Vergütungsvereinbarung zu unbestimmt

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.11.2014

Dass bei einer Vergütungsvereinbarung eindeutig feststehen muss, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll, hat das OLG Karlsruhe im Urteil vom 28.08.2014 – 2 U 2/14 - betont. Das Textformerfordernis nach § 3 a I 1 RVG habe einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten, andererseits erleichtere es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen könne eine Vergütungsvereinbarung aber nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Nach dem OLG Karlsruhe lässt eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jegliche zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten solle. Für die Praxis empfiehlt sich daher, stets für eine ausreichende Konkretisierung des Geltungsbereichs einer Vergütungsvereinbarung Sorge zu tragen. Hervorzuheben an der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist ferner noch, dass im konkreten Fall das Gericht einen Stundensatz von 300 EUR netto für die anwaltliche Tätigkeit als angemessen angesehen hat, eine der wenigen Entscheidungen, die sich konkret mit anwaltlichen Stundensätzen befassen.

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