Die Geliebte, eine Aussperrung und die Vermögensfürsorgepflicht für die Ehefrau

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.10.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|3191 Aufrufe

Der Antragsgegner kaufte sich im März 2006 eine in der H-Straße in Bremen gelegene Wohnung, ohne die Antragstellerin, seine Ehefrau, hiervon in Kenntnis zu setzen. In dieser Wohnung traf er sich mit seiner Geliebten, was die Antragstellerin im August 2006 zufällig entdeckte. Sie sperrte den Antragsgegner daraufhin aus der gemeinsamen Wohnung in der P-Straße  aus, indem sie die Schlösser austauschen ließ.

Der Antragsgegner meldete im September 2006 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Ehewohnung in der P-Straße geltende Hausratversicherung auf seine Wohnung in der H-Straße um, in die er nach der „Aussperrung“ durch die Antragstellerin gezogen war. Der Antragsgegner unterließ es, die Antragstellerin von der Abänderung des Versicherungsschutzes zu unterrichten.

Im November 2006 versöhnten sich die Eheleute und der Antragsgegner zog wieder in die Wohnung in der P-Straße ein.

Am 4.5.2008 kam es zu einem Einbruch in der Wohnung in der P-Straße.

Der Antragsgegner gab gegenüber der Antragstellerin vor, sich wegen der Schadensregulierung mit der Hausratversicherung in Verbindung zu setzen. Wegen der vom Antragsgegner im September 2006 vorgenommenen Abänderung des versicherten Grundstücks bestand aber weiterhin kein Versicherungsschutz für den dort entwendeten Hausrat.

Zur Verdeckung des fehlenden Versicherungsschutzes gegenüber der Antragstellerin überwies der Antragsgegner im Jahre 2008 aus eigenen Mitteln 9.250 € auf ein gemeinsames Oder-Konto der Eheleute und gab diesen Betrag der Antragstellerin gegenüber als Zahlung der Hausratversicherung auf den Einbruchsschaden aus.

Am 5.1.2011 kam es zur endgültigen Trennung der Eheleute durch Auszug des Antragsgegners. Im Jahre 2013 erfuhr die Antragstellerin zufällig vom Fehlen des Hausratversicherungsschutzes für die Wohnung in der P-Straße seit dem September 2006.

Sie hat gegen den Antragsgegner unter Anrechnung des hälftigen von ihm in 2008 gezahlten Betrages einen Schadensersatzanspruch von 25.000 € wegen der ihr am 4.5.2008 gestohlenen Wertsachen (insbesondere Schmuck und Besteck) geltend gemacht.

In 2. Instanz hatte ihre begehren dem Grunde nach Erfolg:

Verstößt nämlich ein Ehegatte während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 I 2 BGB  treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, weshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Zur genauen Schadenshöhe hält der Senat weitere Ermittlungen durch das AG für nötig.

OLG Bremen v. 19.09.2014 - 4 UF 40/14

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