Mit welchem fiktiven Einkommen kann man rechnen?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.09.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht4|3492 Aufrufe

Der unterhaltspflichtige Kindesvater lebt im Raum Hannover, hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, besitzt jedoch den Führerschein. Er ist mittleren Alters und gesund.

Er betrieb zunächst ein Kleingewerbe mit monatlichen Einnahmen von bis zu 800 €, woraus sich allerdings nicht mehr als eine Deckung der entstehenden Kosten ergab. Jetzt bezieht er Hartz IV, Bemühungen um einen Arbeitsplatz hat er nicht nachgewiesen.

Was kann als fiktives Einkommen angesetzt werden?

Das OLG Celle sieht eine Beschäftigungsmöglichkeit als Bauhelfer und führt aus:

Im Bereich des Bauhauptgewerbes besteht für die gesamte verfahrensgegenständliche Zeit ein für allgemeinverbindlich erklärter Lohntarifvertrag (Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 2011 i. V. m. Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 24. Oktober 2011 - BAnz. 2011, 3865, Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Mai 2013 i. V. m. Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 16. Oktober 2013 - BAnz. 2013, AT 18. Oktober 2013 V1). Dieser sieht für die - auch für Helfer maßgebliche - Lohngruppe 1 Mindestlöhne von 11,05 € (2012 und 2013) bzw. 11,10 € (2014) vor. Auf der Grundlage dieser (noch über der Annahme des Amtsgerichts liegenden) Stundenlöhne ergibt sich bei Berücksichtigung der für den Antragsgegner maßgeblichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge sowie pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen sogar ein für den Kindesunterhalt maßgebliches monatliches Nettoeinkommen von 1.260,36 € im Jahr 2012, von 1.270 € im Jahr 2013 und von 1.279,99 € im Jahr 2014.

OLG Celle v.22.08.2014 - 10 UF 180/14

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4 Kommentare

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Nach dieser Rechnung wäre zumindest der Mindestunterhalt für ein Kind drinne, oder sehe ich das falsch?

Ja. Und ein sofortiger Antrag auf aufstockendes Hartz4 nach 11 SGB2 damit der Staat dann auch die Rechnung dafür bekommt.

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Gast schrieb:
Ja. Und ein sofortiger Antrag auf aufstockendes Hartz4 nach 11 SGB2 damit der Staat dann auch die Rechnung dafür bekommt.

 

Geht soviel ich weiß nicht. Er bezieht ja eine Sozialleistung hat kein weiteres Einkommen.

KU ist aber lediglich vom Einkommen abzuziehen.

Um ihrem Wunsch folgen zu können, müsste er erst einmal einen Arbeitsplatz ohne höhere berufsbedingte Aufwendungen haben.

Dann kann er auch die Umgangskosten geltend machen. (größere Wohnung, Kost für das Kind usw.)

 

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