Modernisierung führt zu vertragswidrigem Zustand

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 02.07.2014

Seit der Schlacht bei Worringen anno domini 1288 sind Kölner und Düsseldorfer selten kompatibel. Das wird nicht überall interessieren, dennoch folgender Fall:
Der Vermieter eines Mietobjektes im Düsseldorfer Raum (nicht weit entfernt von Worringen) bringt eine Wärmedämmfassade auf. Dazu hatte er die Erdgeschossmieter zuvor aufgefordert, ihre – mit Zustimmung des früheren Vermieters – installierten Außenrollladen zu demontieren. Nach Fertigstellung der Fassade, verlangten die Mieter die Zustimmung zur Installation neuer Außenrollladen und hilfsweise – ohne vorherige Fristsetzung – Schadensersatz in Höhe der Kosten von Innenjalousien zur Wiederherstellung des Sichtschutzes.
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.6.2014 (23 S 241/13) der Klage in Form des Hilfsantrages stattgegeben. Es führt aus, dass eine Fristsetzung für einen Anspruch nach § 536a Abs. 1, 3. Var. BGB (Verzugshaftung) entbehrlich sei, weil sich die gleiche Rechtsfolge aus § 555d Abs. 6 BGB als Aufwendungsersatz ergeben habe. Zwar solle § 536a BGB das Recht des Vermieters schützen, einen Mangel selbst zu beheben. Indessen sei § 555d Abs. 6 BGB spezieller. Es liege auch kein unvermeidbarer Mangel (der ein Verschulden des Vermieters entfallen lässt) vor, denn der Mieter brauche eine Änderung des vertragsgemäßen Zustandes nicht zu dulden.
Damit hier kein falscher Eindruck entsteht: als Kölner stehe ich dem Urteil natürlich objektiv gegenüber. Die Argumentation zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung halte ich zwar für kühn (= contra legem). Die dahinterstehende Überlegung, dass allein die falsche Vorgehensweise die Gerechtigkeit nicht aufhalten soll, finde ich aber prozessökonomisch.
Weniger kann ich mich mit dem Gedanken anfreunden, dass eine Modernisierung zu einem vertragswidrigen Zustand führt. Die §§ 555b ff. BGB geben dem Vermieter gerade die Möglichkeit, den vertragsgemäßen Zustand zu verändern. Wenn dadurch Vorteile des Mieters wegfallen, ist dies im Rahmen der durch § 555d Abs. 2 BGB vorgesehenen Härte-Abwägung zu berücksichtigen. Ansonsten wäre die Konsequenz, dass der Mieter mindern kann, wenn die Modernisierung durch geführt wurde, so dass er zwar die Vorteile der Modernisierung nutzt, seine entfallenen Vorteile aber über § 536 Abs. 1 BGB kompensiert.
Aber wahrscheinlich sehe ich das zu sehr durch meine patriotische Brille.
 

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