BVerfG: Eine landesrechtliche Strafnorm, die die dauernde Entziehung eines Kindes von der Schulpflicht sanktioniert, ist verfassungsgemäß

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 16.11.2014

In Deutschland besteht allgemeine Schulpflicht. Sie beginnt mit dem sechsten und endet mit dem 18. Lebensjahr. Die Eltern minderjähriger Kinder sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ihre Kinder also in die Schule zu schicken. Die Verletzung der Schulpflicht kann als Ordnungswidrigkeit und in einzelnen Bundesländern unter Umständen sogar als Straftat verfolgt werden. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 (2 BVR 920/14) hat das Bundesverfassungsgericht § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes formell wie materiell für verfassungsgemäß erklärt. Nach dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht.

Die beiden Beschwerdeführer haben neun gemeinsame Kinder. Sie unterrichteten bereits die fünf ältesten Kinder im eigenen Haushalt. Nachdem sie ihren drei nächstälteren Kindern ebenfalls den Schulbesuch verweigert hatten, wurden sie wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht wiederholt zu Geldstrafen verurteilt. Dennoch hielten sie diese drei Kinder auch danach noch vom Schulbesuch ab. Hierbei beriefen sie sich auf „festgefügte und unumstößliche“ Glaubens- und Gewissensgründe. Zuletzt wurden die beiden Beschwerdeführer erneut wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht zu Gesamtgeldstrafen verurteilt. Berufung und Revision gegen dieses Urteil blieben ohne Erfolg.

Mangels Aussicht auf Erfolg wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen:

- Mit § 171 StGB habe der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für Strafrecht nicht abschließend Gebrauch gemacht und deshalb die Landeskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht verdrängt.

- Der Landesgesetzgeber greife zwar mit einer Strafnorm in das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und – zumindest hier – auch in deren Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein. Weil aber der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet sei, unterliege es – auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der Landesgesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schaffe.

- Die Fachgerichte haben nach Auffassung des BVerfG in den angefochtenen Entscheidungen die maßgebliche Strafnorm in verfassungsgemäßer Weise angewendet. Es liege insbesondere auch keine unzulässige Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG vor. Die geschichtlichen Vorgänge, die den unterschiedlichen Verurteilungen zu Grunde lagen, seien zeitlich nicht identisch und voneinander abgrenzbar.

 

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16 Kommentare

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Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialogmit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nichtgeeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-100.html

Sehr pointiert hat sich mit dieser Passage ein Professor in einem Die Zeit-print-Artikel auseinandergesetzt.

Leider ist dieser Artikel meines Wissens (noch) nicht online gestellt.

Dessen Lektüre lohnt sich m.E. doch sehr. Auf alle Fälle ein Lacher.

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Die Wartezeit kann man sich mit diesem verkürzen: Schulpflicht ist richtig (Die Zeit, 2009).

Mit der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention von 1990 haben die Unterzeichnerstaaten das Recht der Kinder auf Bildung und Chancengleichheit anerkannt und vereinbart, einen unentgeltlichen Grundschulbesuch zur Pflicht zu machen (Art. 28). 

Weiterhin muss die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein (Art. 29),

das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten.

Das sowie das Recht eines jeden Menschen zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit sind Menschenrechte, die gegen einen zu großen Einfluss der Eltern gerichtet sind (daher auch die Einschränkung der Elternrechte in Art. 6 (2) S.2). Diesen als schrankenlos zu interpretieren wie es manche Hausunterrichtslobbyisten (und Genitalverstümmelungsbefürworter, aber das nur nebenbei) gerne tun, ist verfassungwidrig.

@Mein Name

Könnten Sie noch dartun, inwiefern die Einhaltung von Art. 29 durch Homeschooling nicht gewährleitet wird?

 

Bezüglich der Bildung und Chancengleichheit stellt das BverfG im hier besprochenen Urteil treffend fest:

Dass nach den von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen das Wohl der Kinder nicht gefährdet gewesen ist, die fünf ältesten Kinder sogar gute bis sehr gute Schulabschlüsse erlangt und den Berufseinstieg gemeistert haben, vermag nichts an der Verpflichtung zu ändern (...)Denn die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren.

Vielleicht ist das Bild der öffentlichen Schulen als Insel der Glückseeligkeit mancherorts mittlerweile ein wenig überholt, wenn das Bundesverfassungsgericht nun schon verlangt, dass man genug Kinder der "religiösen und weltanschaulichen Allgemeinheit"  abliefert, um an Bildungseinrichtungen, die zu 80% von Minderheiten besucht werden, noch ein Mindestmass an "Allgemeinheit" vorrätig zu halten, um der Mehrheit der Minderheiten an dieser Schule eine Integration zu ermöglichen.

