Wohnvorteil statt Zinsen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.05.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht2|2317 Aufrufe

Anlässlich der Ehescheidung übernahm sie das im  Miteigentum der Eheleute stehende Familienheim, zahlte an ihn dafür 50.000 € und blieb in dem Haus wohnen.

Er investierte die 50.000 € in eine neue Wohnung, in die er mit seiner neuen Partnerin einzog.

Dem Grunde nach ist er unterhaltspflchtig. Wie ist die durchgeführte Vermögensauseinadersetzung bei der Berechnung der Unterhaltshöhe zu berücksichtigen? 

Setzt der gewichene Ehegatte den Erlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös. 
Das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehefrau ist somit erhöht um den vollen Nutzungswert des früheren Familienheims abzgl. ihrer Zinsaufwendungen aus dem aufgenommenen Darlehen sowie der Tilgungsaufwendungen, soweit diese als zusätzliche Altersvorsorge verstanden werden können. 
Das unterhaltsrelevante Einkommen des Ehemanns ist erhöht um den ihm zuzurechnenden Wohnvorteil des neu errichteten Wohnhauses abzgl. der nach der Senatsrechtsprechung zu berücksichtigenden Kosten. Im zweiten Rechtsgang wird das OLG nun Feststellungen zu den beiderseits zu berücksichtigenden Wohnwerten zu treffen haben.

BGH v. 09.04.14 -  XII ZB 721/12

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