"Schöner wäre es, wenn ihr den Beschluss länger begründet!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.07.2014
Rechtsgebiete: BeschlussBGHVerkehrsrecht1|2321 Aufrufe

Das hat sich der Revisionsführer wohl gedacht. Bei der Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ist eine ausführliche Begründung aber bei den Revisionsgerichten nicht üblich. Sie muss auch nicht stattfinden, so der BGH:

Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch-greifend erachtet.

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN).

Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).

Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist (BGH NStZ-RR 05, 14; BGH NStZ 03, 103). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH NStZ 09, 52; NStZ-RR 08, 385; 09, 119).

BGH, Beschluss vom 5.5.2014 - 1 StR 82/14

Ach so -  § 349 Abs. 2 StPO lautet:

Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

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1 Kommentar

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Und weil das so ist, sollte auch eine Revisionsbegründung nicht länger sein als ein Satz ("Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts").  Entweder Verfahrensgang und Ergebnis passen dem BGH, dann werden auch noch so ausgefeilte Verfahrensrügen scheitern. Oder der BGH ist mit Prozeßverlauf (doch! der BGH schaut entgegen anders lautender Beteuerungen in die Akten!) und Ergebnis nicht zufrieden, dann genügt auch die allgemeine Sachrüge, um den BGH einen Anlaß zu geben, das Urteil mit irgendeiner Begründung zu kippen.  Ausführliche Revisionsbegründungen sind Zeitverschwendung und ein Ärgernis für den Vertreter des Beschwerdeführers, wenn, wie in 85% der Fälle, die Revision vollständig verworfen wird.

 

 

 

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