Alles bereit für die neue Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 04.07.2014

Für die am Montag beginnende wiederaufgenommene Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung  hat das Landgericht Regensburg einen großen Aufwand betrieben. Heute erhielten Medienvertreter vom Pressesprecher des LG eine Einführung in die besondere Zugangssituation. Der Prozess wird im Schwurgerichtssaal, dem größten Saal am LG, stattfinden, 40 Plätze stehen für Journalisten, 42 weitere für sonstige  Zuhörer zur Verfügung. Für den Prozess werden zwei Eingänge auf der Rückseite des Gebäudes geöffnet (normalerweise Notausgänge), so dass der normale Gerichtsbetrieb und der Haupteingang nicht beeinträchtigt werden. Alles machte heute den Eindruck einer professionellen, der Medienöffentlichkeit zugewandten Gerichtsbarkeit.

Der Pressesprecher informierte heute auch darüber, dass die Hauptbelastungszeugin wieder ausgeladen wurde, nachdem sie mitgeteilt hatte, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Ob der Körperverletzungsvorwurf gegen Gustl Mollath dann überhaupt noch bewiesen werden kann, erscheint fraglich.

Soweit es meine sonstigen Verpflichtungen zulassen, werde ich die Hauptverhandlung ab Montag verfolgen und an dieser Stelle meine Beobachtungen mitteilen.

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51 Kommentare

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"Alles machte heute den Eindruck einer professionellen, der Medienöffentlichkeit zugewandten Gerichtsbarkeit."

Das ist auch dringend notwendig nach dem Eindruck, den die Gerichtsbarkeit bereits hinterlassen hat. Und was die Staatsanwaltschaft angeht, so hat sich der (vermeintliche?) Maulkorb für Journalisten leider bereits negativ auf die Berichterstattung ausgewirkt. Wie auch immer er zustande kam – professionell war das nicht. Man kann nur hoffen, dass nun auch die Prozessbeobachter ein Mindestmaß an Professionalität an den Tag legen und der interessierten Öffentlichkeit ein differenziertes Bild von den Verhandlungen vermitteln.

"Ob der Körperverletzungsvorwurf gegen Gustl Mollath dann überhaupt noch bewiesen werden kann, erscheint fraglich."

Natürlich. Wobei man sich aber auch fragen kann, welchen Wert eine Zeugenaussage über eine eheliche Auseinandersetzung von vor 13 (!) Jahren überhaupt hat. Da wird man die bereits vorhandenen Aussagen verlesen und würdigen, auch werden andere Zeugen befragt werden: die Freundin, der Ehemann, der attestierende Arzt, der Rechtsmediziner Prof. Eisenmenger ist auch geladen.

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Gast schrieb:

 

Natürlich. Wobei man sich aber auch fragen kann, welchen Wert eine Zeugenaussage über eine eheliche Auseinandersetzung von vor 13 (!) Jahren überhaupt hat.

 

Wer in eine körperliche Auseinandersetzung mit seinem Ehepartner verwickelt war, wird diese nicht vergessen, vor allem, wenn diese zwischenzeitlich gerichtsanhängig war. Der Zeitablauf wäre für mich in diesem Fall überhaupt kein Argument. Soweit ich mich erinnere, hat Mollath die Auseinandersetzung als solche auch nicht bestritten, sondern erklärt, er habe sich nur gewehrt.

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Gast schrieb:

"Ob der Körperverletzungsvorwurf gegen Gustl Mollath dann überhaupt noch bewiesen werden kann, erscheint fraglich."

 

Es könnte aber doch festgestellt werden, dass die den Mollath insofern belastenden Aussagen im Gesamtkontext  völlig unglaubwürdig sind, so dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass es überhaupt zu den vorgeworfenen  Körperverletzungen gekommen sei.

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Sehr geehrter Herr Laudon,

vielen Dank für Ihre Einschätzung, dass Frau M. die Verwertung früherer Angaben zulassen wird und damit der Tatvorwurf eingeführt werden kann. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wird dadurch allerdings wesentlich verringert:

BGHSt 4 StR 189/99 (=BGHSt 45, 203, 208)

Freilich wird das Tatgericht bei der Würdigung des so erhobenen Beweises zu beachten haben, dass der Beweiswert der Aussage wegen der erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlich geringer ist als bei einer unmittelbaren Aussage des Zeugen.

Ich teile auch Ihre Ansicht, dass man es Herrn Mollath nicht leicht machen wird.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

@ Gastkommentator

Sie haben völlig recht, vor allem auch mit Ihrem Hinweis auf die juristische Auseinandersetzung. Irritierend finde ich eben das eklatante Missverhältnis zwischen der Anlasstat im Kontext eines Ehestreits (der als solcher nicht mehr aktuell sein sollte) und den sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Mir ist nie ganz klar geworden, ob und wie Mollath die Taten bestritten hat.

Wir werden sehen.

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@ Prof. Müller, Mirko Laudon

Gibt es Gründe für die "Ansicht, dass man es Herrn Mollath nicht leicht machen wird"?

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Sehr geehrter Gast,

dass "es ihm nicht leicht gemacht wird"  ist schlicht ein Eindruck, der sich aus der umfangreichen Zeugen- und Sachverständigenliste ergibt. Das ist ein Aufwand, der denjenigen übersteigt, der normalerweise bei solchen Vorwürfen betrieben wird, insbesondere , weil es ja wegen des Verbots einer refomation in peius nicht zu einem für Herrn Mollath nachteiligen Ergebnis in der Straffrage kommen kann. Ich glaube, dass das Gericht alles daran setzen wird, rechtsstaatlich korrekt und transparent vorzugehen, aber dabei versuchen wird, den Tatvorwürfen der Anklage mit  einer gewissen Strenge nachzugehen. Es geht ja auch um das Ansehen der bayerischen Justiz, das unter dem Fall Mollath gelitten hat.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

PS.: Siehe auch den folgenden Beitrag von Herrn Laudon: Natürlich geht es auch um die Entschädigung nach dem StrEG.

Henning Ernst Müller schrieb:

Es geht ja auch um das Ansehen der bayerischen Justiz, das unter dem Fall Mollath gelitten hat.

 

Es geht ja nicht nur um das bloße Ansehen der bayrischen Justiz, sondern darüber hinaus um erhebliche Entschädigungsansprüche nach dem StrEG, sollte sich im Wiederaufnahmeverfahren zeigen, dass die Vorwürfe nicht zutreffend waren. Die Justiz hat also gute Gründe sehr genau zu prüfen ...

