Kommanditistenhaftung auch gegenüber Mitgesellschaftern

von Dr. Philippe Rollin, veröffentlicht am 24.09.2014

Einem Darlehensgeber stehen aus einem Darlehensvertrag Forderungen gegen eine KG zu. Diese Forderungen macht der Darlehensgeber (=Kläger) nicht gegen die KG geltend, sondern gegen einen Kommanditisten, und zwar gestützt auf §§ 171, 172 Abs. 4 HGB. Nach diesen Regelungen haftet der Kommanditist Gläubigern der KG gegenüber in Höhe seiner Haftsumme unmittelbar. Seine Haftung erlischt, wenn und soweit er eine Einlage in Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme leistet. Diese Haftung lebt wiederum auf, wenn der Kommanditist Ausschüttungen aus der KG erhält, obwohl sein Kapitalkonto niedriger als seine eingetragene Haftsumme ist oder durch die Ausschüttung wird (§ 172 Abs. 4 S. 2 HGB). Demnach wäre der Anspruch des Klägers eigentlich klar.

Im vorliegenden Fall versuchte der beklagte Kommanditist, sich mit folgender Argumentation aus der Affäre zu ziehen: Der Kläger (bzw. sein Rechtsvorgänger) war nicht nur Darlehensgeber der KG, einem Publikumsimmobilienfonds, sondern deren (Gründungs-)gesellschafter und Initiator. Als die KG in die Krise geriet, gewährte der Kläger ihr ein Folgedarlehen. Fällige Zins- und Tilgungsraten stundete der Kläger offenbar „dosiert“ zu großen Teilen und nahm gezielt nicht die KG, sondern ihre Kommanditisten auf die nicht gestundeten, fälligen Zahlungen in Anspruch. Der beklagte Kommanditist argumentierte, dass seine Inanspruchnahme treuwidrig sei. Der Kläger beherrsche die KG faktisch und habe es daher selbst in der Hand, ob die KG ihre Verbindlichkeiten erfülle. Allgemein sei seine Haftung als Kommanditist gegenüber der Haftung der KG subsidiär. Weiterhin verstieße die Inanspruchnahme des Beklagten gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, weil Kläger und Beklagter im Gesellschaftsvertrag der KG vereinbart hatten, dass die Kommanditisten keine Nachschusspflicht treffe. Schließlich nehme die Klägerin willkürlich einzelne Kommanditisten in Anspruch, ohne dass es für die Auswahl nachvollziehbare Kriterien gäbe.

Vor dem Oberlandesgericht Celle hatte der Beklagte damit Erfolg, nicht aber vor dem II. Zivilsenat des BGH (20. Mai 2014, II ZR 290/13): Der BGH trennte klar zwischen der Stellung der Klägerin als (Mit-)Gesellschafterin der KG und ihrer Stellung als Darlehensgeberin. Die Haftung der Kommanditisten sei auch nicht subsidiär. Der Kommanditist sei durch seinen Freistellungsanspruch gegen die KG (§ 110 HGB) ausreichend geschützt. Die Inanspruchnahme des Beklagten verstieße auch nicht gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht; insbesondere hätten Kommanditisten, unter anderem aufgrund von Hinweisen im Emissionsprospekt, damit rechnen müssen, dass Ausschüttungen rückzahlbar seien.

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