 

Als bildungsorientierter Elternschaft freut mich natürlich der sozialer Einsatz meiner Jüngsten für die dortigen Klassenkameraden, deren Sprachgebrauch vorzugsweise auf den Gebrauch von Prädikaten zu verzichten scheint.

 

Seelig denke ich dann immer an Frau von der Leyen und die ganzen anderen Berliner Bundestagsabgeordneten, die, um ihrer Vorreiterrolle gerecht zu werden, ihre Kinder aus der Privatschule genommen haben, um die Rütli- Schule mit entsprechenden Material aus ihrem Nachwuchs zu versorgen. Was tut man nicht alles für die "Ureinwohner" aus Art. 29...

 

Überhaupt die Ziele von Art. 29 werden heutzutage vornehmlich als Markenkern der elitären Privatschulen beworben.

Vorneweg die European Schools, deren Tagesgelder Normalverdienern nicht mehr zu erklären ist. Aber nur dort kann die Elite von morgen heute schon lernen, wie erin pluralistische, weltoffene Welt funktioniert. Für Nachwuchs von Mitglieder des EU-Apparats in Brüssel sind diese Eliteschmieden selbstverständlich entgeltfrei.

Elite müsste man sein, dann klappts auch mit der Integration...

  

 

 

 

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Parallelgesellschaften: Wikipedia

In Europa ist Hausunterricht weiterhin weniger verbreitet und manchmal nur eingeschränkt möglich. Die Zahlen der praktizierenden Familien schwanken in den Ländern stark und sind wegen der Registrierungsfreiheit oft schwer zu ermitteln. Sie lagen im Jahre 2004 zwischen einigen hundert Familien in den einzelnen skandinavischen Ländern über etwa 20.000 Kindern (ohne die Fernschüler) in Frankreich (Focus) bis zu 160.000 frei sich bildende Kinder und Jugendliche in Großbritannien (BBC). In einigen Ländern wie in Irland, Italien und Spanien hat Bildungfreiheit und die Möglichkeit zu Hausunterricht sogar Verfassungsrang.

In Deutschland wurde im Film "Die Hardliner des Herrn" von angeblich 1000 Homeschüler in der BRD gesprochen.

 

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@ Max Mustermann: ich wundere mich, dass etwas so Offensichtliches einer Erklärung bedarf. Aber bitte:

Beim Hausunterricht (und dabei handelt es sich, auch wenn man dem Ganzen mit einer englischen Bezeichnung einen pseudomodernen Anstrich geben will) können die Eltern aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts soziale Kontakte ihrer Kinder mit anderen wirksam und legal unterbinden. Ein Kontakt mit der Lebens- und Gedankenwelt außerhalb des Elternhauses ist aber Voraussetzung dafür, dass Kinder und Jugendliche ihre in der CRC und im Grundgesetz verbrieften Rechte wahrnehmen können. Muss ich Sie wirklich an die "Zwölf Stämme" und ähnliche Fanatiker erinnern, um Ihnen das Problem zu verdeutlichen?

@Mein Name

Sie sind der Frage ausgewichen. Durch Homeschooling können die Inhalte von Art. 29 ebenso vollumfänglich erreicht werden. Die Lebensvorstellungen von den 12 Stämmen und anderen Fanatikern sind für sich gesehen problematisch, aber nicht ein Problem des Homeschooling.

 

Gerade das zieht das BVerfG in der vorliegenden Sache auch gar nicht in Zweifel. Sie scheinen übersehen zu haben, dass das Kindeswohl in diesem Fall gar nicht auf die von Ihnen beschriebene Weise gefährdet war.

 

An Ihnen ist anscheinend der Witz der Entscheidung vorbeigegangen:

Nicht die fraglichen Kinder sind in Gefahr eine Minderheit und Paralellgesellschaft zu werden, diese sind nämlich nachweislich voll integriert und findet sich beruflich auch gut zurecht. 

Die Gefahr sieht das BVerfG für die Minderheiten, die nicht ausreichend Kontakt zur Allgemeinheit bekommen, um anständig integriert zu werden.

Es ist ja begrüssenswert, dass der deutsche Staat in der Pflicht ist, unentgeltlichen Schulunterricht zu gewährleisten. 