Strafakte schrieb:

Es geht ja nicht nur um das bloße Ansehen der bayrischen Justiz, sondern darüber hinaus um erhebliche Entschädigungsansprüche nach dem StrEG, sollte sich im Wiederaufnahmeverfahren zeigen, dass die Vorwürfe nicht zutreffend waren.

Wie sollte Mollath beweisen, dass er keine Körperverletzung an seiner Frau begangen hat?

 

Könnten Sie, abgesehen von einer entlastenden Aussage Ihrer Frau, Beweise dafür anführen, dass Sie Ihre Ehefrau niemals geschlagen haben?  Das kann doch nur dann möglich sein, wenn man sein Leben lang unter permanenter Überwachung stand, Idealfall Videoaufzeichnung!

 

Wie also sollte Mollath seine Unschuld beweisen können? Den sog. Freispruch 1. Klasse kann es für ihn doch gar nicht geben!

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Den großen Aufwand verlangt doch schon das enorme Interesse der Öffentlichkeit bei einem Fall, der „die deutsche Justiz ins Wanken gebracht“ hat (http://www.merkur-online.de/aktuelles/bayern/gustl-mollath-wird-erneut-v...). Kaum vorstellbar, dass sich ein Gericht noch einmal schlampige oder sonstwie angreifbare Arbeit leistet. Die Frage der Revisionssicherheit wird wohl auch im Raum stehen.

Aber auch die Frage, ob genaue Sachaufklärung überhaupt ausreicht, um das Ansehen der Justiz wiederherzustellen. Für sehr viele Beobachter wird es erst und nur dann wiederhergestellt sein, wenn das Gericht die Darstellung Herrn Mollaths bzw. seines Verteidigers in allen Punkten bestätigt und die vollständige Kompensation aller Zumutungen ermöglicht.

Für einen großen Teil der Medien ist der Fall sowieso klar: „Siebeneinhalb Jahre saß Gustl Mollath aufgrund falscher Anschuldigungen und eines dürftigen Gutachtens in der Psychiatrie.“

http://www.deutschlandfunk.de/der-fall-mollath-niemand-hat-versucht-umzu...

Wozu dann noch eine Gerichtsverhandlung?

Eine echte Herausforderung für die Justiz.

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Was nun anläuft, wird man wohl als den größten Schauprozess in Deutschland seit den Volksgerichtshofsprozessen gegen die Verschwörer vom 20. Juli 1944 bezeichnen können: Anstatt Lehren aus dem Fall Mollath zu ziehen, die sich auf alle zukünftigen Fälle auswirken, gibt es nun eine Sondervorstellung darüber, wie Gerichtsverfahren eigentlich laufen müssten.

 

Damit muss dann aber auch endlich Schluss sein - größere Zugeständnisse haben die Justiz- und Psychiatriekritiker nicht zu erwarten! Kritik am "Rechtsstaat Deutschland" darf es jetzt nicht mehr geben, kapiert?

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@Sapiens, die Anmerkung vom "Schauprozess" -? - mann erkennt auf Anhieb nicht, wie das gemeint sein soll !

Egal, - Wie dem auch sei, jedenfalls wird sich bei soviel Zeugenaufgebot auch hoffentich etwas verwertbares darunter sein,-oder ?

Oder soll's alles nur Schow darstellen. Nunja, man wird sehen! 

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@ Sapiens

Herr Mollath muss seine Unschuld nicht beweisen, ihm müsste nachgewiesen werden, dass er die Taten begangen hat.

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  Zum Verständnis, hier § 1 des StrEG
§ 1 Entschädigung für Urteilsfolgen (1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.
Für die Entschädigung genügt es, dass im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst  die Verurteilung fortfällt bzw. die Anordnung der Unterbringung fortfällt. Das wäre insb. der Fall, wenn man ihm die Begehung der angeklagten Taten nicht nachweisen kann. Verschiedene Freispruch-Klassen kennt das Gesetz nicht.

Die Anordnung der Wiederaufnahme hat das Verfahren gegen Herrn Mollath wieder auf den Punkt Null versetzt:

Das Urteil des LG Nürnberg ist gegenstandslos, alle danach erfolgten Maßnahmen und Vorgänge sind damit ohne Rechtsgrundlage und so zu behandeln, als existierten sie nicht.

Es gibt also nur eine staatsanwaltliche Anklage und einen bevorstehenden Strafprozess.

Amtsrichter Eberl, der das Verfahren beim Amtsgericht vor der merkwürdigen Abgabe an das Landgericht Nürnberg geleitet hat, ordnete aufgrund eines noch merkwürdigeren „Fern-Attestes“ der Ärztin Krach die Unterbringung und Begutachtung von Mollath gegen dessen Willen an.

Sind dieses sogenannte „Fern-Attest“ und das Ergebnis der rechtswidrigen und laienhaften „Begutachtung“ durch Dr. Leipziger, die beide wohl keinerlei rechtlichen und wissenschaftlichen Kriterien standhalten, jetzt Anlass und Grund für die Anordnung der Begutachtung durch Nedopil?

Das kann doch nicht sein!

Die im Rahmen der Unterbringung von Mollath erstatteten Gutachten dürften ja wohl keine Rolle spielen, zumal sie ohne Rechtsgrund (Wegfall des LG-Urteils) und ohne wissenschaftliche Eigenschaften erfolgt sind, wie es das BVerfG zumindest für die letzten Gutachten festgestellt hat (die davor erstatteten Gutachten sind ja auch nicht besser...).

Woraus also leitet das LG Regensburg die Bestellung des Gutachters Nedopil ab?

Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – so sehe ich die ständige Beobachtung durch einen Psychiater während der Gerichtsverhandlung - wird einem Angeklagten üblicherweise nicht zugemutet.

Was ist im Fall Mollath anders? Ist es etwa eine mögliche Voreingenommenheit des Gerichts, das sich durch die völlig verfahrenen Entwicklungen im bisherigen Ablauf beeinflussen lässt?

Die Mollath vorgeworfenen Straftaten ergeben nicht ohne weiteres Hinweise auf problematische Schuldfähigkeit. In meiner Zeit als Strafrichter kam es jedenfalls nicht ein einziges Mal zur Hinzuziehung eines Gutachters wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines Angeklagten. Der Fall Mollath - soweit ich ihn kenne - hätte für mich ebenfalls keinen Anlass gegeben, davon abzuweichen.

