Kein Vergleichsmehrwert durch Vergleichsregelungen mit Dritten?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.10.2014

Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich im Beschluss vom 30.09.2014 – 17 Ta(Kost) 6057/14 -auf den Standpunkt gestellt, die gerichtliche Festsetzung des Vergleichsmehrwerts nach § 33 RVG könne bei einem mehrseitigen Vergleich nur hinsichtlich der Gegenstände erfolgen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren. Vergleichsregelungen, die Dritte mit einer der Parteien treffen, seien bei der gerichtlichen Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigten. Andererseits kommt es aber bei § 33 RVG auf den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit an. Dieser ist evident auch von den Gegenständen geprägt, die nur den sogenannten Dritten betreffen. Außerdem kommt es in solchen Konstellationen ohnehin häufig nur deshalb zu einem Vergleich, weil auch Dritte miteinbezogen werden.

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