Unterhaltsrückstände und Verfahrenskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.10.2014

Mit der interessanten Fragestellung, ob ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er den Verfahrenswert erhöhende Unterhaltsrückstände auflaufen lässt, hat sich das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 24.01.2014 – 6 WF 7/14 - befasst und sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass ein solches Verhalten nicht automatisch mutwillig ist. Der Vorwurf der Mutwilligkeit des Verhaltens erfordere jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung, wenn taktische oder sonstige Gesichtspunkte dafür sprechen, die Unterhaltsansprüche erst später geltend zu machen, ist dies verfahrenskostenhilferechtlich nicht zu beanstanden.

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