Neue psychoaktive Substanzen (Legal Highs): Generalanwalt legt Schlussantrag vor

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 13.06.2014

Hinsichtlich der beim EuGH anhängigen Frage, ob Neue psychoaktive Substanzen (Legal Highs), die nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind, dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfallen (s. dazu hier), hat nun der Generalanwalt seinen Schlussantrag vorgelegt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Neuen psychoaktiven Substanzen keine Arzneimittel i.S.d. AMG sind. Konkret stellt er fest:

"Der Begriff „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusammensetzungen – wie eine Zubereitung auf der Grundlage von Kräutern und synthetischen Cannabinoiden –, die geeignet sind, die menschlichen physiologischen Funktionen zu beeinflussen, deren ausschließlich zu Entspannungszwecken vorgenommene Verabreichung aber nicht zur Vorbeugung oder Heilung einer Krankheit bestimmt ist, davon nicht erfasst werden."

Die Entscheidung im Ganzen finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d539fb973f6170402a9f06f134862cacda.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuNbN10?text=&docid=153605&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=387640

Die Ansicht des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend, in vielen Fällen folgt das Gericht aber seiner Einschätzung.

Mit einem Urteil des EuGH dürfte in Kürze zu rechnen sein...

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