BGH: Rechtsprechungsänderung bei Vergütungsvereinbarungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.07.2014

Der BGH hat im Urteil vom 05.06.2014 – IX ZR 137/12 seine bisherige Rechtsprechung geändert. Aus § 4 b RVG hat er abgeleitet, dass auch eine Vergütungsvereinbarung, die gegen die Formvorschriften des § 3 a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4 a Abs. 1 und 2 RVG verstößt gleichwohl wirksam ist, aus ihr könne die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden. Auch die bisherige Rechtsprechung des BGH führte in der Praxis zum gleichen Ergebnis, wobei aber jedoch dann die Regelung des § 242 BGB bemüht werden musste.

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