Abrechnung der Beratungshilfe bei Trennung und Scheidung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.09.2014

Wie viele verschiedene Angelegenheiten bei einer anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit einer Trennungs- bzw. Scheidungssituation gegeben sind ist, da die Beratungshilfegebühren Festgebühren sind, sodass keine Regulierung über den Gegenstandswert erfolgen kann, von erheblicher Bedeutung. Überwiegend hat sich in der Rechtsprechung die Auffassung herauskristallisiert, von vier Komplexen auszugehen, nämlich der Scheidung als solcher, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsanspruche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung). Dieser Auffassung hat sich auch das OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W 237/13 angeschlossen, gleichwohl ist das Ergebnis nicht befriedigend. Denn gerade Tätigkeiten in der vierten Gruppe, nämlich Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung können von erheblichem Aufwand sein und werden letztlich insgesamt nur mit einer Gebühr nach den Sätzen der Beratungshilfe vergütet.

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Demgegenüber mit guten Gründen OLG Naumburg, 28.03.2013, 2 W 25/13, BeckRS 2013, 10553:

Bis zu sechs Angelegenheiten, es reicht ein Berechtigungsschein.

Diese Entscheidung wird vom OLG Frankfurt nicht zitiert oder beachtet.

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