Ist der Antrag auf Beiziehung von Messunterlagen danebengegangen? Dann aber Vorsicht bei der Verfahrensrüge!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.09.2014

Die Verfahrensrüge ist immer wieder schwierig. Dies gilt auch hineischtlich nicht vom Gericht beigezogener Messunterlagen pp. Die Rechtsprechung hierzu kann man etwa in meinem Buch "Fahrverbot in Bußgeldsachen" in § 5 nachlesen. Hier allerdings hätte selbst das nichts genutzt, da der Verteidiger nicht einmal die gewünschten Unterlagen vernünftig bezeichnet hat:

Soweit die Rechtsbeschwerde die unterlassene Beiziehung der „Prüfungsunterlagen der PTB samt zugehöriger Anlagen einschließlich Betriebsanleitung, Messwerten etc“ sowie „der sogenannten Lebensakte des Messgerätes sowie sonstiger Unterlagen über Reparaturen, zusätzliche Wartungen, vorgezogene Neueichungen oder vergleichbare, die Funktionsfähigkeit des Messgerätes berührende Ereignisse in dem die Tat betreffenden Eichzeitraum“ beanstandet, ist die Aufklärungsrüge schon mangels hinreichend konkreter Bezeichnung der heranzuziehenden Urkunden nicht zulässig erhoben. Darüber hinaus fehlt auch hier ein auf den konkreten Messvorgang bezogener Sachvortrag dazu, aufgrund welcher Umstände sich das Amtsgericht zu der gewünschten Amtsermittlung hätte gedrängt sehen müssen und welches Ergebnis diese erbracht hätte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2014 - IV-1 RBs 50/14

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