Schwierige Rechtsfragen müssen entschieden werden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.10.2014

Wohl etwas zu einfach hatte es sich ein Gericht gemacht, als es einen VKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zwar ablehnte, gleichzeitig aber den Antragsteller mitteilte, es rege an, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen um eine Klärung einer Rechtsfrage durch das OLG herbeizuführen. Nach Auffassung des OLG Celle im Beschluss vom 15.08.2014 – 10 WF 42/14 - hat, wenn das Eingangsgericht davon ausgeht, dass der Erfolg einer beabsichtigten Rechtsverfolgung von einer „schwierigen Rechtsfrage“ abhängt, von hinreichender Erfolgsaussicht auszugehen und bei Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen PKH/ VKH zu bewilligen. Eine PKH-/VKH-Versagung unter der ausdrücklichen Aufforderung, die entsprechende Rechtsfrage durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts im PKH-/VKH-Bewilligungsverfahren klären zu lassen, komme nicht in Betracht.

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siehe schon

Angela Henke, Verfassungsrechtliche Anforderungen an fachgerichtliche Prozesskostenhilfeentscheidungen, ZZP 2010,S. 193 ff.

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