Falsches Kennzeichen im Bußgeldbescheid: EGAL !!!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.09.2014

Kommt schon mal vor: Da findet sich im Bußgeldbescheid ein falsches Kennzeichen. Der Betroffene freut sich hier oft: "Die meinen mich gar nicht wirklich!" Falsch! Natürlich ist er gemeint. Und: Es liegt kein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG infolge falscher Tatbezeichnung im Bußgeldbescheid vor:

I.

Der Betroffene wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die ihn belastende Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.04.2014. Mit diesem Urteil wurde er wegen Befahrens einer Umweltzone ohne die erforderliche Umweltplakette zu einer Geldbuße von 42 Euro verurteilt.

Der Betroffene macht geltend, dass im Bußgeldbescheid ein Fahrzeugkennzeichen (DO-## ####) eines Fahrzeugs genannt worden war, dessen Halter oder Fahrer er nicht war. Tatsächlich sei er dann auch als Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen DO-## #### verurteilt worden. Wäre von Anfang an im Bußgeldbescheid das richtige Kennzeichen genannt gewesen, so hätte er keinen Einspruch eingelegt. So habe es sich aber aus dem Bußgeldbescheid nicht ergeben, dass er selbst die Ordnungswidrigkeit begangen habe. Wegen der falschen Sachbehandlung dürfe er nicht mit den Kosten belastet werden und seine Auslagen müsse die Landeskasse tragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Betroffene ist zu Recht mit den Kosten des Verfahrens belastet worden, weil sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen der er verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 71 OWiG). Der Betroffene wurde verurteilt, weil er mit seinem PKW VW Q (Kennzeichen DO-## ####) am 18.01.2014 gegen 13.35 Uhr die G-Straße in Dortmund in südlicher Richtung ohne Umweltplakette befuhr. Mit dem Bußgeldbescheid war ihm zur Last gelegt worden, am 18.01.2014 um 13.35 Uhr auf der G-Straße in Dortmund mit einem PKW VW Q (Kennzeichen DO-## ####) am Verkehr ohne Umweltplakette teilgenommen zu haben. Die abgeurteilte und die im Bußgeldbescheid umschriebene Tat sind mithin identisch. Die bloße abweichende, offensichtlich irrtümliche, Kennzeichenangabe im Bußgeldbescheid führt nicht zu der Bewertung, dass es sich dort um eine andere prozessuale Tat handeln muss, da die übrigen Merkmale der Tatbeschreibung eindeutig ergeben, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss.

Der Senat hat im Hinblick auf die Argumentation des Betroffenen erwogen, ob zumindest die Verfahrenskosten nach § 21 GKG niedergeschlagen werden müssten. Dies ist aber nicht der Fall. Da der Betroffene wegen der o.g. Tat verurteilt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass er lediglich zur Vermeidung, dass er für eine von ihm nicht begangene Tat bebußt würde, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, während er – wenn er gewusst hätte, dass ihm mit dem Bußgeldbescheid die Tat zur Last gelegt wurde, die auch später abgeurteilt wurde – ansonsten keinen Einspruch eingelegt hätte. Die übereinstimmenden Merkmale zwischen abgeurteilter und im Bußgeldbescheid beschriebener Tat überwiegen derart, dass der Betroffene nicht ernsthaft glauben konnte, ein Dritter hätte an derselben Stelle, zur selben Zeit mit demselben Fahrzeugtyp einen gleichartigen Verstoß vorgenommen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 3.7.2014 - 1 RBs 108/14

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2 Kommentare

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Macht der Betroffene einen (Verfahrens)fehler, trägt die Kosten dafür der Betroffene. Macht die Justiz ein Fehler, trägt die Kosten dafür ..... auch der Betroffene. Da muß man sich nicht wundern, wenn Bürger das Vertrauen in die Gerechtigkeit der Rechtsprechung verlieren.

4

Von Ausnahmen wie dem Weg zur Arbeit abgesehen, weiss man doch in der Regel nach einigen Wochen, wenn der Bußgeldbescheid kommt, nicht mehr, welche Straßen man wann genau befahren hat.

Kommt also auch drauf an, wie er sich verteidigt hat.
Wenn jemand erklärt, dass er keine Ahnung mehr hat, ob er damals dort gefahren ist und der Einspruch eingelegt wurde, weil man aufgrund des falschen Kennzeichens davon ausgeht, dass man zu dieser Zeit eben nicht dort unterwegs war, sondern ein anderes Fahrzeug (was bei der Marke VW jetzt nicht so fernliegend ist, da gibts ja mehr als eins) mit dem angegebenen Kennzeichen, ist das völlig nachvollziehbar.

Anders sieht es natürlich aus, wenn er zugibt, dass er zu dieser Zeit dort war, aber glaubte, trotzdem nicht gemeint zu sein.

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