 

Ich ergänze/berichtige meine Stellungnahme vom 4.7.2014:

Im Rahmen von zahllosen Verfahren im Zusammenhang mit Drogendelikten (z.B. Alk. am Steuer...)

hatte ich selbstverständlich auch mit entsprechenden Gutachtern zu tun.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch um ganz andere Verhältnisse.

 

Im übrigen gehört das Verfahren um Gustl Mollath zu den am besten dokumentierten Prozessen, auf die öffentlicher Zugriff möglich ist. 

 

Dieser Schauprozess ist wirklich überflüssig.

"Tatsächlich konnten Journalisten nachweisen, dass die Behauptungen Mollaths wenigstens zum Teil richtig waren und dass es im Gerichtsverfahren wie bei der Einweisung in das psychiatrische Krankenhaus zu massiven Verfahrensfehlern gekommen war. Der Vorsitzende Richter musste vor einem Untersuchungsausschuss des Landtags gestehen, dass er einen wesentlichen Teil der Akten gar nicht gelesen hatte."

http://www.br.de/radio/bayern2/sendungen/bayernchronik/gustl-mollath-lei...

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@ Joachim Bode

"Das kann doch nicht sein!"

Das wird auch nicht so sein.

Ist Ihnen schon aufgefallen, dass über die ersten Prozesse recht wenig bekannt ist?

Ich finde es problematisch, die Bestellung des Gutachters jetzt schon zu kommentieren. Das Gericht hat sie mit der "Vorgeschichte" begründet, was auch immer damit gemeint ist. Es ist darüber einfach zu wenig bekannt.

Anders als Sie das darstellen, kommt es wohl schon öfter vor, dass Gutachter wegen zweifelhafter Schuldfähigkeit beauftragt werden und auch bei der Verhandlung anwesend sind. Gibt es dazu eine Statistik? Erst wenn sich Ihre Erfahrung nachvollziehbar bestätigen lässt, würde ich fragen, was im Fall Mollath anders war als üblicherweise.

Dass das Verfassungsgericht über die wissenschaftlichen Eigenschaften eines Gutachtens befinden würde, wäre mir neu.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

einige Kommentare, die nicht dem hier im Beck-Blog einzuhaltenden Diskussionsstil entsprachen, die off-Topic-Fälle vorbrachten oder pauschale bzw. beleidigende Äußerungen enthielten, wurden moderiert. Der Beck-Blog dient vor allem der juristischen Diskussion und ist bestrebt, nicht eines der vielen Internetforen zu werden, in denen man sich unflätig beschimpft oder undifferenzierte Pauschalurteile verbreitet werden. Die meisten der moderierten Kommentare stammen nach meiner Vermutung von ein und derselben Person, die hier in verschiedenen Identitäten auftritt.

Zwei Kommentare erwähnen das Wort "Schauprozess", einer  meint gar, der nun anberaumte Mollath-Prozess sei ein "Schauprozess" und irgendwie vergleichbar mit denjenigen Schauprozessen, die die Nationalsozialisten gegen Widerstandskämpfer durchgeführt haben. Das ist m.E. eine völlig verquere Sichtweise. Es ist gerade im Interesse des Angeklagten, dass dieses Verfahren transparent  in aller Öffentlichkeit durchgeführt wird - Herr Mollath selbst hat nur dadurch, dass sein Fall bekannt wurde, seine Freiheit erreicht. Eine Beschränkung der Öffentlichkeit würde im Gegenteil den Vorwurf hervorrufen, das LG wolle hinter verschlossenen Türen verhandeln, hätte also etwas zu verheimlichen.

Zur oben von "Gastkommentator" verlinkten Netz-Story von Otto Lapp: Selbstverständlich gibt es, was die ursprünglichen Tatvorwürfe angeht, verschiedene Versionen der Wahrheit - gäbe es nicht diese zwei Versionen, bräuchte gar kein Prozess stattzufinden. Insofern ist sogar zu begrüßen, dass Herr Lapp der "anderen" Sichtweise breiten Raum gibt. Aber ein paar Anmerkungen:

1. Niemand weiß, was in der Ehewohnung M. an den beiden Anklage-Tattagen genau vorgefallen ist. Wenn sich Frau M. nun weigert (obwohl sie Nebenklägerin ist!), ihre Version in der neuen Hauptverhandlung zu bezeugen, lässt das mich jedenfalls erheblich an der Version zweifeln, die sie Herrn Lapp erzählt hat. Warum scheut Frau M. die kritische Nachfrage?

2. Herr Lapp erweckt den unzutreffenden Eindruck, sieben Psychiater hätten übereinstimmend Herrn Mollath als krank diagnostiziert. Abgesehen davon, dass psychische Krankheit allein keine dauerhafte Unterbringung rechtfertigt, werden die ganz wesentlichen Abweichungen in den gutachtlichen Bewertungen hinsichtlich Art und Schwere der (angeblichen) Störung von Herrn Lapp nicht erwähnt, ebensowenig die erheblichen Gutachtenfehler.

3. Obwohl sich Herr Lapp gut informiert gibt, stellt er auch die (jedenfalls die bislang bekannten) Tatsachen hinsichtlich der Reifenstechereien fehlerhaft dar. Er verschweigt, dass keine der im Nürnberger Urteil geschilderten Vorgänge in der Beweisaufnahme der damaligen Hauptverhandlung korrekt eingeführt und belegt wurden.

4. Dass das fehlerhafte Attest der einzige Wiederaufnahmegrund gewesen sei, stimmt nicht. Das OLG musste sich mit den anderen Gründen nicht mehr beschäftigen, da ein einziger Grund ausreicht. Herr Lapp übergeht alle anderen schwerwiegenden Fehler des damaligen Verfahrens: Jeder Mensch - auch Herr Lapp - müsste daran interessiert sein, dass Strafverfahren in Bayern nicht so geführt werden wie dieses Nürnberger Verfahren aus den Jahren 2002 ff., ganz egal, ob es dabei um Herrn Mollath geht oder nicht.

 

 

 

Zu Otto Lapp:

Hier reicht ein kurzer Blick auf sein Geschreibsel unter "Gericht":

"Das sehen vier Menschen am 8. August 2006 am Landgericht in Nürnberg ganz anders: die beiden Schöffen...."

Woher weiß Lapp, wie die 4 Richter der Kammer geheim abgestimmt haben? Also wird frei drauf los phantasiert.