Daraus aber die Pflicht herzuleiten, wir müssten unsere Kinder als unentgeltliche Integrationsbeauftragte für ebensolche Anstalten zwangsrekrutieren lassen, ist mit humorvoll noch schmeichelhaft umschrieben.

Fragen Sie doch einmal einen langjährigen Professor Ihrer Wahl, was da in den letzten 20 Jahren an Material von den öffentlichen Schulen an den Unis abgeliefert wurden. Und das sind noch die Gymnasien.

Wer das Geld hat, kann seine Kinder auf Privatschulen schicken, wo der geselschaftliche Schmelztigel erfahrungsgemäss besonders "Schichtenheterogen" ist...

 

 

 

  

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Leider gibt es keine Erhebung über die Schüler, die zu Hause  unterichtet werden über die Eigenarten der besonderen Auslegung der Bibel oder anderer Glaubensbücher.

 

Wenn eine Religionsgruppe zu einer Parallelgesellschaft mutiert ist, ist es für die erwachsenen Kinder, die später aussteigen, besonders schlimm, wie man in Aussteigerforen nachlesen kann. Leider interessiert sich die Politik nicht für die Aussteiger. 

 

Inwieweit hier allerdings eine Parallelgesellschaft vorliegt, hätte meiner Meinung doch geprüft werden müssen.

 

 

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@ Max Mustermann:

Erneut wundert es mich, dass man Ihnen Offensichtliches erklären muss: anders als reines, abprüfbares Wissen können zu vermitteltende Werte nicht einfach per Examen mit Testfragen kontrolliert werden. Und bei dem zitierten Ausschnitt aus Art. 29 CRC handelt es sich um Werte, nicht um Wissen. Solche Werte lernt man nicht aus Büchern oder per Vortrag, sondern durch Kontakt (und manchmal Konfrontation) mit anderen (z.T. auch sehr anderen) Menschen und die Methode bzw. der Lernprozess ist gleichzeitig Lernziel. Ob dies durch Eltern gleichwertig vermittelt wird, könnte beim Hausunterricht nur durch ständige staatliche Kontrolle der Methoden vor Ort gewährleistet werden - wollen Sie das wirklich? 

Sie haben das mit den Kinder- und Menschenrechten immer noch nicht verstanden (und nach Ihren Andeutungen zu mutmaßen, der Herr Professor in der "Zeit" auch nicht). "Ihre" Kinder unterliegen nämlich anders als Ihr Haus, Ihr Auto und Ihr Boot nicht dem § 903 BGB und die Schulpflicht ist keine staatliche Enteignung der Eltern, sondern eine Sicherungsmaßnahme des Staates zugunsten der Kinder.

Einfach mal den oben angesprochenen Art. 6 Absatz 2 GG Satz lesen - der sollte auch einem Nichtgymnasiasten verständlich genug sein. Und das, was Sie selbst zitiert haben:

Denn die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren.

Und wenn Sie glauben, dass "Ihre" Kinder beim schulischen Kontakt mit Nichtbildungsbürgertumsschichtenkindern karrierebehindernde Schäden erleiden, dann haben Sie ein Weltbild, mit dem Sie mit beiden Augen gleichzeitig durch ein Schlüsselloch schauen können. Machen Sie Ihrem Sprössling auch bloß kein kleines Geschwisterchen: das könnte a) seine zarte Seele beschädigen, weil er nicht mehr die volle Aufmerksamkeit bekommt, b) seine geistige und sprachliche Entwicklung zurückwerfen, denn er muss sich mit jemandem auseinandersetzen, der nicht sein Niveau hat. Letzteres können Sie natürlich durch komplette Isolation der Kinder voneinander verhindern. *ironie aus*

Sind Sie eigentlich auch gegen Inklusion? Ihre "Argumente" können Sie 1:1 übernehmen: alles Klötze am Bein des zukünftigen Einser-Juristen, der nichts von der Welt kennt, über die er urteilen soll.

P.S.: gerade die von Ihnen angerissene "Bildungskatastrophe" korreliert weniger mit einem Schulsystem, das sich in den letzten 30 Jahren wenig verändert hat, als mit den Einflüssen aus dem Elternhaus: Fernseher im Kinderzimmer anstatt abendliches Vorlesen oder Videospiele anstatt Bewegung im Freien (die sportlichen Fähigkeiten der Schulkinder haben in den letzten 20 Jahren genauso abgenommen wie die geistigen - nicht wenige Forscher sehen darin nicht nur eine Korrelation, sondern eine Kausalität).

