Regelstreitwert in Asylverfahren auch bei Untätigkeitsklagen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.08.2014

Mit gewisser Sorge wurde die Einführung der Möglichkeit der Herabsetzung des Gegenstandswertes in Asylverfahren in § 30 II RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vielfach beobachtet. Erfreulich ist jedoch, dass die Rechtsprechung mit dieser Regelung sehr behutsam und systematisch richtig umgeht. Dies zeigt unter anderem der Beschluss des VG Ansbach vom 04.08.2014 – AN 11 K 14.30579, in dem ausgeführt wird, dass allein die Tatsache, dass das Verpflichtungsbegehren nach dem Asylverfahrensgesetz eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO geltend gemacht wird, kein Grund für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert darstellt.

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Unbefriedigend und mit gravierenden finanziellen Auswirkungen verbunden bleibt demgegenüber die Vielfalt der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Auffassungen zur Frage, wie die PKH-Vergütung des Anwaltes im Falle einer Teilbeiordnung in den nach § 30 RVG zu bewertenden Verfahren zu berechnen ist.

Mandanten- und anwaltsfreundlich entsprechend der Differenzmethode des BGH (B. v. 02.06.1954 in V ZR 99/53) aus dem Gegenstandswert, der dem Gegenstand der Teilbeiordnung bei alleinigem Einklagen zukommt (also grds. 5.000 €) - so bereits VG Würzburg, B. v. 19.09.2000 in W 9 K 98.30240 und VG Köln, B. v. 18.10.2013 in 5 K 1903/12.A)

oder deutlich eingeschränkt und wohl derzeit vorherrschend aus einem Teilgegenstandswert, der aus einem nicht normierten Verhältnis der eingeklagten Gegenstände zueinander errechnet (z.B. VG Kassel, B. v. 02.11.2009 in 7 O 1059/09.KS.A), aus dem das Gericht auch die Kostenquote für seine Kostenentscheidung ableitet (so auch ohne eine Auseinandersetzung mit den Gegenauffassungen Jungbauer in Bischof, RVG, 4. Auflage, Anm. 30 zu § 30)

oder noch deutlicher eingeschränkt nach einer Berechnungsmethode, die die Teilgegenstände zueinander ins Verhältnis setzt und von dem beigeordneten Anwalt bei der Abfassung seines Vergütungsfestsetzungsantrags mathematisches Geschick mit Nebenrechnungen abverlangt - so VGH München, B. v. 08.11.1988 in 25 C 88.30463 und z.B. VG Ansbach, B. v. 28.12.2011 in AN 11 M 11.30558.

 

 

 

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In nrwe findet sich eine aktuelle Entscheidung zur Berechnung der PKH-Vergütung in Asylsachen.

Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass der Gegenstandswert einer PKH-Teilbewilligung dem Wert entspricht, den § 30 RVG für den Gegenstand der Bewilligung vorsieht.

"Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin verändert sich vorliegend der Gegenstandswert nicht deshalb, weil zusätzlich noch ein Begehren erhoben worden war, das im konkreten Fall nicht prozesskostenhilfebewilligungsfähig war und schließlich zurückgenommen worden ist. Damit ist es für die Festsetzung des Gegenstandswertes unerheblich, dass das Prozesskostenhilfebegehren vorliegend im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Asyl, abgelehnt wurde. Unerheblich für den Ansatz des Gegenstandswertes für die PKH-Liquidation ist schließlich die im abschließenden Urteil vorgenommene Kostenteilung." aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgericht Minden vom 20.10.2014 in 8 K2713/12.A.

Die Teil-PKH-Vergütung in Verfahren nach dem AsylVfG berechnet sich danach in aktuellen Fällen grundsätzlich aus 5.000 €.

 

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