 

@Bode

Dem Konkordanzprinzip folgend dürfte die Aussage in dieser Form ("am 8. August 2006") nicht unbedingt zu beanstanden sein.

Zugegeben ich bin nicht sonderlich beschlagen in der Materie, dennoch darf man, ausgehend davon, dass die 4 Spruchbeteiligten im Aussenverhältnis gemeinsam auftreten, schon postulieren, dass die 4 in ihrem Urteil zu einem anderen Ergebnis bei der Bewertung des Geschehens als Herr Mollath gelangt sind.

Mindermeinungen bspw. eines Schöffen werden -soweit mir bekannt- am LG nicht gesondert erfasst, resp. verschriftlicht.

 

Herr Lapp hat daher durch die gewählte Formulierung ("am 8. August 2006") eine sehr elegante Möglichkeit gefunden, mit partiellen Auschnitten der Tatsachen, eine weitere Wahrheit unter den Tisch fallen zu lassen.

 

Schöffe Westerrieder hat sich bekanntlich nach Öffentlichwerden des Revisionsberichtes dahingehend öffentlich geäussert, dass das damalige Urteil aus seiner heutigen ( also nach dem "8. August 2006") Sicht, ein Fehlurteil sei.

 

So gesehen hat zumindest einer der Beteiligten sein Urteil im Lichte der neueren Erkenntnisse schon revidiert.

 

Lautstark für das Urteil setzte sich ja nur Ri Brixner ein, der meint, dass Gericht hätte nichts zurückzunehmen. Die Schriftführerin und beisitzende Richterin hat bis heute eine öffentliche Stellungnahme vermeiden können. Beim UA war sie ja leider zu einer persönlichen Aussage nicht abkömmlich und reichte ihre Stellungnahme schriftlich nach. Der genaue Wortlaut ihrer Aussage ist, soweit mir bekannt, der Öffentlichkeit nicht zugänglich.

 

Unter dem Credo des QM in den Abläufen wäre es meiner bescheidenen Meinung aber durchaus zu begrüssen, man würde näheres darüber erfahren, auf welche Weise das Urteil letzlich schriftlich fixiert wurde. 

 

Hat Brixner selbsttätig Teile ihres Entwurfes geändert? 

Wenn ja: welche und im welchem Umfang?

 

Im Zusammenhang mit den lautstarken Vorwürfen der Rechtsbeugung halte ich dies für ein besonders weitreichendes Indiz um die Vorsatzfrage weiter zu beleuchten.    

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@ Max Mustermann, Joachim Bode

Die SZ hatte über die schriftliche Zeugenaussage der Schriftführerin berichtet:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-zeugin-belastet-richter-b...

Sie wurde mit Sicherheit auch über das Zustandekommen des Urteils befragt. Darüber wurde aber nichts geschrieben, sondern lediglich, dass sie ihren Kollegen belastet hat.

Es trifft übrigens nicht zu, dass sich die Zeugin entschuldigen ließ, wie in dem Artikel behauptet wird. Alle Anwesenden, auch der betreffende Journalist, haben ca. eine halbe Stunde auf das Erscheinen der Zeugin gewartet, die nicht einmal ein Empfangsbekenntnis zurückgeschickt hatte.

Dieses Detail steht sicher nicht im Fokus des Interesses, aber es zeigt deutlich, dass man mit der umfangreichen Dokumentation des Falls sehr vorsichtig umgehen sollte. Obwohl viele überzeugt davon sind, dass Brixner das Urteil verfasst und vor dem Untersuchungsausschuss diesbezüglich gelogen hat, ist das überhaupt nicht bewiesen. Anderes auch nicht, z.B. dass er die Kammerbesetzung manipuliert haben soll (einer der Rechtsbeugungsvorwürfe).

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@Gast:

- kein Zeuge muss irgendwem ein Empfangsbekenntnis zuschicken, auch keinem Untersuchungsausschuss. Ein EB gibt es für die Zustellung an Rechtsanwälte.

- die Zeugin wurde sicher nicht nach dem Zustandekommen des Urteils befragt, weil die Beratung des Urteils unter das Beratungsgeheimnis fällt, das auch ein Untersuchungsausschuss nicht aufheben kann.

 

@J. Bode:

"Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – so sehe ich die ständige Beobachtung durch einen Psychiater während der Gerichtsverhandlung - wird einem Angeklagten üblicherweise nicht zugemutet."

Ich weiß ja nicht, wann und wo Sie jemals Strafrichter waren, aber dass ein Psychiater, wenn er einen Gutachtensauftrag hat, in der Hauptverhandlung anwesend ist und sein Gutachten aufgrund seiner Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung (und, soweit vom Angeklagten/Beschuldigten ermöglicht: einer vorangegangenen Exploration, ansonsten eben aufgrund Aktenlage, Arztberichten u.a.) erstattet, ist in ganz Deutschland gang und gäbe und völlig StPO-konform und verfassungskonform. Sie verwechseln vermutlich die verfassungsrechtlich unzulässige Totalbeobachtung des Verhaltens 24 Stunden /Tag an 7 tagen/Woche aufgrund einer Anordnung nach 81a StPO bei einem Explorationsunwilligen, wie bei Mollath geschehen, mit den Wahrnehmungen in einer zeitlich recht beschränkten Hauptverhandlung. Dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung anwesend ist dient auch weniger einer "Totalbeobachtung" als dazu, dass der Sachverständige auch z.B. die Zeugenaussagen über das Verhalten eines Angeklagten vor/während/nach einer etwaigen Tat mitbekommt und diese Angaben mit bei seinem Gutachten berücksichtigen kann.

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nochsoeingast schrieb:

- die Zeugin wurde sicher nicht nach dem Zustandekommen des Urteils befragt, weil die Beratung des Urteils unter das Beratungsgeheimnis fällt, das auch ein Untersuchungsausschuss nicht aufheben kann.

Vielleicht ist es trotz der anstehenden WA lohnenswert, sich doch nocheinmal kurz an diesem Punkte aufzuhalten.

Das Beratungsgeheimnis ist nicht dazu da, die Verfolgung allfälliger Straftaten im Amte zu verhindern.

In der konkreten Konstellation betrachten wir -nach allem was wir wissen- den folgenden Fall:

Richterin H verfasst den Urteiltext und übergibt an B, Richter B unterzeichnet in Urlaubsabwesenheit von H sowohl für sich als auch an ihrer statt.

