Rechtsschutzversicherung darf nicht zur Mediation zwingen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.07.2014

Das LG Frankfurt a. M. hat im Urteil vom 07.05.2014 – 2 – 06 O 271/13 - eine Rechtsschutzversicherung dazu verurteilt, bestimmte Klauseln in ihren allgemeinen Rechtsschutzbedingungen nicht zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Dazu gehörte eine Klausel, die die Versicherungsnehmer zwang, in bestimmten Leistungsarten außergerichtlich sich einem Mediationsverfahren durch einen vom Versicherer ausgewählten Mediator unterziehen zu müssen, auch wurde die Klausel unter anderem für unwirksam erklärt, die einen Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers davon abhängig machte, dass sich der Versicherungsnehmer um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat.

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6 Kommentare

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Hallo Herr Dr. Mayer,

ich glaube nicht, dass man das Urteil des LG Frankfurt so auslegen kann. Das Landgericht hat allein darauf abgestellt, dass die Auswahl des Mediators der Rechtsschutzversicherung vorbehalten war und hat darin einen Verstoß gegen das Mediationsgesetz gesehen.

Über die Frage, ob es generell unzulässig ist, hat das Gericht ausdrücklich keine Entscheidung getroffen. Das ergibt sich aus der Ziffer 3 der Urteilsgründe. Ihre Überschrift ist daher wohl eher irreführend.

Viele Grüße

Gerfried Braune

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Hallo Herr Braune,

ich leite diese Auslegung aus A. II. 5. der Urteilbegründung ab, was meinen Sie dazu?

Viele Grüße

RA Dr. Mayer

Ich meine, dass hier das Landgericht auch hier wieder hauptsächlich auf die Auswahl des Mediators durch die RS-Versicherung abstellt. Ich gebe Ihnen aber Recht, dass man den Abschnitt auch in Ihrem Sinne interpretieren kann. Wenn man den Antrag 3 b der Klägerin anschaut, dann geht es allerdings an dieser Stelle allein um die Frage, ob die Versicherung dann den Begriff "Mediation" verwenden darf.

Der eigentliche Antrag (Ziff. 1 b) wurde in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Begründung Ziff. 3 (Randziffer 66) dahingehend klargestellt hat, dass es eben nicht um das generelle Verbot eines vorgeschalteten Mediationsverfahrens geht sondern um die Auswahl des Mediators durch die Versicherung. Insoweit hat das Gericht eben über das generelle Verbot nicht entschieden.

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@ RA Braune:

 

Der Leitsatz der Entscheidung ist hier wirklich missverständlich.

 

Aber im Tenor der Entscheidung ist explizit aufgeführt, dass die Versicherung in ihren AGB die Formulierung

Quote:
Bei denen in Absatz 1 genannten Leistungsarten besteht Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen erst dann, wenn zusätzlich zu den in § 4.1 a ARB genannten Voraussetzungen sich der Versicherungsnehmer um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat.

 

nicht mehr verwenden dürfen.

 

VG

RA Hellinger aus Bonn

@ Braune: Das Gericht hat auch hier eindeutig klar gestellt, dass sich die Begriffe Mediation und zwangsweises Vorverfahren nicht vereinbaren lassen.

Quote:

2. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot des Abschlusses von Versicherungen die Bezeichnungen „Mediator“ und/oder „Mediation“ und/oder „Mediationsverfahren“ zu verwenden, soweit

a) ...

b) der Versicherungsnehmer vertraglich von der Beklagten dazu verpflichtet wird, ein Mediationsverfahren durchzuführen.

 

Allerdings denke ich, wenn die Versicherung der Sache einfach einen anderen Namen gibt (Schlichtung), dann wäre eine solche AGB an diesem Punkt wieder zulässig.

 

VG

RA Hellinger aus Bonn

@ Hellinger

Genau so sehe ich das auch, es wurde kein zwangsweise vorgeschaltetes ADR-Verfahren verboten sondern nur die Bezeichnung als Mediation.

Viele Grüße

Gerfried Braune

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