Mietvertrag und Widerrufsrecht des Vebrauchers

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 11.11.2014

Am 13.6.2014 ist die Verbraucherrichtlinie in Kraft getreten, mit der die §§ 312 ff. BGB neu geordnet worden. Gemäß § 312 Abs. 4 BGB gilt danach das Widerrufsrecht auch für den Abschluss von Mietverträgen, die als Haustürgeschäft oder als Fernabsatzgeschäft zu werten sind. Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers erfolgt. Von einem Fernabsatzgeschäft ist auszugehen, wenn ein Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien, § 312 Abs. 2 BGB.

Das Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB besteht nicht, wenn dem Vertragsschluss eine Besichtigung vorausgegangen ist, § 312 Abs. 4 S. 2 BGB. Insoweit kann der Vertragsschluss auch während der Besichtigung stattfinden.

Ist damit bereits ein wesentlicher Teil der Vertragsschlüsse von der Anwendung des Widerrufsrechts ausgenommen, muss in den anderen Fällen eine Widerrufsbelehrung erfolgen. Dazu hat der Gesetzgeber in den Anlagen 1 und 2 zum EGBGB (Art. 246 a und b EGBGB) Formulare bereitgestellt, an denen sich die Praxis für den Inhalt orientieren kann. Unterbleibt eine Belehrung, kann der Verbraucher (hier: Mieter) noch bis zum Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen den Widerruf erklären.

Es ist unzweifelhaft, dass das Widerrufsrecht auch bei Abschluss von Vereinbarungen am Ende der Mietzeit, insbesondere im Rahmen von Rückgabeprotokollen, gilt. Die regelmäßig bei der Rückgabe stattfindet, eine solche im Sinne von § 312 Abs. 4 S. 2 BGB ist, wird in der Praxis nicht einheitlich beantwortet. Umso mehr sollte vorsorglich eine Widerrufsbelehrung beigefügt sein. Denn selbst das Anerkenntnis eines bestimmten Zustandes ist eine Vereinbarung, da nach herrschender Meinung dadurch ein Schuldanerkenntnis zustandekommen soll. Unabhängig davon, ob man diese herrschenden Meinung folgt, kommt jedenfalls ein Vertrag zu Stande außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters, so dass das Widerrufsrecht gegeben ist.

Unsicherheit ist in den letzten Monaten in der Praxis aufgetreten, weil einige Vertreter der Auffassung sind, das Widerrufsrecht würde auch auf die Mieterhöhung nach § 558 BGB anzuwenden sein. Immerhin erwähnt der Gesetzgeber in der Begründung, dass das Widerrufsrecht auch auf Mieterhöhungen anzuwenden sei. Dieser Hinweis bezieht sich aber nur auf § 557 BGB, also Mieterhöhungen die im Wege der Vereinbarung zustandekommen. Denn Sinn und Zweck der Bedenkenzeit von 2 Wochen (Widerrufsfrist infolge richtiger Belehrung) ist es, dem Verbraucher (hier: Mieter) eine Bedenkzeit einzuräumen. Diese Bedenkzeit besteht aber im Hinblick auf die Überlegungsfrist von 2 Monaten gemäß § 558b Abs. 2 BGB. Da dem Mieter also im Rahmen des Verfahrens nach § 558 BGB bereits eine längere Bedenkzeit eingeräumt wurde, ist für die Anwendung des Widerrufsrechts kein Raum.

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