Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung auch schon in Altfällen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.08.2014

Das OVG Münster hat im Beschluss vom 17.7.2014   - 8 E 376/14 - eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch in einem Verfahren, für das keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, zugebilligt. Es handelte sich um einen Altfall, für den die Änderungen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes noch nicht galten. Gleichwohl trug das OVG Münster der gesetzgeberischen Intention wie sie aus der Gesetzesbegründung und der Neufassung von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG zum Ausdruck kommt bereits jetzt Rechnung, und gab die ohnehin stets zu kritisierende Rechtsprechung auf, dass eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechungen nur in Verfahren anfallen kann, für die eine mündliche Vorhandlung vorgeschrieben  oder ausnahmsweise eine solche anberaumt ist.

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