Gesetzt dem Falle B hätte den Text noch redigiert und somit ohne Wissen der H den Begründungstext wesentlich verändert, erlischt nach meinem Verständnis die Vertretungsmacht des B und H braucht - wenn man so will - die Unterschrift "nicht gegen sich gelten lassen".

Ihr fast schon reflexartiger Verweis auf das Beratungsgeheimnis würde weitergedacht das Kollegialitätsprinzip zu einem allgemeinen Immunitätsrecht einzelner Richter ausbauen.

Ich bin mir sicher, dass auch Sie den Schutzzweck des Beratungsgeheimnisses nicht derart aushöhlen möchten.

Womit wir wieder zu Lapp und Lakotta kommen:

Allgemein unstrittig und auch vom LG  nicht in Frage gestellt, enthält das Urteil eine Vielzahl von Sachverhaltsverfälschungen. Bestritten wird von der bayrische Jusitz nur, dass diese in mit dem Vorsatz einer Rechtsbeugung geschehen sein sollen.

 

Es sei in Erinnerung gerufen, dass Mollath aufgrund dieses verfahrensgegenständlichen Textes nicht nur für mehr als sieben Jahre seine Freiheit verloren hat, sondern auch keinerlei Möglichkeit hatte, das Auseinanderfallen von Urteils- und Akteninhalt anzugreifen.

Wie Juristen mir einen ordentlichen Betrieb gewährleisten möchten, wenn sie derartige Abweichungen nicht nur ohne gesonderte Begründung im Einzelfall zulassen, sondern ganz generell einfach hinnehmen, ist mir schleierhaft. Kein Berufszweig (von den Psychiatern und Theologen einmal abgesehen) kann sich erlauben, solch mangelhafte Ergebnisse zu liefern. 

Fälle wie Mollaths wäre also eher mit der Schaffung einer zweiten Tatsacheninstanz abgeholfen als mit einer Revision des §63.

Offen bleibt an dieser Stelle auch, wie eine therapeutische Aufarbeitung im Massregelvollzug vonstatten gehen soll, wenn das, was da steht in keinem Zusammenhang mit dem steht, was war.

Selbst wenn -wie Lakotta postuliert- das Urteil im Ergebnis richtig sein sollte, so ist es dennoch gleichsam falsch. Das sieht dann selbst ein Kranker nicht ein.

Ausgehend von der unbestritten Fesstellung der massiven Sachverhaltsverfälschungen, die das Urteil revisionssicher gestaltet haben, können wir nun verschiedene Hypothesen bilden und entsprechende Schlussfolgerungen ziehen:

 

H1: Richterin H schreibt ohne Verfälschungsabsicht- Richter B unterschreibt ohne die Verfälschungen zu erkennen -> in Bayern reichen selbst zwei Richter nicht, um ein ordentliches Urteil abzufassen.

H2: Richterin H schreibt ohne Verfälschungsabsicht- Richter B erkennt die Verfälschungen und unterschreibt trotzdem -> in Bayern reichen selbst zwei Richter nicht, um ein ordentliches Urteil abzufassen.

H3:Richterin H schreibt mit Verfälschungsabsicht- Richter B unterschreibt ohne die Verfälschungen zu erkennen -> in Bayern reichen selbst zwei Richter nicht, um ein ordentliches Urteil abzufassen.

H4: Richterin H schreibt mit Verfälschungsabsicht der Revsionsversagung- Richter B erkennt die Verfälschungen und unterschreibt -> in Bayern werden elementare Verfahrensrechte beiseite gewischt um die Instanze zu entlasten.

H5: Richterin H schreibt mit Verfälschungsabsicht der Freiheitsberaubung- Richter B erkennt die Verfälschungen und unterschreibt -> in Bayern sitzen Kriminelle in Richterrobbe rum

H6: Richterin H`s Entwurf wurde von B verfälscht -> Ein krimineller Richter alleine kann die Sicherungsmechanismen umgehen 

 

Und Frau Lakotta erzählt uns das Vertrauen in die Verfahrenweise wird zu Unrecht in Frage gestellt und schliesst einen Skandal kategorisch aus?

Jede Fallausscheidung ist doch für die Justiz negativ und zwar unabhängig davon, ob Mollath tatsächlich seine Frau geschlagen und Reifen zerstochen hat.

 

Mir persönlich ging es bei meiner Frage nur um H6.

 

Ich bin kein Jurist, habe aber manchmal mit Geld und Daten zu tun und wenn ich nun sehe, wie das 4 Augen Prinzip durch eine Vertretungsvollmacht des einen für den anderen ausgehebelt wird, kann ich nur den Kopf schütteln.

Und da wundern sich einige, dass die Sicherungssysteme versagen.

Dieser Bruch der Compliance Vorschriften zeugt von einem unwürdigen Dilentantismus. 

 

 

 

 

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@Professor Müller:
Ich denke, dass Sie Herrn Lapp in dem Punkt "Wiederaufnahmegrund" zu Unrecht kritisieren, wenn Sie schreiben:

"Dass das fehlerhafte Attest der einzige Wiederaufnahmegrund gewesen sei, stimmt nicht. Das OLG musste sich mit den anderen Gründen nicht mehr beschäftigen, da ein einziger Grund ausreicht. Herr Lapp übergeht alle anderen schwerwiegenden Fehler des damaligen Verfahrens:....

Eben. Das OLG hat nur einen einzigen Grund abgehandelt, ob die anderen Gründe ausreichen oder ausgereicht hätten, weiß bis heute niemand. Und"alle anderen schwerwiegenden Fehler des damaligen Verfahrens"  (die Sie auch nicht erläutern) sind erst einmal solche, die man in der Revision geltend machen muss und nicht solche, die zu einem erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag führen.

 

 
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@ nochsoeingast

Die Frage, ob die dafür eigentlich zuständige Schriftführerin das Urteil tatsächlich ausgefertigt hat, würde unter das Beratungsgeheimnis fallen?

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Mollath wird sich nicht äußern

Wundert mich einerseits, hat er den Prozess doch herbeigesehnt, um endlich einmal gehört zu werden.

Andereseits: Es war wahrscheinlich ein Rat seines Verteidigers, um Nedopil nicht zuviel "Stoff" zu liefern.

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@ Prof. Müller

Ihre Anmerkungen werfen eine Reihe von Fragen auf, so dass ich dazu gerne Stellung nehmen möchte:

Zu 1. "Warum scheut Frau M. die kritische Nachfrage?"

