AG Landstuhl: Absehen vom FV nach verkehrspsychologischer Maßnahme

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.09.2014
Rechtsgebiete: FahrverbotAG LandstuhlStrafrechtVerkehrsrecht2|2648 Aufrufe

Ganz klar - dieser Verteidigungsansatz gegen drohende Fahrverbote wird immer noch viel zu selten genutzt. Verkehrspsychologische Maßnahmen können eine Fahrverbotsanordnung entbehrlich machen. Das dürfte mittlerweile wohl h.M. sein. Freilich kommt es auf die hierdurch entfaltete Wirkung an. Diese muss der Fahrverbotsanordnung gleichstehen und die erzieherische Notwendigkeit des Fahrverbots in Wegfall bringen. Das Gericht muss hierfür Näheres im Urteil darstellen, will es rechtsfehlerfrei von einem Regelfahrverbot absehen. Dogmatisch ist die Situation etwas wackeliger. Manche Gerichte sortieren die Erziehungswirkung in den Tatbestand des Fahrverbots ein - dann kommt beim Absehen vom Fahrverbot auch nicht § 4 Abs. 4 BKatV ("Erhöhung der Geldbuße bei Absehen von Regelfahrerbot") in Betracht. Andere Gerichte meinen, das sei eher eine Sache der Rechtsfolge. Ich tendiere da eher zu der erstgenannten Ansicht. Kann man in meinem "Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014" - Kapitel 3 ausführlich nachlesen (mit Mustern, Rechtsprechungsnachweisen pp.).  Das AG Landstuhl hat sich der zweiten Meinung angeschlossen:

Gegen den Betroffenen war zunächst des Weiteren ein Regelfahrverbot anzuordnen. Angesichts der zum Zeitpunkt fehlenden Voreintragungen im Register mit singulärem Fahrverbotsbezug konnte das Gericht ein Fahrverbot von zunächst einem Monat anordnen, § 4 Abs. 2 S. 1 BKatV. Konkret handelt es sich um ein Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV. Der Betroffene hat innerhalb eines Jahres zwei Mal einen Geschwindigkeitsverstoß über 26 km/h begangen.
Allerdings hat das Gericht von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV Gebrauch gemacht. Denn der Betroffene hat zum einen erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen.
In einer Reihe von jüngst ergangenen Urteilen wurde bei der Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme die Anordnung eines Fahrverbotes für entbehrlich halten (AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 - 8 OWi 8142 Js 18729/13; AG Mannheim, Beschl. v. 31.07.2013 - 22 OWi 504 Js 8240/13; AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 - 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13); AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013 - 520 OWi 360 Js 20361/13 (2) jeweils zitiert nach juris). Teilweise war die dogmatische Herleitung des Ergebnisses nicht belastbar, aber in den genannten Entscheidungen zeigt sich aber die klare und begrüßenswerte Tendenz, das Bemühen des Betroffenen zur Vermeidung der Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zu honorieren. Je nach Fallgestaltung haben die zitierten Gerichte das Fahrverbot entfallen lassen, reduziert oder gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung abgesehen. Zutreffend wird zwar teilweise auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass alleine die Teilnahme an einem Aufbauseminar (für das alte Register nach § 4 Abs. 8 StVG) nicht zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen kann (z.B. AG Celle, Urt. v. 31.03.2001 - 22 OWi 822 Js 918/01 - 54/01 - ZfSch 2001, 520; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 - 2 Ss OWi 265/08 - VRS 114, 379; OLG Saarbrücken, Beschl. v 12.02.2013 - Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)). Dass aber generell die Nachschulung schon früher herangezogen wurde, um vom Fahrverbot abzusehen, steht ebenso fest (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 05.07.2005 - 8 OWi 361/04; AG Rendsburg, Beschl. v. 01.12.2005 - 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) - NZV 2006, 611; AG
Recklinghausen, Urt. v. 08.09.2006, zit. bei Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 299). Das hier entscheidende Gericht hält lediglich den Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße für angezeigt und dogmatisch vertretbar. Insbesondere ist die kritische Position von König (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 StVG Rn. 25) zu berücksichtigen. Dieser stellt darauf ab, dass dem Bußgeldrecht keine erzieherische Komponente innewohnt und der Tatcharakter maßgeblich für die Ahndung des Betroffenen sei. Dementsprechend ist der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbotes bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Denn die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen. Es handelt sich hier auch nicht um einen „Intensivtäter“. Denn singulär fahrverbotsrelevante Verstöße waren im Register zum Entscheidungszeitpunkt gerade nicht vorhanden. Insofern konnte das Gericht davon ausgehen, dass die Besinnungs- und Belehrungsfunktion des Fahrverbotes durch ein Seminar weiterhin erreicht werden konnte.
Zum anderen sind frühere Voreintragungen mit Fahrverbotsbezug inzwischen getilgt, sodass es sich hier quasi wieder um das erste Fahrverbot für den Betroffenen handelt und deshalb auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nichts gegen eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV spricht, zumal bei einem selbständigen Handwerker.
Das Bußgeld war dabei um 500 EUR anzuheben. Die Erhöhung muss für den Betroffenen spürbar, aber auch zu verkraften sein. Dies ist hier der Fall. Denn es wurde seitens des Verteidigers nicht einmal Ratenzahlung beantragt.

AG Landstuhl, Urteil vom 11.9.2014 - 2 OWi 4286 Js 11751/13

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2 Kommentare

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Wurde das Bußgeld hier wirklich um oder möglicherweise doch eher auf 500 € angehoben? Hier dürfte doch § 17 Abs. 2 OWiG anwendbar sein, wonach der Höchstsatz 500 € beträgt.

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Nachtrag zum vorigen Beitrag: Die Frage hat sich erledigt. Hatte irgendwie noch die alte Fassung des § 24 Abs. 2 StVG im Kopf.

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