Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.08.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKonzernPSVAltersversorgung|3043 Aufrufe

Rechtsfragen der betrieblichen Altersversorgung stelle ich im BeckBlog selten vor. Ein aktuelles Urteil des BAG scheint mir jedoch nicht nur für Spezialisten von Interesse zu sein:

Der Kläger war von 1962 bis 1979 bei der W. Ltd. beschäftigt, die in Afrika Waren und Maschinen verschiedener Art aus Europa importierte. Die in Deutschland beheimatete W. GmbH hielt Geschäftsanteile an der W. Ltd., zuletzt in Höhe von 40%. Die W GmbH hatte dem Kläger eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt, diese dem Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) gemeldet und an ihn Beiträge zur Insolvenzsicherung abgeführt. Als die W GmbH in die Insolvenz fiel, verlangte der Kläger vom PSVaG gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG die Zahlung seiner Betriebsrente.

Das BAG hat - wie schon die Vorinstanzen - die Klage abgewiesen:

Die Einstandspflicht des PSVaG (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) erfasse nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um "betriebliche Altersversorgung" i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handele. Beide Bestimmungen setzten voraus, dass "der Arbeitgeber" die Versorgungszusage erteilt habe. Hieran fehle es, wenn einem bei einer Tochtergesellschaft (W. Ltd.) angestellten Mitarbeiter Leistungen der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung von der Konzernobergesellschaft (W. GmbH) zugesagt worden seien. Dass die W GmbH - zu Unrecht - Beiträge an den PSVaG gezahlt habe, ändere daran nichts.

BAG, Urt. vom 20.5.2014 - 3 AZR 1094/12, ZIP 2014, 1453

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