Das muss der Richter schon selber machen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.10.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|2819 Aufrufe

Der Kindesmutter waren die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht der Antragstellung gegenüber Behörden, religiöse Angelegenheiten, Kindergarten und schulische Angelegenheiten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens allein übertragen worden.

Da das Umgangsrecht des Vaters von ihr boykottiert wurde, entzog das FamG ihr gemäß §§ 1666, 1666 a BGB den Teilbereich Umgang und ordnete Ergänzungspflegschaft an.

Das FamG stellte ferner das Recht des Vaters auf regelmäßigen und begleiteten Umgang mit beiden Töchtern fest, welches zunächst an drei Terminen tagsüber, sodann 14-tägig mit jeweils zwei Übernachtungen stattfinden sollte. Es ordnete das Recht des Vaters auf Umgang für die Hälfte der Schulferien an, sobald die Ergänzungspflegerin dies für angezeigt hält. Es ordnete weiterhin an, dass die Festlegung der Termine, die Entscheidung über Verhinderung und Nachholung von Terminen, die Festlegung von Zusatzterminen zu Feiertagen und Geburtstagen und die Festlegung, ab wann die Ferienumgänge beginnen, der Ergänzungspflegerin obliegt. Es verpflichtete die Mutter, die Kinder zu den von der Ergänzungspflegerin festgelegten Terminen bereitzuhalten und zum Zwecke der Durchführung der Umgangstermine an die Ergänzungspflegerin bzw. an den Vater zu übergeben. Weiterhin erfolgte der Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung.

Die Beschwerde der Mutter führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das FamG.

Finden Eltern keine Einigung über die Regelung des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, regele das FamG gem. § 1684 III BGB den Umfang und die nähere Ausgestaltung. Es müsse stets selbst eine konkrete und vollständige Regelung treffen und dürfe dies nicht auf dritte Personen delegieren. So obliege es einem gem. § 1684 III 3 BGB bestellten Umgangspfleger lediglich, den vom Gericht angeordneten Umgang sicherzustellen und umzusetzen, eine eigene Entscheidungsbefugnis über die wesentlichen Kriterien des Umgangs komme ihm dagegen nicht zu.

Spätestens seit der Einführung einer gesetzlichen geregelten Umgangspflegschaft in § 1684 III 3 BGB bestehe kein Raum mehr für eine Ergänzungspflegschaft mit dem beschränkten Regelungsbereich Umgang.

OLG Stuttgart v. 14.8.2014 – 11 UF 118/14 = NZFam 2014, 909

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