Zahlungspflicht für die Gerichtskosten trotz Vergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.07.2014

Eine böse Überraschung kann eine Partei erleben, die, nachdem sie durch eine gerichtliche Entscheidung Entscheidungsschuldner geworden ist, im Nachhinein einen Vergleich mit einer anderen Kostenquotelung abschließt. Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 11.04.2014 – 6 WF 366/13  - daran festgehalten, dass die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG nicht dadurch beseitigt wird, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden. § 25 FamGKG verlange für das Erlöschen der durch die gerichtliche Entscheidung begründeten Verpflichtung zur Zahlung von Kosten ausdrücklich eine andere gerichtliche (Kostengrund)Entscheidung.

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