Rente mit 63 macht Probleme bei der Altersteilzeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.06.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAltersteilzeitRente mit 635|31701 Aufrufe

Im Zuge der Absenkung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte auf 63 Jahre zum 1.7.2014 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) stellt sich für Arbeitnehmer in Altersteilzeit ein besonderes Problem: Viele Tarifverträge sehen vor, dass das Altersteilzeitverhältnis (Freistellungsphase) automatisch endet, wenn der Arbeitnehmer abschlagsfrei Rente beanspruchen kann. Die bisherigen Verträge waren aber mit der Altersgrenze 65 kalkuliert, jetzt kann die Rente schon 2 Jahre früher beansprucht werden. Dadurch tritt im Altersteilzeitverhältnis ein sog. "Störfall" ein: Dem Arbeitnehmer wird die (niedrigere) Rente aufgedrängt, obwohl er nach dem Altersteilzeitvertrag noch zwei Jahre das höhere Arbeitsentgelt nebst Aufstockungsbeträgen zu beanspruchen hätte.

Der Gesetzgeber hat das Problem zwar (mit Nachhilfe der Gewerkschaften) gesehen, aber nur halbherzig gelöst. In das Altersteilzeitgesetz wird jetzt mit § 15h ATG eine Vertrauensschutzregelung eingefügt. Diese bestimmt aber lediglich, dass der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen weiter von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt erhält, wenn er sie trotz eines Anspruchs auf eine ungeminderte Rente ab 63 Jahren weiterhin an den Arbeitnehmer zahlt. Ob er den Vertrag aber weiter laufen lässt, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die Vorschrift greift nicht in bestehende einzel- oder kollektivvertragliche Regelungen ein. § 15h ATG setzt hier nur ein „Signal für die Vertragsparteien“, ihre Vereinbarung an die neue Rechtslage anzupassen: „Altersteilzeitfälle sollten auch dann bis zum vereinbarten Ende laufen können, wenn in vertraglichen Vorschriften eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit vorgesehen ist, sobald ein Anspruch auf eine ungeminderte Rente besteht“ (BT-Drucks. 18/1489 S. 26). Die Anpassung der Verträge erfolgt aber nicht kraft Gesetzes. Hier müssen die Tarifvertrags-, Betriebs- und Arbeitsvertragsparteien sehr schnell (nämlich im Laufe dieses Monats) eine Lösung finden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sollten sich nicht alle Sachverhalte über das rechtsinstitut Fortfall der Geschäftsgrundlage erledigen?

 

Ja, und genau das muss erfolgen! Da bei Arbeitgeber und -ANehmer unterschiedliche Interessenlagen zur Altersteilzeitvereinbarung geführt haben, muss das Paket neu verhandelt werden und zwar unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen und der eingetretenen Rechtsänderung.

Das kann der Gesetzgeber doch gar nicht regeln, ohne grobe Ungerechtigkeiten zu verursachen. Deswegen ist Vertragsanpassung gem. dem guten alten BGB der einzig gangbare Weg.

3

Ich möchte das Ausgangsthema gern um folgenden Fakt ergänzen:

Der bestehende ATZ-Vertrag meiner Frau ist ausgerichtet auf den Stichtag für langjährig Versicherte mit 63 Jahre. Sie ist Jahrgang 1955 und würde durch die neuen gesetzlichen Regelungen ab 01.07.2014 zum Stichtag 63 + 6 Monate die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) erfüllen.

Kann auf Grund der neuen gesetzlichen Lage ein "Störfall" bestimmt werden, der den bestehenden ATZ-Vertrag um 6 Monate (3 aktiv + 3 passiv) verlängert? Alternativ stellt sich ja dann die Frage, welche Möglichkeiten der Überbrückung der 6 Monate bis zum Stichtag der abschlagsfreien Rente bestehen, wenn es bei der Beendigung des bestehenden ATZ-Vertrages mit 63 Jahren bleibt.

5

Ich denke, die Geschäftsgrundlage für den ATZ-Vertrag ist entfallen. Beide Vertragspartner hatten die bisherige gesetzliche Regelung zur Grundlage der ATZ-Vereinbarung gemacht, wonach ein Ausscheiden mit 63 mit Rentenabschlägen möglich ist. Unter dem alten Recht gab es keine Alternative, ohne Rentenabschläge vorzeitig in den Ruhestand zu wechseln. Diese ist jetzt geschaffen, damit haben sich wesentliche Entscheidungsparameter verändert und die Geschäftsgrundlage für den alten ATZ entfallen lassen.

Der Fortfall der Geschäftsgrundlage führt dazu, dass der Vertrag nachjustiert werden muss. Was hätten die Vertragspartner wohl für eine Vereinbarung getroffen, wenn es das neue Gesetz schon früher gegeben hätte? Es sind die gegenseitigen Beweggründe für den ursprüngl. Vertragsschluss zu bewerten, der Vertrag in diesem Sinne anzupassen und eingetretene Vor- und Nachteile auszugleichen.  

Also Brief schreiben an den Arbeitgeber, mit der Bitte, den Vertrag anzupassen, so dass die Laufzeit  und das Vertragsende 6 Monate später eintreten. Ggf müssen dann bereits erhaltene bzw. nicht beanspruchte Leistungen ausgeglichen werden. Da wäre ich als AN großzügig gegenüber den Ansprüchen an den ArbGeb, denn der hat wahrscheinlich über den Arbeitsplatz schon längst anders disponiert.

0

Kommentar hinzufügen