Qualifizierte Belehrung zeugnisverweigerungsberechtigter Zeugen: Da tut sich was !

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.09.2014

Richterliche Vernehmungen von zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen sind prozessuales Standardprogramm. Aussagen sollen festgezurrt werden, damit sie hinterher (selbst wenn sie der Zeuge später bereut oder unter Druck gerät) gegen den Angeklagten verwendet werden dürfen. Aber wie ist zu belehren, damit die Aussage verwertbar ist? Der 2. Strafsenat des BGH hat jetzt einen Anfragebeschluss an die anderen Strafsenate gerichtet, weil er meint, es müsse qualifiziert belehrt werden:

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson ist nur dann zulässig, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat.

2. Der Senat beabsichtigt, entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufzugeben, und fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

BGH, Beschl. v. 4.6.2014 - 2 StR 656/13

Volltext hier

Klingt gut - m.E. sollte da aber einfach mal der Gesetzgeber dran und zwar auch an die im Beschluss kurz angerissene Frage der Verwertbarkeit von anderen richterlich protokollierten Erklärungen/Vernehmungen!

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