§ 111a StPO: Zuständigkeitsverschiebung durch Anklage = Beschwerde wird Antrag auf Aufhebung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.09.2014

Auch so eine Art Klassiker - diesmal aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechts. Kommt es zu einer vorläufigen FE-Entziehung und beschwert sich der Beschuldigte, so kommt es (falls zwischenzeitlich angeklagt wird) zu einer "Umwandlung" der Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Arnsberg vom 03.07.2014 ist dem Beschuldigten gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15.07.2014 beim Amtsgericht Arnsberg eingegangene Beschwerde des Beschuldigten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat das Amtsgericht Soest ebenfalls am 15.07.2014 Strafbefehl erlassen, der am 21.07.2014 zugestellt worden ist.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Soest hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beschuldigten ist gegenstandslos geworden, da sie als solche prozessual überholt ist.

Mit dem der Erhebung der Anklage gleichstehenden Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird für die zu treffenden Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis das Gericht zuständig, bei dem diese Antragsschrift eingereicht worden ist, hier das Amtsgericht Soest. Zugleich entfällt die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht, das die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 162, Rdnr. 19; OLG Düsseldorf DAR 2001, 374).

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei einem solchen Zuständigkeitswechsel von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdebegehrens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Richters ist beschwerdefähig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 111a, Rdnr. 19).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der „Nichtabhilfebeschluss“ des Strafrichters eine anfechtbare Entscheidung in diesem Sinne darstellt. Denn gegen den Beschluss vom 22.07.2014 liegt eine Beschwerde jedenfalls nicht vor, so dass eine Entscheidung der Kammer nicht veranlasst ist (so auch LG Arnsberg, NZV 2010, 367).

LG Arnsberg, Beschluss vom 24.07.2014 - 6 Qs 65/14 = BeckRS 2014, 15303

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