Sie haben die Ursache der Bildungskrise in Deutschland hervorragend auf den Punkt gebracht:

anders als reines, abprüfbares Wissen können zu vermitteltende Werte nicht einfach per Examen mit Testfragen kontrolliert werden. Und bei dem zitierten Ausschnitt aus Art. 29 CRC handelt es sich um Werte, nicht um Wissen. Solche Werte lernt man nicht aus Büchern oder per Vortrag, sondern durch Kontakt (und manchmal Konfrontation) mit anderen (z.T. auch sehr anderen) Menschen und die Methode bzw. der Lernprozess ist gleichzeitig Lernziel.

Da man sich vom eigentlichen Bildungsauftrag mit solch prosaischen Formulierungen verabschiedet hat und im Erwerb der Grundfertigkeiten von Schreiben, Lesen, Rechnen, etc. pp. nicht mehr die Basis sieht, mit der sich die jungen Menschen entsprechend ihren Neigungen frei entfalten können, da schlicht die nötigen Grundfertigkeiten fehlen, ist das Lernziel schlicht verfehlt und unerreichbar geworden.

Wenn das kleine 1 mal 1 auf dem Lernplan steht oder Grammatik angesagt ist, dann sollte die integrative Erforschung unterschiedlicher Weltanschauungen dazu eigentlich hinten anstehen.

Ich hatte Schüler in meinem Unterricht, die haben mir mit hochroten Kopf entgegengeschrien: "Sie dürfen mich gar nicht nach dem Dreisatz fragen! Das hat noch kein Lehrer gemacht. Wichtig ist das wir glücklich werden."

Sie verkennnen den Ernst der Lage. Da draussen laufen Menschen rum, die wissen nicht das 50% die Hälfte ist, aber dafür ganz genau, dass Lehrer positive Lernerlebnisse vermitteln müssen.

Die Gefahr die von einer Masse Vollidioten für die demokratische Willensbildung ausgeht, muss ich Ihnen hoffentlich nicht darlegen.

Und wir reden hier von wertfreien Fächer im Sinne der Glaubensfreiheit. Und die Lehrerkollegen haben aufgegeben. Warum sich denn Stress geben, Dreisätze in die Köpfe reinzukriegen, wenn man auch hübsche Diskussionsrunden zum Meinungsaustausch abhalten kann. Das macht den Kids wenigstens Spass. Und glückliche Kinder bringen zufriedene Eltern, was wiederum angenehme Elternabende zur Folge hat. Eine passable Note fürs Zeugnis hat man in einer Minute in den Computer getippt.

Fällt nie auf. Im Berufsleben sowieso nicht. 

Der Staat hält unsere Kids in solchen Verblödungsanstalten gefangen.

Das Niveau ist einfach unterirdisch. Leider gibt dafür keinen Grundrechtsanspruch.

Kontakt und Konfrontation können die Kinder gerne haben. Im Sportverein, Pfadfindergruppe, mit Freunden etc. pp. Wofür gibt es denn Freizeit? Aber wenn die mal was lernen sollen, dann heisst es halt pauken.

Kennen die Pädagogen von der Uni nur leider nicht mehr. Motiviert ja nicht.

"Freiheit durch Form" schon mal gehört? Das ist Kindeswohlgefährdung was da stattdessen verlangt wird.

Die Privatschulproblematik mit dem sich reiche Kinder dem ach so lebenswichtigen Dialog mit Andersdenkenden entziehen können und stattdessen mal ein wenig Rechtschreibung üben dürfen, haben Sie gänzlich ausgespart.

Keine Ahnung ob Scientology eigene Schulen hat. Kohle genug hätten sie auf alle Fälle dazu. Soviel zum Fanatismus-Problem.

Es ist schlicht weltfremd, Sätze, die  sich hübsch auf dem Papier machen, nachzubeten, nur weil man keine Ahnung von der Realität hat. Das mag zwar für Sie als Juristen gut klingen, richtet aber phänomenale Schäden an und verbaut den Kindern die Zukunft.

Nicht wegen der Karriere und dem Geld. Sondern weil die nicht mehr in der Lage sind ein Buch in die Hand zu nehmen, wenn denen irgendwann mal danach ist, was wissen zu wollen. Wir produzieren funktionale Analphabeten en masse. Wer sich natürlich nur an so hübschen Leitentscheidungen aufhängt, kriegt die Wirklichkeit so leider nicht mit. 

Und wie gesagt, den Kindern im angsprochenen Fall fehlte nichts. Gut integriert und völlig normal. Nur halt ein wenig besser gebildet, als wenn sie in eine staatliche gegangen wären. Und das darf ja nicht sein.

