Fahrzeugbezogene Höchstgeschwindigkeit überschritten?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.08.2014
Rechtsgebiete: OLG BraunschweigStrafrechtVerkehrsrecht|4503 Aufrufe

Ein schönes Beispiel aus der Rechtsprechung für die Problematik eines Geschwindigkeitsverstoßes gegen die fahrzeugbedingte zulässige Höchstgeschwindigkeit. Hier bedarf es natürlich der Darstellung derjenigen Besonderheiten des Fahrzeugs, die zu der Geschwindigkeitsbegrenzung führen. Ein Messfoto, auf dem das Fahrzeug abgebildet ist und auf das wirksam Bezug genommen wird, kann da reichen. Hier fehlte aber alles:

Die Urteilsgründe rechtfertigen schließlich auch keine sicheren Feststellungen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes um 3 km/h (§§ 24 Abs. 1 StVG, 49 Abs.1 Nr. 18 StVO, 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO). Ein solcher liegt zwar nahe, weil der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen einen Lastkraftwagen fuhr (UA S.2) und die gesetzlichen Geschwindigkeitsbestimmungen auch bei verbotswidriger Straßenbenutzung zu beachten sind (BGH, VRS 18, 191, 193). Allerdings fehlen Feststellungen, ob der Betroffene einen Anhänger mitführte (18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 b StVO) oder ob die Gesamtmasse des Lastkraftwagens 3,5 t überschreitet (18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 a StVO). Die Urteilsgründe rechtfertigen lediglich die Annahme, dass der Betroffene ein Fahrzeug geführt hat, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG). Zwar wird das Messfoto, auf dem das fragliche Fahrzeug abgebildet ist, in den Urteilsgründen mehrfach erwähnt, jedoch ist es dadurch nicht wirksam i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommen worden, weil dazu dem angefochtenen Urteil unzweifelhaft hätte zu entnehmen sein müssen, dass das Lichtbild ausdrücklich Bestandteil der Urteilsurkunde sein soll (vgl. bspw. Senatsbeschluss vom 04.05.2012, 1 Ss (OWi) 82/12). Betreffend die Art des verwendeten Fahrzeugs ist dies vorliegend aber nicht der Fall, so dass die Darstellungslücke durch die bloße Erwähnung des Fotos nicht geschlossen werden kann.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.05.2014 - 1 Ss (OWi) 26/14

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen