Änderung des BtMG geplant: Mit der 28. BtMÄndVO sollen u.a. 32 Neue psychoaktive Substanzen (sog. Legal Highs) in das BtMG aufgenommen werden

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 19.09.2014

Die Bundesregierung plant eine Änderung des BtMG. Hierzu ist der Entwurf einer 28. Betäubungsmitteländerungsverordnung (BtMÄndVO) verschiedenen Verbänden vom Bundesgesundheitsministerium zur Stellungnahme übersandt worden. Nach dem Verordnungsentwurf sollen insgesamt 32 Neue psychoaktive Substanzen in das BtMG aufgenommen und folglich der unerlaubte Umgang mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des BtMG unterstellt werden (§§ 29 ff. BtMG).

Es handelt sich um mehrere Derivate des Phenylethylamins und verwandter Verbindungen wie 2C-C, 2C-D, 2-FMA, 3-FMA oder Thienoamfetaim (also strukturell enge Verwandte des Amphetamins), welche als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel in Anlage I eingefügt werden sollen. Zudem ist beabsichtigt, mehrere Stoffe in Anlage II als verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel einzustufen. Das sind: AH-7921, ein synthetisches Opioid, 2-DPMP, ein Stimulanz aus der Gruppe der Piperidin-Derivate, Dimethocain, ein synthetisches Kokain-Derivat, das Amphetamin-Derivat DOI sowie verschiedene synthetische Cannabinoide (z.B. AB-FUBINACA, APICA, 5F-PB-22, STS-135).

Ferner sollen Regelungen zum Substitutionsregister in der BtMVV geändert werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten verweise ich auf den auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin veröffentlichten Verordnungsentwurf (s. hier).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Und auch nach dem Urteil des EuGH keine Änderung der XX.BtMÄndVO-Praxis bezüglich NPS ersichtlich. Die aktuell in Mode geratene Diskussion über eine Lösung durch ein Stoffgruppenverbot in einer Anlage IV zum BtMG (ähnlich: in den USA - "The Federal Analogue Act", 21 U.S.C. § 813, welcher bereits seit 1986 "gut" funktioniert; in Österreich - NPSG/NPSV, die zum 01.01.2012 in Art II. jedoch bezüglich der Cannabinoidmimetika aufgehoben wurde) wird in dieser kommenden BtMÄndVO allem Anschein nach auch noch keine Früchte tragen können.

Die 28.BtMÄndVO ist aber auch unnötig und hat lediglich eine Art Archivcharakter, da ein einziges Cannabinoidmimetikum, dass nicht erfasst ist (etwa AB-CHMINACA; CAS 1185887-21-1; spätestens seit 10.04.2014 bekannt, siehe safety data sheet auf www.caymanchem.com) auf den gesamten Markt um sog. Räuchermischungen angewendet werden kann.

Lustig ist in Anbetracht der teilweise erheblichen Gesundheitsgefahren das bekannte Katz-und-Mausspiel zwischen Bundesregierung und den Gewerbetreibenden auch nicht mehr. vielmehr entstehen mittelbare Schäden, gerade durch die nett gemeinte Aktivität seitens des Verordnungsgebers.
1. Erfahrungsberichte über bereits getestete Substanzen werden obsolet. Der Konsument, der das Produkt erwirbt, setzt sich somit wieder neuen Gefahren aus.
2. Der Konsument kann nicht erkennen, ob der Wirkstoff bereits ersetzt wurde und riskiert erneut strafrechtliche Sanktionen - trotz dessen, dass NPS gerade deshalb konsumiert werden, nämlich um den Umgang zum kriminellem Milieu zu vermeiden.

4

Also ich finde es gut das hier endlich ein ordentlicher Richterspruch gefällt wurde, diese Stoffe kann niemand einschätzen und ich denke da an die ggf großen Langzeitschäden des Konsumenten.

Ich bin ebenfalls dafür dass man Alkohol und Tabak höher versteuern sollte und auch das Alter bei leichten Alkohol (Bier, Wein,...) und bei Tabak ausnahmslos auf 18 setzt.

Ausserdem wird es ebnfalls Zeit dass Cannabis für Patienten frigegeben wird denn genau solche Menschen profitieren davon und hier darf nicht länger gewartet werden.

Ich habe auch absolut nichts gegen eine komplette Legalisierung, immerhin ist es weit weniger schädlich als Alkohol und Tabak

Bei all meinen genannen Sachen setze ich nat. vorraus das ordentlich Aufklärung betrieben wird !!

In diesem Sinne freue ich mich auf weitere Kommentare,

4

@Studi+

 

Das "gute" Funktionieren von Analogstoffregelungen darf bezweifelt werden. Die Rechtssystematik der USA kann nicht ohne weiteres übernommen werden, schließlich haben wir Artikel 103 Abs. 2 GG.

 

Im übrigen sind aus meiner Sicht nationale Alleingänge aufgrund der internationalen Vernetzung dieses Phänomens sowieso zum Scheitern verurteilt. Aus diesem Grund bastelt die EU an einer Neue Psychoaktiven Verordnung. Ob die der "große Wurf" wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden.

 

Unabhängig davon muss man sich fragen, ob man an der faktischen Total-Prohibition von psychoaktiven Substanzen für "Entspannungszwecke" festhalten soll.

Rein aus pragmatischen Gründen.

Je breiter und dichter die Anlagen des BtMG gestrickt werden, desto größere "Verrenkungen" werden die Produzenten machen. Das wird sich mit Analogstoffregelungen nicht wesentlich verändern, zumal gerade die Gruppe der Cannabinoidmimetika sehr heterogen und kaum umfassend zu greifen ist. Ob man damit nicht - wieder einmal - dem geschützten Rechtsgut "Volksgesundheit" letztendlich einen Bärendienst erweist, ist fraglich.

 

4

Kommentar hinzufügen