 

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@ Max Mustermann: und Sie halten jetzt ernsthaft die einzige Konstante der letzten zwei Generationen - nämlich die Schulpflicht - für ursächlich an der von Ihnen so ausführlich beklagten Misere? Sie sollten wirklich eine Preußische Nacht einlegen.

Außerdem bitte ich Sie, meine Beiträge zu lesen, wenn Sie schon vorgeben, darauf zu antworten: Beitrag #6 2. Absatz, 1. Satz zum Thema Sportverein etc., das P.S. in #9 für Ihren bildungspolitischen Weltschmerz.

Wie kommen Sie übrigens darauf, dass Kinder reicher Eltern alle gleich(geschaltet) denken? Ist Ihnen bekannt, dass Privatschulen auch Stipendien vergeben? Sie sollten dringend mal Artikel 7 Abs. 4 GG lesen: 

Private Schulen ... bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ... eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

Und ich kann Sie beruhigen: es gibt keine Scientology-Schulen - aus den gleichen Gründen, warum es keine generelle Befreiung von der Schulpflicht gibt.

P.S.: was Sie vertreten, ist die "Lösung" eines Problems durch Manipulation der Symptome. Hat man Ihnen diese Herangehensweise wirklich so in der Lehrerausbildung beigebracht? Das könnte natürlich auch eine Ursache der Missstände sein (die ich keineswegs bestreite. Da Sie den Dreisatz angesprochen haben, möchte ich noch einen Verblödungsfaktor ergänzen: den Taschenrechner).

(Nach Löschung mehrerer Beiträge ein wichtiges) P.P.S.: Argumentiert wurde von den Eltern übrigens - anders als Sie es tun - nicht mit schlechter Qualität des Unterrichts, sondern ausschließlich mit "Gewissensgründen" (siehe den Beschluss des BVerfG). 

Daher ist es verwunderlich, warum Sie oder der von Ihnen zitierte Professor das zum Anlass nehmen, bildungspolitische Fragen anzusprechen. In diesem Zusammenhang war das kein Beschwerdegrund und daher auch nicht vom BVerfG zu erörtern. In dieser "Lücke" gleich den Untergang des Abendlandes zu sehen macht sich vielleicht in einem Medium gut, das von der Illusion seiner Käufer lebt, sein Konsum sei eine Art Ausweis von Bildung, hat aber in einem juristischen Blog nichts zu suchen.

@Mein Name

Selbstverständlich existiert kein Supergrundrecht auf Qualität in diesem Lande. Worauf ich in meinem Kommentar auch schon hingewiesen habe.

 

Gäbe es ein solches, würden die Universitäten sicherstellen, dass die Juristen vor Lachen vom Stuhl fallen, wenn das BVerfG Klassenräume als "Orte der gelebten Toleranz" bezeichnet.

 

Man wird doch wohl die Hoffnung hegen düfen, dass die Gerichte zumindest eine Ahnung dessen aufscheinen lassen, was sie in ihren Entscheidungen behandeln.

Wenn das BVerfG aber offenkundig seine eigene Unkenntnis durch Rückgriff auf bildungspolitische Leerformeln zur Schau stellt, dann trau ich mich das auch in einem juristischen blog hinzuschreiben.

 

Gruss 

 

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Das "Supergrundrecht auf Qualität" würde genauso die Bildungsprobleme beheben wie ein Grundrecht auf Arbeit die Arbeitslosigkeit.

Im Übrigen hat Mein Name schon alles gesagt, was zu sagen ist.

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@ Max Mustermann:

Noch einmal: das BVerfG hat keine "bildungspolitische Leerformel" formuliert, sondern das, was die Einschränkung der Elternrechte in Art. 6 (2) S.2 und Art. 7 (1) GG rechtfertigt.

Schule und Schulpflicht dienen nicht nur der Vermittlung von abprüfbarem Wissen und daran hat das BVerfG erinnert - mehr nicht. 

Hallo? Das Problem ist doch nur, dass hier der Landesgesetzgeber(!) Strafrechtsnormen aufstellt. Kann man das nicht schon aus der Überschrift entnehmen?

... und das noch vom BVerfG abgesegnet. Das ist doch ein Ding! Oder nicht?

@ #15

Das Strafrecht ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Damit kann auch der Landesgesetzgeber vom Grundsatz her Strafnormen erlassen. Das und weiteres dazu ergibt sich aber schon aus dem Blogeintrag.

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