Dass Frau M. von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht bzw. nicht als Zeugin vor Gericht erscheint, kann verschiedene Gründe haben. Nach allem, was veröffentlicht wurde, liegt es nahe anzunehmen, dass sie tatsächlich die "kritische Nachfrage" scheut. Sie dürfte aber auch kein großes Interesse haben, sich der Öffentlichkeit zu stellen, was ich angesichts der aufgeheizten Stimmung nicht unbedingt als "Kneifen" wahrnehme. Die Folge ist natürlich, dass die Beweiserhebung erschwert wird, aber auch, dass das Gewicht der belastenden Aussagen reduziert wird.

Zu 2. "Herr Lapp erweckt den unzutreffenden Eindruck …"

Von einem Journalisten würde ich differenzierte fachpsychiatrische Bewertungen nicht erwarten. Mag sein, dass Herr Lapp übertreibt, aber er gibt den Trend der Wahrnehmung des Falls innerhalb der Psychiatrie (und auch bei anderen Ärzten) wieder. Die Heterogenität der Diagnosen rechtfertigt auch nicht per se Zweifel an der Qualität der Gutachten, da die Differentialdiagnose der in Frage stehenden Erkrankungen bzw. Störungen äußerst schwierig ist, zumal ohne Gesprächsbereitschaft und (wiederholte!) Untersuchungen. In mindestens einem Fall würde ich auch von einem schwachen oder angreifbaren Gutachten sprechen, die Bezeichnung "erhebliche Gutachtenfehler" würde ich aber vermeiden. Denn es existiert nach meiner Kenntnis weder ein verlässliches methodenkritisches Gutachten noch eine Studie über die Qualität von Gutachten, die erst eine Identifizierung und Auflistung von "Gutachtenfehlern" ermöglichen würde.

Zu 3. "Obwohl sich Herr Lapp gut informiert gibt…"

Ich denke, Herr Lapp ist gut informiert, das Problem ist die Tendenz in der Darstellung der Informationen. Das wiederholte Verbreiten der Reifenstecher-Vorwürfe bei der bekannten Beweislage ist in der Tat höchst fragwürdig.

Zu 4. Niemand kann wollen, dass über ihn oder wen auch immer hinwegprozessiert wird, dass das aber von Anfang an der Fall gewesen sein soll, kann ich bis jetzt nicht erkennen. Welche Dynamik da gewirkt haben könnte, wird man evtl. zu einem späteren Zeitpunkt beurteilen können.

Die Darstellung einer "anderen" Sichtweise ist nicht nur grundsätzlich berechtigt, sie ist als mutiges Gegenkonzept (welchen Anfeindungen Herr Lapp ausgesetzt ist, ist ja bekannt) zur "richtigen" Sichtweise ausdrücklich zu begrüßen. So wichtig diese während der Kampagne zur Freilassung von Gustl Mollath auch war, sie wird früher oder später ebenfalls kritisch zu beleuchten sein, insbesondere auch bzgl. der Folgen für andere mittelbar oder unmittelbar Beteiligte. Welches Lager der "Wahrheit" näher kommt und in einer allgemeineren Perspektive ethischen und rechtsstaatlichen Prinzipien eher gerecht wird, steht noch keineswegs fest.

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@Gast

Der Frage, "welches Lager der ´Wahrheit`näher kommt", dürfte keine Bedeutung zukommen.

Es geht hier und in Regensburg doch allein um die Frage der Rechtsstaatlichkeit, an der die bayerische Justiz bis zu den Entscheidungen des OLG Nürnberg und des Bundesverfassungsgerichts so jämmerlich gescheitert ist.

 

Herr Lapp war - meines Wissens - der erste Reporter, mit dem Frau Mollath gesprochen hat. Danach gab es noch ein Interview mit dem Spiegel. Hier hat er etwas geleistet.

Wenn Herr Lapp gut informiert ist, dann stellt sich die Frage, warum er die Mitteilung des Schöffen Westenrieder, er habe nur beschränkt Einsicht in die Akten gehabt und halte das Urteil aus heutiger Sicht für ein Fehlurteil, in seiner Reportage unterschlagen hat.

Natürlich ist nur immer wenig Platz in der Zeitung, der Fall ist umfangreich, es ist schwierig, die richtigen und wichtigen Details herauszusuchen. Die Reportage von Herrn Lapp erweckt den Anschein einer objektiven Berichterstattung, ist aber einseitig. Auch durch Auslassungen kann ein falsches Bild erweckt werden. Und Berichterstattung, die sich den Anschein einer Objektivität gibt, aber bei genauem Hinsehen die Neutralität vermissen lässt, ist schlimm.

 

@Prof. Müller:

Halten Sie die Anwesenheit eines Gutachters im Verfahren von Anfang an (so wie die Medien schreiben) für rechtmäßig?

Der Gutachter ist doch beauftragt Daten über Herrn Mollath zu erheben. Bei jeder Datenerhebung brauche ich doch eine Rechtfertigung, Erlaubnis oder Genehmigung. Worin könnte die bestehen?

 

Es kann natürlich sein, dass Herr Mollath zugestimmt hat, dann erübrigt sich die Frage.

 

 

 

 

 

 

0

Das bevorstehende Verfahren kann ergeben, dass die Tatvorwürfe völlig oder zum Teil unbegründet sind, möglich - aber kaum wahrscheinlich - ist, dass sich alle Tatvorwürfe bestätigen.

Der Mollath beobachtende Gutachter soll also feststellen, ob evtl. nachgewiesene Tatvorwürfe im Zustand zweifelhafter Schuldfähigkeit begangen worden sind. Die angeklagten Taten sind zwischen Mai 2002 und Februar 2005 datiert.

Eigentlich müsste jeder seriöse Gutachter bereits bei dieser Fragestellung das Handtuch werfen:

Was hilft im Jahre 2014 die Beobachtung des Angeklagten im Gerichtssaal, wenn es um den Geisteszustand geht, der sich schon wegen Zeitablaufs nach 10-12 Jahren jeder zuverlässigen Beurteilung entzieht?

 

Nedopil selber hat erklärt, er würde sich jeder Begutachtung verweigern:

http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/38067/3/1

Auch andere bekannte Gutachter haben sich in diesem Sinne erklärt. Warum wohl?

