Jugendamt kann zur Organisation von begleitetem Umgang verpflichtet werden

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.08.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht2|4281 Aufrufe

Eine brisante Entscheidung des OVG Saarlouis:

Die Kindesmutter begehrt Umgang mit ihrem bei Pflegeeltern untergebrachtem Kind.

Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen teilt das Familiengericht  den Beteiligten mit, dass es im vorliegenden Fall dem Kindeswohl entspreche, der Mutter wöchentliche Umgangskontakte von ca. 1,5-2 Stunden einzuräumen, wobei nur begleitete Umgangskontakte in Betracht kämen.

Da weder der darauf angesprochene Caritasverband noch die Pflegeeltern von J. sich bereit erklärt hätten, die Umgangskontakte zu begleiten, und andere mitwirkungsbereite Personen nicht bekannt seien, sei der Antrag der Antragstellerin indes wohl zurückzuweisen. Das Familiengericht könne das Jugendamt nicht verpflichten, begleitete wöchentliche Umgangskontakte zu organisieren. Eine solche Verpflichtung könne allenfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg, gegebenenfalls in einem dortigen Eilverfahren, geklärt werden.

Die Mutter nahm die Steilvorlage auf und begehrte einstweiligen Rechtsschutz beim VG. Dort hatte sie keinen Erfolg, erfolgreich war aber ihre Beschwerde. Das OVG entschied:

Dem Antragsgegner wird in seiner Funktion als Kreisjugendamt im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten wöchentlichen Umgangskontakten der Antragstellerin mit ihrem Sohn J. nach näherer Maßgabe einer vom Amtsgericht - Familiengericht - zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.

Ausgangspunkt für das OVG ist § 18 III SGB VIII:


(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

Es meint, hier liege ein geeigneter Fall vor und das JA habe Hilfestellung durch Organisation des begleiteten Umgangs zu leisten

OVG Saarlouis v. 04.08.2014 - 1 B 283/14

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