Über seine Kinder kann man nicht verfügen
von , veröffentlicht am 15.05.2014Die Kindesmutter hatte hinsichtlich der beiden ehelich geborenen Kinder die Übertragung der alleinigen elterliche Sorge auf sich beantragt.
Im Lauf des Verfahrens unterzeichneten beide Eltern ein Schriftstück, in dem es heißt, die Gesundheitssorge für beiden Kinder solle zukünftig allein durch die Kindesmutter ausgeübt werden, im Übrigen solle es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben.
Das OLG Stuttgart (Beschluss v. 06.05.2014 - 2 F 328/13) hat klargestellt, dass eine solche Vereinbarung das Verfahren nicht beendet. Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel, weshalb es zu deren Veränderung stets einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Nicht möglich ist die Billigung einer Vereinbarung der Eltern durch das Gericht.
Vorliegend hätte der Vater die Mutter zur Vertretung der Kinder in allen Gesundheitsfragen bevollmächtigen können, so dann hätte die Mutter ihren Antrag zurücknehmen können. Kostenentscheidung dann nach § 81 FamFG.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenWaldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Diese, schon fast banale Selbstverständlichkeit kann man nicht oft genug hervorheben. Bravo Stuttgart! Es gibt OLG, u.a. Koblenz, die regelmäßig Sorgerechtsverfahren mit einem Prozessvergleich beenden (,der nicht einmal immer gebilligt ist, nicht einmal formell). Das geht natürlich nicht, aber es wird gemacht.
Hier stellt sich also regelmäßig die Frage, welcher Antrag denn zu stellen ist, um die gerichtliche Entscheidung nachzuholen, gegebenenfalls nach Jahren. Die Folgen sind schon nicht unerheblich, wenn die Beteiligten von Änderung des Sorgerechts aufgrund eines (gerichtlich gebilligten) Vergleichs fest ausgegangen sind, daran sich aber nichts geändert hat.
Holzschuher kommentiert am Permanenter Link
...und ich dachte, nur in Bayern ...
Schönes Wochenende! ;-)
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
§ 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist wie folgt gefasst:
In § 156 Abs. 2 FamFG heißt es:
Also, das ist doch nicht schwer zu verstehen. Das Einvernehmen der Eltern über die elterliche Sorge und den Aufenthalt des Kindes ist nicht als Vergleich aufzunehmen.
Ist das vielleicht ein Versehen des Gesetzgebers, dass die elterliche Sorge und Aufenthalt des Kindes nicht als Gegenstand des Vergleichs aufgeführt sind? Nein, das ist kein Versehen. Das ist so gewollt.
Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache 16/6308, S.376, zu Nummer 50):
Ich stimme dem Bundesrat darin zu, dass Eltern auch über den Umgang nicht disponieren können. Das bedeutet aber nur, dass die Regelung des Umgangs im Vergleich alles andere als unbedenklich ist. Daran konnte weder das KindRG vom 1.7.98 noch das FamFG etwas ändern.
Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/6308, S.414, zu Nummer 50):
Der Vorschlag des Bundesrates repräsentierte die von den Justizministerien der Länder eingebrachten Vorschläge. Sein Vorschlag ist im Gesetzgebungsverfahren gescheitert. Gerichte sind nachgeordnete Behörden des Justizministeriums ihres Landes und einige von ihnen entscheiden so, als wäre der Vorschlag ihres Justizministeriums Gesetz. Das ist eine beeindruckende Demonstration der gerichtlichen Unabhängigkeit und der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht - oder jedenfalls dessen, was sie darunter verstehen.