Jeder, der noch in der Lage ist, sich in die Situation einer anderen Person hinein zu versetzen, sollte eine solche Haltung nachvollziehen können. Unter Juristen ist - das habe ich schon immer bedauert - diese Fähigkeit nicht sehr verbreitet, was aber von manchen Kollegen offenbar eher als Vorteil begriffen wird.

 

Frage: Hat der Umstand, dass Petra Maske, vormals Mollath, nun von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, auch Auswirkungen auf die Verwendbarkeit damals von ihr gemachter Aussagen?

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Brigitte schrieb:

Frage: Hat der Umstand, dass Petra M. nun von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, auch Auswirkungen auf die Verwendbarkeit damals von ihr gemachter Aussagen?

Bitte lesen Sie Kommentar #1 und #4, dort wird das genau erläutert.

@nochsoeingast,

Sie schreiben:

Ich denke, dass Sie Herrn Lapp in dem Punkt "Wiederaufnahmegrund" zu Unrecht kritisieren, wenn Sie schreiben:

"Dass das fehlerhafte Attest der einzige Wiederaufnahmegrund gewesen sei, stimmt nicht. Das OLG musste sich mit den anderen Gründen nicht mehr beschäftigen, da ein einziger Grund ausreicht. Herr Lapp übergeht alle anderen schwerwiegenden Fehler des damaligen Verfahrens:....

Eben. Das OLG hat nur einen einzigen Grund abgehandelt, ob die anderen Gründe ausreichen oder ausgereicht hätten, weiß bis heute niemand. Und"alle anderen schwerwiegenden Fehler des damaligen Verfahrens"  (die Sie auch nicht erläutern) sind erst einmal solche, die man in der Revision geltend machen muss und nicht solche, die zu einem erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag führen.

Wahrscheinlich bin ich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die meisten Leser wissen, dass dies nicht meine erste Stellungnahme zum Fall Mollath ist. In mehreren früheren Beiträgen (hier und hier) habe ich mich mit allen Wiederaufnahmegründen befasst und sie rechtlich eingeordnet. Ich bleibe bei meiner Auffassung und Bewertung, dass Herr Lapp (den ich für intelligent genug halte, das zu wissen) hier etwas wichtiges versäumt zu erwähnen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

aus der Webseite:

2013-07-17 RAin Lorenz-Löblein trägt dem LG Regensburg beispielhaft weitere WA-Gründe vor: So die uneidliche Falschaussage von Petra Mollath, Dr. Leipziger und eines Polizeiobermeisters.
Sie teilt zum WA-Antrag der StA mit, dass mit der Aussage von Dr. Wörthmüller, dass insbesondere zu seiner Aussage betreffend des "Gefälligkeitsgutachtens" noch keine Beweiserhebung erfolgt war, ein zulässiger Wiederaufnahme-Grund vorliege, und die unterschiedliche Qualifikation der Ärzte wesentliche Tatsache ist. Zum Hinweis des Gerichts wird vorgetragen, dass der Urkundenbegriff von § 249 gilt, somit eine unechte und verfälschte Urkunde im Verfahren als Beweismittel diente.

 

 

Es gibt also - zumindest vorgetragen - einen WA-Grund, der mit Frau Mollath in direktem Zusammenhang steht.

Aufgrund welcher Norm kann eine Zeugin, die im vorhinein erklärt, keine Angaben machen zu wollen, wieder ausgeladen werden?

Gibt es keine Verpflichtung, dass eine Zeugin dies in der öffentlichen Hauptverhandlung erklären muss? Könnte zum Schutz der Zeugin auf eine Videovernehmung ausgewichen werden?

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nochmaleingast schrieb:

Aufgrund welcher Norm kann eine Zeugin, die im vorhinein erklärt, keine Angaben machen zu wollen, wieder ausgeladen werden?

Gibt es keine Verpflichtung, dass eine Zeugin dies in der öffentlichen Hauptverhandlung erklären muss? Könnte zum Schutz der Zeugin auf eine Videovernehmung ausgewichen werden?

 

Frau M. kann sich als Ex-Frau auf das umfassende Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO berufen. Ich habe das unter dem Link oben alles erklärt: http://www.strafakte.de/wiederaufnahmeverfahren/ex-frau-von-mollath-wird...

 

Sie muss deshalb nicht aussagen, sie kann aber zustimmen, dass ihre alten Aussagen verlesen werden - ansonsten wären diese nicht mehr verwertbar.

 

Sie muss sich auch nicht erklären, warum sie nun von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Dieses Recht steht ihr zu, dafür muss sie sich vor Gericht nicht rechtfertigen. Ähnlich wie das Prof. Müller aber geschrieben hat wird sich das Gericht selbst eine Meinung bilden wie es ihre alten Aussagen zu bewerten hat.

Vielen Dank Herr Laudon für Ihre Antwort.

Wenn also eine Zeugenladung vorliegt, der Zeuge möchte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und teilt dies über den Anwalt mit, wird er vom Erscheinen entbunden? Ich dachte, das muss dem Gericht persönlich erklärt werden, und zwar in der Verhandlung, dass jetzt keine Aussage gemacht wird.

Ist es wirklich zulässig, wenn die Hauptverhandlung (unabhängig vom Fall Mollath) solch eine wichtige Rolle spielt, eine Erklärung einer Zeugin über Dritte (Anwalt) als Grund für eine Abladung zu nehmen? Hat das Gericht keine Verpflichtung, sich in der Hauptverhandlung der vorhandenen Beweise zu bedienen? Dies hätte zur Folge, dass Zeugen dann vor Gericht erklären müssten, dass sie die Aussage aus ... Gründen verweigern.

Dass Frau M. das Recht hat, die Aussage zu verweigern, wurde ja schon diskutiert. Die Frage ist, wie muss  ihre Entscheidung dem Gericht (und auch dem Angeklagten) bekannt gegeben werden?

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nochmaleingast schrieb:

Ist es wirklich zulässig, wenn die Hauptverhandlung (unabhängig vom Fall Mollath) solch eine wichtige Rolle spielt, eine Erklärung einer Zeugin über Dritte (Anwalt) als Grund für eine Abladung zu nehmen? Hat das Gericht keine Verpflichtung, sich in der Hauptverhandlung der vorhandenen Beweise zu bedienen? Dies hätte zur Folge, dass Zeugen dann vor Gericht erklären müssten, dass sie die Aussage aus ... Gründen verweigern.

