Wat wollense eigentlich (wissen)?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.07.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht7|3994 Aufrufe

Mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das die Mutter innehat, besteht die gemeinsame elterliche Sorge.

Der Vater, der auf Malta lebt, begehrt von der Mutter Auskunft über die persönliche, schulische und medinzinische Entwicklung des gemeinsamen Kindes.

AG und OLG haben den Antrag abgelehnt.

Ausgangspunkt ist § 1686 BGB:

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

 

Das berechtigte Interssse fehle, wenn der betreffende Elternteil sich die gewünschten Informationen selbst beschaffen könne. Bei gemeinsamer elterliche Sorge könne der Elternteil selbst bei Schulen und Ärzten nachfragen oder sich anlässlich des Umgangs bei dem Kind selbst erkundigen

OLG Koblenz v. 14.02.2014 - 13 WF 146/14

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"Somit kann er sich die gewünschten Angaben über die schulische und gesundheitliche Entwicklung trotz seines Wohnsitzes in Malta grundsätzlich selbst besorgen. Erforderlich hierfür ist lediglich die Kenntnis davon, welche Schule das Kind besucht und bei welchen Ärzten das Kind in Behandlung war. Längere schriftliche Berichte hierüber im halbjährlichen Abstand kann der Antragsteller hingegen insoweit nicht verlangen. Einen solchen Anspruch hat er - wie hier zusätzlich auch geltend gemacht - nur u.a. in Bezug auf die sonstige persönliche Entwicklung des Kindes sowie in hinsichtlich dessen Interessen."

 

Die Entscheidung - allerdings nur eine Kostenentscheidung - ist schon witzig. Zumindest bei den Ärzten wird der Kindsvater im Normalfall auf Granit beißen, aus folgenden Gründen:

- eine mehrfache "Berichterstattung" an verschiedene Angehörige ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen, wird nicht honoriert und deshalb von den Ärzten auch nicht durchgeführt. SGB V verlangt:

§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

 

Auskunft bekommt der Angehörige bzw. Erziehungsberechtigte, der das Kind begleitet und die Versichertenkarte vorlegt. Nochmalige Auskünfte, vierteljährliche Berichte an den Vater etc. sind nicht wirtschaftlich und auch nicht notwendig. Der weitere Angehörige solll eben das Kind zum Arzt begleiten oder sich die gewünschten Auskünfte bei der Mutter besorgen...

 

- Telefonische Auskünfte werden schon gar nicht gegeben. Da kann ja jeder anrufen. Es existiert eine ärztliche Schweigepflicht.

- Schriftliche Auskünfte ins Ausland (Malta) werden auch nicht gegeben. Da könnte ja jeder schreiben und behaupten, er sei der Vater.

- Arztbriefe etc. werden kostenlos nur an andere Arztpraxen verschickt (die diese schriftlich anfordern).

- Fotokopien der ärztliichen Dokumentation werden auf Anforderung zwar auch an den Patienten (gegen Bezahlung) ausgehändigt, jedoch in aller Regel nur bei persönlicher Abholung und gegen Vorlage des Personalausweises (falls der Patient der Praxis nicht persönlich bekannt ist, und dieser Vater ist ja ganz offensichtlich für die Ärzte eine völlig fremde Person).

 

In der Praxis läuft das also so ab: Das Kind muss ohnehin von einem Elternteil zum Arzt begleitet werden. Auskünfte erhält der begleitende Elternteil. Das ist ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich. Weitere Kosten und weiterer zeitlicher Aufwand für die Ärzte ist nicht zu vertreten und auch im SGB V nicht vorgesehen. Übrigens ganz ähnlich wie manchmal die gewünschte "zweite Meinung" oder "Nachbefundung" oder "kritische Durchsicht" von Patientenunterlagen. Auch das ist alles nicht vorgesehen und wird deshalb abgelehnt.

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Bei den Schulen ist das nicht anders.

