Anwaltliche Fehler im Familienrecht - und wie man sie vermeidet (VIII)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.07.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|3235 Aufrufe

Eine Frau hatte in einem Gewaltschutzverfahren eine einstweilige Anordnung erwirkt. Die dafür notwendigen Tatsachen hatte sie glaubhaft gemacht.

Nun soll der Schuldner ihr verbotenerweise ein sms gesandt haben. Sie stellte Bestrafungsantrag und machte die entsprechenden Tatsachen ebenfalls glaubhaft.

Der Bestrafungsantrag wurde (in 2. Instanz) abgewiesen:

Für das Vollstreckungsverfahren gibt es nämlich keine § 51 I FamFG entsprechende Vorschrift, die im Vollstreckungsverfahren die Glaubhaftmachung von Tatsachen zulassen würde, was auch sachgerecht erscheint, da die hier im Raum stehenden Ordnungsmittel nicht nur der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten dienen, sondern daneben auch Bestrafungscharakter haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 371 und 411). Es sind daher nur die in §§ 355 ZPO genannten Beweismittel zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war daher die von der Antragstellerin erklärte Versicherung an Eides statt kein zulässiges Beweismittel für den vom Antragsgegner bestrittenen Sachverhalt. Die Antragstellerin hat den ihr obliegenden Beweis auch nicht durch Vorlage der von ihr behaupteten SMS des Schuldners zum Zwecke der Augenscheinnahme im Termin vom 7.3.2014 erbracht, weil eine Übersetzung der in türkischer Sprache verfassten Nachrichten nicht von ihr vorgelegt worden ist.

Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Erkenntnisverfahren die Glaubhaftmachung genügt.

OLG Frankfurt vom 15.07.2014 – 5 WF 160/14

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