 

Ja, das ist ohne Weiteres zulässig und üblich. Es bedarf auch keiner Angabe von Gründen, daher ist es Fällen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht unzweifelhaft vorliegt, unnötig den Zeugen persönlich zu hören. Anders nur in Fällen, in denen noch geklärt werden muss, ob tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt, etwa beim Verlöbnis.

Strafakte schrieb:

Ja, das ist ohne Weiteres zulässig und üblich. Es bedarf auch keiner Angabe von Gründen, daher ist es Fällen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht unzweifelhaft vorliegt, unnötig den Zeugen persönlich zu hören. Anders nur in Fällen, in denen noch geklärt werden muss, ob tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt, etwa beim Verlöbnis.

 

Und was geschieht, wenn ein ehemaliger Belastungszeuge mangels vorzeigbaren Verwandschaftsverhältnisses über seinen Anwalt erklären lässt, er werde nicht kommen, weil er fürchte, er könne sich durch eine Aussage selbst belasten?

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Gast schrieb:

Und was geschieht, wenn ein ehemaliger Belastungszeuge mangels vorzeigbaren Verwandschaftsverhältnisses über seinen Anwalt erklären lässt, er werde nicht kommen, weil er fürchte, er könne sich durch eine Aussage selbst belasten?

 

Das ist ein gänzlich anderer Fall. Es handelt sich dann nicht um ein Zeugnisverweigerungsrecht, bei dem man die Aussage insgesamt verweigern kann, sondern um ein Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO), bei dem man nur die Antwort auf einzelne Fragen verweigern kann, wenn man sich bei der Beantwortung in die Gefahr begeben würde sich selbst zu belasten. Man muss jedoch vor Gericht erscheinen und auf alle anderen Fragen wahrheitsgemäß antworten.

Systematisch daneben ist es jedenfalls schon, dass eine Ex-Frau sich einerseits auf Gesetz stützen kann, das auf dem Gedanken baut, man könne nicht verlangen, dass jemand einen ehemaligen Ehepartner belaste, während die selbe Person andererseits als Nebenklägerin auftritt und ihren Ex-Mann entsprechend möglichst schwerwiegend sanktioniert sehen will. Irgendwie kommen mir immer mehr Gesetze so vor, als habe man sie mit der heißen Nadel gestrickt, fernab von jeder praktischen Anwendung.

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@ nochmaleingast #30

"Auch durch Auslassungen kann ein falsches Bild erweckt werden. Und Berichterstattung, die sich den Anschein einer Objektivität gibt, aber bei genauem Hinsehen die Neutralität vermissen lässt, ist schlimm."

Völlig richtig, das weiß jeder Journalist, auch die fleißige Konkurrenz. Wegen des Fleißes, der vergleichsweise sehr viel größeren Leserschaft, nicht zuletzt wegen des enormen Vertrauensvorschusses sind Auslassungen hier jedoch ungleich problematischer. Ohne dieses verzerrende Schweigen wären viele Fragen beantwortet, viele Diskussionen müssten nicht mehr oder anders geführt werden (z.B. aktuell die der Begutachtung, die der Rechtsbeugungsvorwürfe).

 

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Tja, die umfangreiche Dokumentation, die noch umfangreicheren Interpretationen und Diskussionen. Was wurde nicht diskutiert, wie der Richter das Attest hochgezont haben soll, bis jeder davon überzeugt war, dass er es war, der aus den Schlägen mit der flachen Hand Fausthiebe gemacht hatte. Und jetzt stellt sich heraus: das steht schon in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. So viel zum Thema Auslassungen und Tendenz, diesmal nicht von Journalisten.

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@ Max Mustermann

Interessante Hypothesen.

Aber meinen Sie wirklich, dass die Schlussfolgerungen nur für Bayern formuliert werden sollten?

Ihnen ging es „nur um H6“. Zu bedenken ist, dass bei entsprechender krimineller Energie wohl die meisten Sicherungsmechanismen umgangen werden können, denn Manipulateure sind äußerst geschickt beim Erkennen und Verwerten auch der geringsten Schwachstellen. Risikofaktoren beim genannten Beispiel: 1. eine momentane Abgelenktheit bzw. Einschränkung des Kollegen/ der Kollegin (vorüberhehende Abwesenheit, gesundheitliche Beeinträchtigung, hoher Arbeitsanfall), 2. der Vertrauensvorschuss bei langjähriger guter Zusammenarbeit.

Das soll aber nicht heißen, dass es sich nicht lohnen würde, über eine Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen nachzudenken. Hier wäre die Aufklärung eines entsprechenden Vorfalls natürlich sehr hilfreich, was aber beim Ausgangsbeispiel nicht zu erwarten ist.

Dazu lassen sich auch diese Hypothesen formulieren:

Hy 1: B ist ein krimineller Richter.

Hy 2: B ist kein krimineller Richter.

Hy 3: Richterin H ist eine kriminelle Richterin.

Hy 4: Richterin H ist keine kriminelle Richterin.

Hy 5: Richter B und Richterin H sind kriminelle Richter.

Hy 6: Weder Richter B noch Richterin H sind kriminelle Richter.

Hy 1 wird in der öffentlichen Diskussion favorisiert, als Belege gelten der Wiederaufnahmeantrag der Verteidigung, der Abschlussbericht der Opposition („Eindampfhypothese“), Zeitungsberichte insbesondere der SZ („Richter mit brisanter Bekanntschaft“ usw.).

Hy 2 („Unschuldsvermutung“) belegende Beobachtungen (z.B. der zeitliche Zusammenhang zwischen der Vernehmung von Richter B durch die Staatsanwaltschaft und dem Verwerfen von Rechtsbeugungsvorwürfen) wurden demgegenüber bestenfalls ignoriert, in der Regel trafen sie auf heftige Abwehr.

Wenn Richter B kein krimineller Richter wäre, was wäre er dann? Ein Sündenbock?

Hy 3 – Hy 5 spielen in der Diskussion keine Rolle, es sind auch keine (direkten) Belege oder Beobachtungen dazu bekannt.

Auch Hy 6 lässt sich nicht erhärten, erfreut sich aber ähnlich wie Hy 1 großer Popularität, nämlich immer dann, wenn von „Schlampereien“ oder „Schludrigkeiten“ gesprochen oder geschrieben wird. Paradoxerweise treffen sich hier so konträre Positionen wie die von Frau Lakotta, die zum Bagatellisieren neigt und die von Herrn Prantl, der die Justiz als solche anprangert.

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