Lieber zu früh als zu spät

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.10.2014

Der BGH hat im Beschluss vom 30.09.2014 – XI ZB 21/13 - nochmals betont, dass ein verfrühter Berufungszurückweisungsantrag, also ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung, der vor der Einreichung der Rechtsmittelbegründung des Gegners gestellt wird, zur Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr führt, wenn anschließend die Rechtsmittelbegründung eingeht. Die Notwendigkeit, den Berufungszurückweisungsantrag zu wiederholen zu müssen, wäre nach Auffassung des BGH pure Förmelei. Allerdings hat der BGH auch eine Abgrenzung zur Entscheidung des VIII. Senats vom 10.11.2009 – VIII ZB 60/09, vorgenommen und klargestellt, dass dann, wenn das Berufungsgericht den Berufungsführer auf einen verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hinweist und diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis gibt, dieser keine Veranlassung mehr hat, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Frist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen. Was wäre wohl zu erstatten, wenn der Berufungszurückweisungsantrag sofort nach Einlegung der Berufung gestellt wird und die Berufungsbegründung dann verspätet eingeht? 

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