagen.

 

 

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