"Wenden Sie sich an die Mutter!"

Auch bei GSR haben diese Einrichtungen zwar das Recht, dem anderen Elternteil etwas zu sagen aber nicht die Pflicht.

Wie so oft vor Gericht:Teuer und nutzlos.

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Also mir wurde erklärt das im Schulgesetz stünde, (getrenntlebende Elternteile mit GSR) das derjenige Elternteil bei dem die Kinder leben, dazu verpflichtet ist Informationen an den anderen Elternteil weiterzuleiten. Also die Schule gibt eine Einladung zum Elternabend an das Kind und der Elternteil muss diesen weitergeben, ob als Email oder per Brief ist jedem selbst überlassen.

Jeder Elternteil hat das Recht auf ein Gespräch mit dem Lehrer, nach Terminvereinbarung, auch telefonisch wenn persönlich nicht geht!!!

Das Gericht dürfte wissen, dass es faktisch schwierig bis unmöglich ist, die Auskünfte direkt zu erhalten. Nicht wenige Schulen verhalten sich gesetzeswidrig und verweigern Auskünfte an den Vater, wenn die Mutter sie darum bittet.

Auch ist es unverständlich, warum zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht auch die Information des anderen Sorgeberechtigen über wesentliche Dinge gehört. Schliesslich kann der Vater auch nicht riechen, wo was vorgefallen ist und überall auf Verdacht nachfragen.

Leider mal wieder eine unbegreifliche kinder- und väterfeindliche Entscheidung. Auf Amtsgerichtsebene kann so etwas passieren. Auf OLG-Ebene ist dies einfach nur peinlich und Zeichen dafür, dass der Rechtstaat im Familienrecht in Deutschland nur sehr mangelhaft und einseitig funktioniert. Muss Mann denn für jedes bisschen Grundrecht zum EGMR rennen, damit deutsche Gerichte das Wohl des Kindes nicht nur in den mütterlichen Interessen sehen.

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Das sehe ich auch anders, bekommt ein Vater keine Informationen wenn er darum vielleicht auch schriftlich bittet, bleibt ihm der Weg zum Schulamt noch offen!
Und zumal beim GSR ja die Kommunikation mal wieder im Vordergrund steht.
In der Praxis ist das schwierig,ich weiß, ABER machbar.
Ich kenne als Mutter und Lebensgefährtin beide Seiten, aber auch der Vater meiner Kinder besteht auf seine Infos, die er bekommt, wie z.B. auch die Zeugnisse in Kopie. Was er damit macht, geht mich nichts an. Und eine Kopie oder Email kann doch jeder heutzutage machen, tut schließlich nicht weh!
Schlimmer haben es Väter ohne GSR die keinerlei Infos erhalten und vom Gericht zu Beratungsstellen geschickt werden, wo die Mutter schweigend da sitzt aber die Berater immer neue Termine vergeben, ohne mal die verweigernde Mutter darauf hinzuweisen das es so nicht funktionieren kann.
Aber so sitzen manche es einfach aus, und wenn Väter dann nach Jahren aufgeben, haben zwei verloren. Kinder und Väter!

Manchmal hilft es einfach auch, die Anträge richtig - konkret genug - zu stellen und zu begründen. Ich bekomme keine Auskunft vom Arzt oder der Schule, aber der andere, gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil? Dann sagt mein Anwalt das dem OLG auch so: Wird veruteilt, Auskunft über die Zahl und Art der ärztlichen Untersuchungen, die schulischen Leistungen in der Klasse, den Inhalt des Arztbriefs XY vom Datum, das Zeugnis der Klasse X zu erteilen, weil die Ärzte, die Schule, mein Kind mir keine Auskünfte dazu geben, Beweis XYZ. Und das AG wird dem nicht anwaltlich vertretenen Elternteil vielleicht einen kleinen entsprechenden Hinweis geben, (sollte es zumindest).

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